Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/86
- Datum
- 29.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme von Schuldunfähigkeit muss das Gericht in den Urteilsgründen unterscheiden und darlegen, ob fehlende Einsichtsfähigkeit oder fehlende Steuerungsfähigkeit (§20 StGB) vorliegt, damit die Entscheidung für das Revisionsgericht überprüfbar ist.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass aufgrund des krankhaften Zustands künftige erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Vor der Anordnung einer Unterbringung ist darzulegen, ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann; insoweit sind die Anforderungen des §67b StGB zu prüfen.
Fehlen in den Urteilsgründen tragfähige Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit oder bestehen sonstige sachlich-rechtliche Mängel, so ist die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 17. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 484/86 in der Strafsache gegen ███████████, dort René ██, geboren am ███ ██ 1953, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 29. September 1986
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat sie den bei der Tat benutzten Schraubenschlüssel eingezogen.
Die nach dem Zusammenhang der Revisionsrechtfertigungsschrift auf die Anordnung der Unterbringung beschränkte Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hat zur Begründung der angegriffenen Entscheidung im Anschluss an die Auffassung eines Sachverständigen im Urteil angeführt, „dass beim Angeklagten eine chronisch verlaufende endogene Psychose im Sinne einer Schizophrenie vorliegt, welche durch ein starres Gefühlserleben und ein Fehlen innerer Sensibilität geprägt sei. Diese krankhafte seelische Störung verbunden mit paranoiden Wahnvorstellungen, die zumindest seit dem Jahre 1981 vorliege, erfülle die psychiatrischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Nach Auffassung des Sachverständigen ergibt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Tat, wobei auch die Begehung der früheren Körperverletzungen nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass infolge seines krankhaften Zustandes auch in Zukunft ähnliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen ist. Beim Angeklagten liege ein querulatorisches, aggressives Verhalten vor, und es bedürfe bei ihm lediglich des geringsten Anlasses, um ihn zu einem unkontrollierten, die Allgemeinheit gefährdenden Verhalten zu veranlassen“ (UA 9).
Das angefochtene Urteil lässt danach nicht erkennen, ob die Strafkammer von fehlender Unrechtseinsichtsfähigkeit oder von fehlender Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Ob eine solche Feststellung in jedem Falle unerlässlich ist, mag dahinstehen. Hier konnte jedenfalls auf eine Erörterung, welche der beiden genau zu unterscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1982 – 5 StR 740/82) Alternativen des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben ist, nicht verzichtet werden:
Der Angeklagte ist nach den Urteilsgründen (UA 4) in den Jahren 1977 und 1979 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Außerdem verbüßte er „eigenen Angaben zufolge“ „seit dem 16.3.1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten in einer anderen Sache“.
In allen diesen Fällen ist also nicht (vollige) Schuldunfähigkeit, sondern (allenfalls) verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen worden. Wann er die Taten der anderen Sache begangen hat, wird nicht mitgeteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies erst nach der hier zur Aburteilung stehenden Tat vom 13. Oktober 1983 war. Es bestand mithin aller Anlass, die angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklagten in einer zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise im Urteil zu erörtern.
Hinzu kommt, dass auch die Frage, ob der Angeklagte in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich ist, sich angesichts der bislang nicht gerade gravierenden Vorfälle nicht etwa von selbst beantwortete. Eine zuverlässige Beurteilung inso-
weit setzt aber im Allgemeinen eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (§ 67b StGB; vgl. auch Beschluss des Senats vom 9. September 1986 – 4 StR 470/86 –). Auch insoweit lässt das Urteil keine abschließende Bewertung zu, ob die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der Entscheidung über die
Anordnung der Unterbringung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
Hirxthal Für den in Urlaub abwesenden und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH
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