BGH: Untreue durch Missbrauch von Verfügungsmacht und Vermögensgefährdung als Nachteil (§ 266 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 837/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits in der konkreten Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme (Vermögensgefährdung) liegen.
Wer kraft Stellung eine Treupflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen innehat, verletzt diese Pflicht auch dann, wenn er außerhalb bestehender Vollmacht im Namen des Treugebers Scheintransaktionen veranlasst, die Ersatzansprüche Dritter gegen den Treugeber auslösen können.
Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist der Verfahrensstoff so bestimmt vorzutragen, dass Inhalt und Reichweite des behaupteten Verfahrensfehlers nachvollziehbar werden; bleibt insbesondere unklar, auf welche Belege/Beweismittel sich Antrag und Ablehnung beziehen, ist die Rüge unzulässig.
Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag mit einer für den Antragsteller erkennbar engeren Auslegung ab, muss der Antragsteller den Antrag klarstellen; unterbleibt dies, ist ein Verzicht auf die weitergehende Beweiserhebung anzunehmen.
Urkundenfälschung erfordert eine zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmte Fälschung; ob die Fälschung bei besonders gründlicher Prüfung erkennbar gewesen wäre, ist unerheblich, wenn sie zumindest zur vorläufigen Täuschung bestimmt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 25. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Wilhelm K███, geboren am █████ 1901 in ████, wohnhaft in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt in ███,
2.) den kaufmännischen Angestellten Kurt ████, geboren am ███████ 1908 in ████, wohnhaft in ███,
wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Koffka, Bundesrichterin Dr.
Schmidt, Bundesrichter
Siemer, Bundesrichter
Arndt, Bundesrichter pr.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Juni 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte █████████ war seit 1947 Leiter der Filiale K█ der Firma Gebrüder ██████ GmbH in ████, der Angeklagte K██ seit 1948 Buchhalter bei dieser ████████. Beide gemeinsam hatten unter anderem die Vollmacht, Gelder für die Firma einzukassieren und darüber zu quittieren, ferner Schecks auf das Konto der Firma bei der Nordwestbank zu ziehen und Geld von diesem Konto abzuheben. Auch im Übrigen hatte der Angeklagte K██ sehr weitgehende Vertretungsvollmachten.
1.) Von Ende 1948 bis Ende 1951 haben beide Angeklagten Geschäftsgelder aus der Kasse oder durch Bankabhebungen an sich gebracht und für private Zwecke oder zur Deckung von Gewinnen im Thermos- und eigenmächtig auf Geschäftsreisen und sonst bei Zechgelagen mit Geschäftsfreunden gemachten Aufwendungen verwandt. Zur Verdeckung dieser Veruntreuungen haben sie fingierte Einkaufsbelege teils selbst fälschlich angefertigt, teils sich von Geschäftsfreunden geben lassen. Diese Einkaufsbelege bildeten zugleich die formelle Grundlage für die von den Angeklagten laufend, spätestens jeweils nach Schluss eines Geschäftsjahres an die Zentrale der Firma in H█ eingereichten Geschäftsübersichten. Solange diese Übersichten den Eindruck erweckten, dass die Geschäftsführung ordnungsmäßig sei, hatten die Angeklagten, was ihnen bewusst war, nicht mit gründlichen Revisionen zu rechnen.
Zur Deckung ihres Geldbedarfs taten sich die Angeklagten ferner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Konstrukteur Josef █████████████ Mitte 1950 zusammen. ████████ war Angestellter der Firma Volkswagenwerk. Die Angeklagten ließen sich von ███ Belege über in Wahrheit nicht getätigte Lieferungen der Firma Gebrüder ███████ an die Firma Volkswagenwerk geben und veranlassten dadurch die Firma Volkswagenwerk zur Zahlung von ca. 15.500.— und 41.000.— DM an die Firma Gebrüder █████████. Diese angeblichen Verkäufe verbuchten sie nicht. Nur ein Betrag von etwa 7.500.— DM floss buchmäßig und auch tatsächlich der Firma Gebrüder ███ zu als Differenz zwischen weiter von den Angeklagten fingierten Ein- und Verkäufen bei anderen Firmen. An den hierdurch den Angeklagten zugeflossenen Beträgen wurde auch ██ ████ beteiligt.
Insgesamt haben die Angeklagten und █████████ die Firmen W██████████ und Volkswagenwerk um 75.692.— DM geschädigt. Wegen der zu Unrecht von der Firma Volkswagenwerk an die Firma ██ ███ gezahlten Beträge von ca. 56.000.— DM hat die Firma Volkswagenwerk die Firma ██████ auf Schadensersatz in Anspruch genommen und steht mit ihr in der Sache und Rechtslage entsprechenden Verhandlungen.
