Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unklarer Feststellungen zu §20 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/86
Datum
09.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, zugleich aber nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung auf, weil das Urteil nicht eindeutig feststellt, ob Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit betroffen ist. Ohne diese Klarstellung ist eine verlässliche Gefährlichkeitsprognose nicht möglich; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB muss das Gericht ausdrücklich klären, ob die Unrechtseinsicht fehlt oder die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

2

Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter die Einsicht in das Unrecht besitzt oder besitzen konnte.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass aus dem Zustand des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind; hierfür ist eine eindeutige Bestimmung des Zustandes erforderlich.

4

Bleiben die Voraussetzungen der Maßregel in den Urteilsgründen unklar, so ist die Anordnung der Unterbringung mangels prüfbarer Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 20. Mai 1986

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 470/86 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██, Herbert Willi ██ 1952 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen versuchter Vergiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, „das angefochtene Urteil aufzuheben“.

Falls sich die Revision auch gegen den Freispruch richten würde, wäre sie insoweit unzulässig, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist (BGHSt 16, 374). Trotz des missverständlichen Antrags und unklarer Ausführungen in der Revisionsbegründung will sich der Beschwerdeführer aber ersichtlich nur gegen die Anordnung der Unterbringung wenden, da er in seiner Revisionsrechtfertigung erklärt, die Feststellung der Schuldunfähigkeit sei „nicht zu beanstanden“.

Das Rechtsmittel hat insofern Erfolg.

2. Das Landgericht ist im Anschluss an die Ausführungen der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen der Ansicht, der Angeklagte leide an paranoiden Wahnvorstellungen und sei deswegen schuldunfähig. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Strafkammer annimmt, bei dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit. Auf eine Erörterung, welche der beiden genau zu unterscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1982 – 5 StR 740/82 –; Dreher/Tröndle, 42. Aufl., § 20 StGB Rdn. 5) Alternativen des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben ist, konnte aber nicht verzichtet werden.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat darf gemäß § 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Eine zuverlässige Beurteilung dessen, ob dies der Fall ist, setzt aber zunächst eine eindeutige Bewertung des „Zustandes“ des Täters voraus. Hierfür muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (§ 67b StGB). Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden (Lenckner in Schönke/Schröder, 22. Aufl., § 20 StGB Rdn. 25); die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (Rudolphi in SK, § 20 StGB Rdn. 21 m. Nachw.).

Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht somit eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Die Anordnung nach § 63 StGB kann daher mangels eindeutiger Feststellung ihrer Voraussetzungen keinen Bestand haben.

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass – wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 21. August 1986 dargelegt hat – der Tatbestand der versuchten Vergiftung (§§ 229 Abs. 1, 22 StGB) eingehender geprüft werden muss. Es dürfte sich außerdem empfehlen, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 17 Js 11 127/84 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken bildenden Vorgänge in die Prüfung, ob der Angeklagte untergebracht werden muss, miteinzubeziehen; ein insoweit einzuleitendes Sicherungsverfahren könnte mit dem vorliegenden Strafverfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (Pfeiffer in KK, § 4 StPO Rdn. 4).

HirxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke
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