Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Empfang in amtlicher Eigenschaft bei Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 435/51
Datum
13.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Gemeindeschreiber wurde wegen Untreue, einfacher Amtsunterschlagung und teilweise Urkundenfälschung verurteilt; die Revision richtete sich allein gegen die Annahme des Empfangs in amtlicher Eigenschaft. Der BGH verwarf die Revision: Amtliche Eigenschaft geht über formale Zuständigkeit hinaus und ist gegeben, wenn der Empfang in ursächlichem Zusammenhang mit der Amtstätigkeit steht. Auch bei Überweisung an die Gemeinde begründet das Dienstverhältnis die amtliche Eigenschaft; Tateinheit und Strafzumessung sind unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Empfang von Geldern in amtlicher Eigenschaft erfordert nicht die formale Zuständigkeit des Beamten; maßgeblich ist, dass der Empfang in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit steht.

2

Ein unzuständiger Beamter empfängt auch dann in amtlicher Eigenschaft, wenn der Übergeber ihn für zuständig hält oder der Empfang auf dem Dienstverhältnis beruht.

3

Wird Geld an die Gemeinde und nicht an den Einzelnen überwiesen, begründet allein der Umstand, dass es in die Hände eines Beamten gelangt, infolge seines Dienstverhältnisses den Empfang in amtlicher Eigenschaft, unabhängig von den privatrechtlichen Grundlagen der Überweisung.

4

Untreue ist zu bejahen, wenn durch das Verhalten des Beamten ein Vermögensnachteil oder zumindest die hinreichende Gefahr eines Vermögensverlustes für die Gemeinde entsteht; die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde ist nicht Voraussetzung.

5

Die Bildung von Tateinheit zwischen Untreue und einfacher Amtsunterschlagung ist zulässig; bei Anwendung von Urkundenfälschungsmitteln können diese als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung einfließen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 11. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Gemeindeschreiber Otto ████ aus ████, dort geboren ████ ██ ███, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 11. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision ist in zulässiger Weise beschränkt auf die Fälle I 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe.

In den Fällen 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 14 hat der Angeklagte Fürsorgeunterstützungs- oder Soforthilfegelder, die der Gemeinde zur Auszahlung an bestimmte Empfänger zugegangen waren, für sich behalten. In den Fällen 4, 6 und 14 hat er ausserdem Quittungen der Unterstützungsempfänger falschlich hergestellt. Das Landgericht hat in allen Fällen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit einfacher Amtsunterschlagung (§ 350 StGB), in den Fällen 4, 6 und 14 auch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) angenommen.

a) Die Verurteilung wegen Untreue hat die Revision nicht angegriffen; es bestehen dagegen auch keine Bedenken. Ein Treueverhältnis des Angeklagten ergibt sich aus seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter. Sollte sich diese Treupflicht, da der Angeklagte als Gemeindeschreiber angestellt wurde, zunächst nicht auf die Vermögensinteressen der Gemeinde erstreckt haben, so trat dies doch spätestens dadurch ein, dass er sich mit Kenntnis und Billigung der Gemeindeverwaltung auch mit den Geldangelegenheiten der Gemeinde befasste. Dass der Angeklagte seine Treupflicht verletzt hat, bedarf keiner Ausführung. Der Gemeinde ist dadurch ein Nachteil entstanden, weil zumindest die Gefahr entstand, dass sie von dem Bezirksfürsorgeverband oder dem Amt für Soforthilfe für den Verlust der Gelder verantwortlich gemacht würde. Schon das ist ein Vermögensnachteil. Damit sind die Merkmale des § 266 StGB, Treubruchstatbestand, gegeben.

b) In den Fällen 4, 6 und 14 ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung zweifelsfrei gegeben; die Revision hebt das ebenfalls nicht.

c) Die Einwendungen der Revision richten sich gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung. Sie gehen dahin, der Angeklagte habe die Gelder nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen. Nur diese Frage bedarf näherer Erörterung; denn dass der Angeklagte in seinem Gewahrsam befindliche Gelder sich rechtswidrig zugeeignet, also unterschlagen hat, ist offensichtlich und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