Treibende Kraft bei sämtlichen Aktionen war der Angeklagte ███████, während der Angeklagte █████ überwiegend die Fälschung der Einkaufsbelege vornahm. Auch auf den echten, aber fingierten Einkaufsbelegen vermerkte ███████, dass der betreffende Betrag durch Verrechnungsscheck bezahlt sei, während in Wahrheit die Angeklagten jeweils durch Barscheck die entsprechenden Beträge abhoben. Beide Angeklagten handelten, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, in allen Fällen in bewusster und gewollter Zusammenarbeit nach einem in den Grundzügen vorgefassten Plan.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten zunächst eine fortgesetzte Untreue. Diese erblickt sie einmal darin, dass die Angeklagten sich zum Schaden der Firma ████████ selbst Beträge angeeignet hätten. Sie erblickt sie ferner darin, dass die Angeklagten dadurch, dass sie sich für in Wahrheit nicht getätigte Verkäufe von der Firma Volkswagenwerk Beträge hatten auszahlen lassen, diese Firma dazu veranlasst hätten, Schadensersatzansprüche gegen die Firma W██████████ geltend zu machen. In der Fälschung der Einkaufsbelege sieht die Strafkammer eine Urkundenfälschung, in der Vorlage der fingierten und gefälschten Einkaufsbelege einen Betrug. Ebenfalls einen Betrug, und zwar gegenüber der Firma Volkswagenwerk, sieht sie in der Veranlassung dieser Firma zur Zahlung der Beträge auf Grund der fingierten Verkaufsbelege. Zwischen diesen sämtlichen Straftaten nimmt die Strafkammer Tateinheit an.
Sie hat deshalb die Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, begangen in Tateinheit mit Betrug und teilweise auch mit Urkundenfälschung, wie folgt verurteilt:
1.) zu 3 Jahren 6 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 20.000.— DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu weiteren 200 Tagen Gefängnis,
2.) zu 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10.000.— DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu weiteren 100 Tagen Gefängnis.
Gegen diese Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie haben keinen Erfolg.
II.
1.) In formeller Beziehung rügen beide Revisionen, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, einen Sachverständigen zum Revisionsbericht H██ zu vernehmen. Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie besitze selbst die notwendige Sachkunde. Hierzu war sie berechtigt. Es trifft nicht zu, dass zur Nachprüfung dieses Revisionsberichts die Kenntnisse eines gelernten Buchprüfers erforderlich waren. Schwierige Fragen buchtechnischer Art waren nicht zu beantworten.
2.) Die Revision des Angeklagten K██ rügt weiter, die Strafkammer habe zu Unrecht durch den Beschluss Blatt 133 d. A. die Vernehmung eines Sachverständigen für die Auswertung der Ausgabebelege abgelehnt und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt. Die Revision führt hierzu aus, das Gericht habe den erwähnten Antrag mit der Begründung abgelehnt, es wolle die Ausgabebelege nicht zur Grundlage der Urteilsfindung machen. Trotzdem habe die Strafkammer dies getan. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung stütze sich auf Verwertung der Ausgabebelege. Auch bei der Verurteilung wegen Betruges werde die Verwendung dieser Ausgabebelege „unmittelbar oder mittelbar durch Einreichung der sich hierauf gründenden Geschäftsübersichten“ als Täuschungshandlung bezeichnet und somit zur Grundlage der Verurteilung gemacht.
Die Revisionsrügen beider Angeklagten entsprechen insoweit nicht der Form des § 344 StPO. Der Beweisantrag ging dahin, einen Sachverständigen zu vernehmen „über die vorgelegten angeblichen Ausgabebelege █████, da K██ derartige Beträge nach den Belegen nicht verauslagt habe“.
Der Ablehnungsbeschluss lautet wie folgt: „Der Antritt eines Sachverständigen über die Auswertung der Ausgabebelege bedarf es nicht, da das Gericht diese Ausgabebelege nicht zur Grundlage der Urteilsfindung machen will.“
Der Beweisantrag und seine Ablehnung lassen nicht eindeutig erkennen, was unter den „Ausgabebelegen ███████“ gemeint ist. Das ergibt sich aber aus den Ausführungen des Urteils, insbesondere Seite 24 der Urteilsabschrift. Danach haben die Angeklagten den Sachverhalt an sich zugegeben, jeder von ihnen aber hat versucht darzutun, dass der andere den größeren Teil der veruntreuten Gelder an sich gebracht habe. In diesem Zusammenhang hat, wie das Urteil ergibt, K██ Quittungen vorgelegt, die von K█ unterzeichnet waren. Aus diesen Quittungen sollte sich ergeben, wie viel Geld gerade ██████ aus der Kasse entnommen hat. Es handelt sich insoweit also um ganz andere Ausgabebelege, als die im Urteil erwähnten fingierten Einkaufsbelege. Nur diese sogenannten „Ausgabebelege“ nicht zu verwenden, hat die Strafkammer versprochen. Dass sie ein solches Versprechen nicht bezüglich der fingierten Einkaufsbelege abgeben konnte und wollte, liegt bei der Sachlage auf der Hand. Dass aber die nach den obigen Darlegungen im Beschluss gemeinten „Ausgabebelege“ im Urteil verwandt worden seien, haben die Revisionen nicht behauptet. Sie sind deshalb nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig. Sie waren im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil ergibt eindeutig, dass diese Ausgabebelege nicht verwendet worden sind.
