Revision verworfen: Kein bedingter Tötungsvorsatz bei Schrotschüssen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/54
- Datum
- 02.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs kennt und den Eintritt desselben billigend in Kauf nimmt; das bloße Bestehen einer entfernten Möglichkeit ist hierfür nicht ausreichend.
Die Feststellung eines auf Verletzung gerichteten Vorsatzes rechtfertigt nicht ohne gesonderte tatsächliche Feststellungen die Annahme eines Tötungsvorsatzes.
Ein Revisionsgericht darf ein Urteil wegen eines sachlichen Mangels nur aufheben, wenn die Vorinstanz eine für die Entscheidung naheliegende und ersichtliche Möglichkeit offenkundig nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat.
Die Bewertung eines Sachverständigengutachtens und die Subsumtion hieraus auf Vorsatzfragen obliegen dem Tatrichter; dies ist revisionsrechtlich nur bei offenkundigen oder rechtlich erheblichen Begründungsmängeln zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 2. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ████████████████, dort █████ █████ in Untersuchungshaft, geboren am ██ ███ ██████████,
2.) den Torfarbeiter ████████████████, geboren am ██ 1931 in ███,
wegen gemeinschaftlicher Nötigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 2. März 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten u. a. wegen besonders schwerer und gewohnheitsmäßiger Jagdwilderei verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 212, 43 StGB. Sie meint, die Angeklagten hätten auf den Aufseher Mey, der sie beim Wildern überraschte, mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen. Das trifft nach den Feststellungen nicht zu.
Die Angeklagten gaben auf Mey aus ihren Jagdflinten Schrotschüsse ab, zuletzt aus einer Entfernung von 86 bis 95 m. Der Schießsachverständige erklärte in der Hauptverhandlung, dass bei solchen Schrotschüssen Verletzungen durchaus vorkämen, im ungünstigsten Falle sogar tödliche; mit Verletzungen rechne auf solche Entfernungen jeder Jäger. Daraus gewann die Strafkammer die Überzeugung, „dass beide Angeklagten als in jagdlichen Dingen erfahrene Männer mit Verletzungen des ███████ rechneten und solche billigten“.
Das Urteil stellt also keinen Tötungsvorsatz fest, auch keinen bedingten, sondern nur einen Verletzungsvorsatz.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen besteht – wenn auch entfernte – Möglichkeit, dass Schrotschüsse auf so weite Entfernungen tödlich wirken. Das Urteil erwähnt dies ausdrücklich. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit bei der Prüfung der Frage, mit welcher Vorstellung und mit welchem Willen die Angeklagten auf █████ geschossen haben, übersehen haben kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1951, 1173; DRZ IV (460) 30c; 5 StR 863/52 vom 13. Mai 1953), nach der darin ein sachlicher Mangel liegt, dass ein Gericht eine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht in den Kreis seiner Erwägungen zieht, trifft deshalb hier, entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts, nicht zu.
Die weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es in allen Punkten dem Gesetz entspricht. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Werner | Menges | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |