Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung eines naheliegenden Irrtums bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 863/52
Datum
13.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; in der Revision rügt sie Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge gegen §244 Abs.2 StPO, gibt der Sachrüge aber statt, weil das Landgericht die naheliegende Möglichkeit eines Wahrnehmungs‑/Erinnerungsirrtums infolge hoher Erregung nicht geprüft hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht verletzt das sachliche Recht, wenn es eine naheliegende Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte über entscheidungserhebliche Tatsachen geirrt hat, unerwähnt lässt; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

2

Zur Verurteilung wegen Meineids muss festgestellt sein, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit seiner eidlichen Aussage kannte; liegt eine plausible Möglichkeit eines Irrtums vor, hat das Gericht diese Möglichkeit zu prüfen und zu begründen, warum sie ausgeschlossen ist.

3

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht zwingend, wenn das Gericht aufgrund der feststellbaren Umstände selbst prüfen kann, ob ein Erregungszustand Wahrnehmung oder Erinnerungsvermögen beeinträchtigt hat.

4

Bei erheblicher Erregung sind Wahrnehmungs‑ und Erinnerungsfehler denkbar; der richterliche Schluss auf Vorsatz oder Kenntnis der Unwahrheit bedarf besonderer Darlegung, wenn Umstände einen Irrtum naheliegend erscheinen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hauswartin Anna S. █████, geb. R., aus ███, geboren am █████ in ██ (Schlesien), wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte, die mit dem im selben Haus wie sie wohnenden Kraftfahrer E. ████ schon seit längerer Zeit in Feindschaft lebt, geriet am 12. Oktober 1950 mit ihm in erhebliche Streitigkeiten, in deren Verlauf er sie heftig beschimpfte, mit Totschlag bedrohte und mehrfach versuchte, sie zu schlagen. Im Laufe des Streites kam auch Polizei dazu.

Am nächsten Tage begab sich die Angeklagte in ärztliche Behandlung. Der Arzt stellte bei ihr eine leichte Gehirnerschütterung sowie Prellungen am Kopf und am rechten Handgelenk fest. Die VAB wandte für die Angeklagte an Krankengeld und Arztkosten 41,90 DM-West auf.

Da die Angeklagte angab, die Verletzungen durch ████ erhalten zu haben, kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der VAB und █████ auf Erstattung der erwähnten Aufwendungen.

In diesem Rechtsstreit wurde die Angeklagte als Zeugin vernommen. Sie beschwor u. a., dass sie die Verletzungen durch Schläge des █████ erhalten habe, und zwar in dem Augenblick, als sie den Polizeibeamten ihren Ausweis habe vorlegen wollen.

Die Strafkammer hält für erwiesen, dass diese Aussage unrichtig gewesen sei, da E. ████ zwar habe schlagen wollen, es aber zu Schlägen, insbesondere in Gegenwart der Polizeibeamten, nicht gekommen sei. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten einen Meineid. Sie führt aus, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, sie habe die Unrichtigkeit ihrer Aussagen gekannt und gewusst, dass sich ihre Wahrheitspflicht auch und insbesondere auf die von ihr falsch wiedergegebenen Teile ihrer Aussagen erstreckt habe.

II.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Sie macht geltend, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Das gesamte Verhalten der Angeklagten, die aus dem Stubenfenster um Hilfe geschrien habe, obwohl ihr ██████ gar nicht in die Wohnung gefolgt sei, und die in äußerst starker Erregung gewesen sei, deute auf hysterische Züge bei ihr hin. Hierdurch könne das Erinnerungsvermögen der Angeklagten beeinträchtigt worden sein, so dass die Möglichkeit bestehe, sie sei von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt gewesen.

Die Rüge ist als Verfahrensrüge unbegründet. Zur Prüfung der Frage, ob der Erregungszustand der Angeklagten dazu führen konnte, dass sie sich über die Ursache der bei ihr vorhandenen Verletzungen irrte, war die Strafkammer auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Lage.

III.

Dagegen greift die Sachrüge durch. Wenn ein Gericht eine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht in den Kreis seiner Erwägungen zieht, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Mangel (vgl. RG JW 1932, S. 3070 und BGH 2 StR 21/50 vom 21. November 1950, angeführt bei Dallinger MDR 51, 276).

Bei den Erörterungen, auf welche Weise die Angeklagte sich ihre Verletzungen zugezogen haben könne, meint die Strafkammer, die Angeklagte werde in der fraglichen Zeit am 12. und 13. Oktober 1950 erregt gewesen sein; die Wahrscheinlichkeit liege daher nahe, dass sie in ihrer Erregtheit an Ecken und Kanten angestoßen sei und auf diese Weise die Verletzungen zustande gekommen seien. Der hochgradige Erregungszustand, in dem sich die Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer befunden hat, legte die Möglichkeit sehr nahe, dass sie sich über den Ursprung ihrer Verletzungen geirrt hat, zumal die Strafkammer feststellt, E. ████ habe versucht, die Angeklagte zu schlagen. Die Erfahrung lehrt, dass ein Mensch sich auch über solche Ereignisse irren kann, bei denen er handelnd oder leidend beteiligt ist, und man muss mit einem solchen Irrtum umso leichter rechnen, je mehr bei einem Erlebnis die Fähigkeit eines Beteiligten, Vorgänge richtig wahrzunehmen, durch einen Zustand hoher Erregung beeinträchtigt war. Die Strafkammer hätte deshalb die naheliegende Möglichkeit eines Irrtums der Angeklagten prüfen müssen. Sie durfte sich bei der Sachlage nicht ohne nähere Begründung mit der Feststellung begnügen, die Angeklagte habe gewusst, dass sie etwas Unrichtiges beschwor.

Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierKoffkaSiemer
SarstedtSchmidt

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