3.) Die Revision rügt weiter, die Strafkammer habe zu Unrecht die Vernehmung des Zeugen H██ abgelehnt. Auch dieser Angriff ist nicht begründet. Der Angeklagte K██ hatte diesen Zeugen dafür benannt, dass die Kopien bestimmter Rechnungen vom Angeklagten ███████ verfälscht worden seien. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie unterstelle zu Gunsten des Angeklagten ██████, dass nicht gerade dieser die erwähnten Fälschungen vorgenommen habe. Die Revision meint, damit sei der Inhalt des Beweisantrages nicht erschöpft. Denn er sei dahin auszulegen, dass K██ allein, ohne Wissen K█s, diese Rechnungen gefälscht habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte seinen Antrag so gemeint hat. Der Wortlaut des Antrages zwang jedenfalls nicht zu dieser Auslegung. Aus dem Beschluss des Gerichts ging eindeutig hervor, dass dieses den Antrag nicht so verstanden hat. Wenn daher der Angeklagte █████ nach Erlass dieses Gerichtsbeschlusses den Antrag nicht in seinem Sinne verdeutlichte, so hat er darauf verzichtet.
III.
In materieller Beziehung lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
1.) Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, dass die Angeklagten durch ihr Verhalten die ihnen von der Firma ███ rechtmäßig eingeräumte Befugnis, über deren ████████ zu verfügen, missbraucht und dadurch der Firma ███ Nachteile zugefügt haben. Das bedarf, soweit es sich um die Entnahme von Geldern aus der Kasse oder vom Bankkonto der Firma ██████ für eigene Zwecke der Angeklagten handelt, keiner weiteren Darlegung.
Soweit eine Untreue darin erblickt wird, dass die Angeklagten infolge ihres betrügerischen Verhaltens gegenüber dem Volkswagenwerk die Firma W██████████ geschädigt haben, ist dem Urteil ebenfalls im Ergebnis beizutreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Urteil annimmt, insoweit der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB vorliegt, obwohl das Urteil ausdrücklich feststellt, dass zu dieser Zeit die Angeklagten keine Vollmacht gehabt haben, Verkäufe an das Volkswagenwerk vorzunehmen. Denn in jedem Fall hatten die Angeklagten auf Grund ihrer Stellung die Treupflicht, die Vermögensinteressen der Firma Gebrüder ███████ wahrzunehmen. Dieser Pflicht handelten sie entgegen, wenn sie außerhalb des Rahmens ihrer Vollmacht Verkäufe an die Firma Volkswagenwerk namens der Firma W██████████ fingierten und die Firma Volkswagenwerk dadurch zur Zahlung an die Firma W██████████ veranlassten. Die Strafkammer führt auch zutreffend aus, dass der Firma W██████████ hierdurch ein Nachteil entstanden sei. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Firma Volkswagenwerk wegen der auf Grund der fingierten Verkäufe gezahlten Beträge die Firma █████ auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Entgegen den Ausführungen der Revision ist der Firma ███████████████ auch dann ein Nachteil entstanden, wenn der Firma Volkswagenwerk ein Anspruch gegen sie nicht zustehen sollte. Schon in der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme liegt ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB (vgl. 1 StR 435/51 vom 13.11.1951).
2.) Dass die Angeklagten sich eines Betruges gegenüber dem Volkswagenwerk schuldig gemacht haben, kann nicht zweifelhaft sein. Ob in der Verschleierung der Untreuehandlungen gegenüber der Firma ███████ ein Betrug zu erblicken ist oder nur eine sogenannte „straflose Nachtat“ (vgl. dazu RGSt 63, 186/1937), ist rechtlich unerheblich. Die Strafkammer hat für das gesamte betrügerische Verhalten der Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen, so dass selbst bei Fortfall des Betruges in diesem Punkte der Schuldspruch nicht berührt würde. Für die Strafzumessung müssen sich aber die Manipulationen der Angeklagten bei Einreichung der Geschäftsberichte zweifellos auch dann strafschärfend auswirken, wenn der hierin liegende Betrug durch die vorangegangenen Untreuehandlungen konsumiert wäre.
3.) Die Annahme der Urkundenfälschung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich eindeutig, dass bei sämtlichen Einzelfällen der Urkundenfälschung die Angeklagten bewusst und gewollt zusammengewirkt haben und dass der einzelne Fälschungsakt in jedem Fall entweder von dem einen oder von dem anderen der beiden Angeklagten, also nicht von einem Dritten, ausgeführt worden ist. Auch dass die Fälschungen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenommen worden sind, ist von dem Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt. Darauf, ob die auf Grund der gefälschten Unterlagen gefertigten Geschäftsberichte bei einer genaueren Durchprüfung seitens eines kaufmännisch versierten Prüfers die Fälschungen sofort hätten erkennen lassen müssen, kann es nicht ankommen. Entscheidend ist, dass nach den Feststellungen des Urteils die Fälschungen mindestens zur vorläufigen Täuschung der Firmenprüfer bestimmt waren.
Auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Schmidt Dr. Koffka Sarstedt Bundesrichter Dr. Arndt ist durch Ortsabwesenheit, Siemer an der Unterschrift verhindert.
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