Der Angeklagte war Gemeindeschreiber, demnach Beamter im strafrechtlichen Sinn (§ 359 StGB). Er war aber nicht Gemeindekassierer und auch nicht ausdrücklich zu dessen Stellvertreter bestellt. Der Empfang und die Auszahlung der Unterstützungsgelder gehörte zur Zuständigkeit des Gemeindekassierers. Da dieser indes nicht am Sitz der Gemeindeverwaltung wohnte und nicht täglich auf die Gemeindekanzlei kam, hatte sich im Laufe der Zeit der Brauch herausgebildet, dass der Angeklagte in Abwesenheit des Kassierers dessen Geschäfte, ausgenommen die Führung des Hauptbuches, wahrnahm. Er holte auch das auszuzahlende Geld bei der Bezirkssparkasse ab. Hiernach war der Angeklagte allerdings nicht zuständig, die Unterstützungsgelder für die Gemeinde in Empfang zu nehmen und auszuzahlen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Der Begriff der amtlichen Eigenschaft geht über den der amtlichen Zuständigkeit hinaus. In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z. B. auch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig hält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber für zuständig hält und der dies weiß (RGSt 1, 124; 51, 113, 116; 71, 106; Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951 – 1 StR 399/51 –). Das Tatbestandsmerkmal des Empfangs in amtlicher Eigenschaft drückt nicht mehr aus, als dass der Empfang mit der Amtstätigkeit des Beamten in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang stehen muss (RGSt 71, 95). Dieser Zusammenhang ist hier gegeben. Denn der Brauch, dass der Angeklagte einen Teil der Geschäfte des Gemeindekassierers wahrnahm, hätte sich nicht herausbilden können, wenn der Angeklagte nicht als Beamter schon im Dienste der Gemeinde gestanden hätte. Seine Beamteneigenschaft war also die Ursache dafür, und deshalb war der damit verbundene Geldverkehr eine Amtsausübung des Angeklagten. Unerheblich wäre es, wenn er, wie die Revision vorbringt, nur dem Kassierer hätte gefällig sein wollen (RG JW 1926, 820 Nr. 4). In den hier behandelten Fällen sind die Unterstützungsgelder gemäß dem geschilderten Brauch in die Hand des Angeklagten gelangt. Er hat sie deshalb nicht als Privatperson, auch nicht nur gelegentlich einer anderweitigen Amtsausübung, sondern in amtlicher Eigenschaft empfangen. Dabei ist es auch gleichgültig, ob er die Gelder, wie aus dem Urteil hervorgeht, jeweils selbst bei der Bezirkssparkasse abgeholt oder ob er sie, wie die Revision behauptet, von dem Gemeindekassierer erhalten hat. Der Angriff der Revision ist daher unbegründet.

d) Dass das Landgericht jeweils Tateinheit zwischen Untreue und Amtsunterschlagung angenommen hat, ist unbedenklich. Ob in den Fällen 4, 6 und 14 auch die Urkundenfälschung mit Recht in die Tateinheit einbezogen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Dasselbe gilt von der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in den Fällen 4, 6, 7 und 14, in denen der Angeklagte sich jeweils wiederholt an Fürsorgegeldern vergangen hat.

In den Fällen II 9 und 10 ist folgender Sachverhalt festgestellt: Die Vereinigte Holzgesellschaft m.b.H. Essen überwies einmal 370,64 DM (Fall 9), ein andermal 2.860,50 DM (Fall 10) an die Gemeinde zur Verteilung an Bauern, denen die Gesellschaft Geld schuldete, im ersten Fall für Fuhrlöhn, im zweiten Fall für geliefertes Holz. Den ersten Betrag eignete sich der Angeklagte ganz zu; von dem zweiten Betrag nahm er sich 30 DM, während der Gemeindekassierer 29,02 DM behielt.

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit einfacher Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) ist auch hier nicht zu beanstanden:

Die Revision macht geltend, der Geldsendung der Holzgesellschaft hätten nur Privatrechtsgeschäfte zwischen ihr und den Bauern zugrunde gelegen. Die Gesellschaft habe das Geld aus Bequemlichkeit an die Gemeinde geschickt, damit diese es verteile. Der Angeklagte sei von der Gemeindeverwaltung nicht beauftragt gewesen, sich der Angelegenheit anzunehmen. Er habe das Geld deshalb nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen.

Diese Einwendungen gehen fehl.

Ob der Angeklagte das Geld in amtlicher Eigenschaft empfangen hat, bestimmt sich nicht nach den Rechtsverhältnissen, die zwischen der Holzgesellschaft, der Gemeinde und den Bauern bestanden. Diese Rechtsverhältnisse mögen dem Privatrecht angehören. Entscheidend ist, dass die Gesellschaft das Geld an die Gemeinde, nicht an den Angeklagten persönlich überwies. Wenn es dann in seine Hände gelangte, so beruht dies allein auf seinem Dienstverhältnis zu der Gemeinde, also seiner Amtsstellung. Dabei ist es gleichgültig, ob er das Geld selbst namens der Gemeinde von der Gesellschaft oder einer von ihr beauftragten Stelle entgegengenommen oder ob ein anderes Gemeindeorgan es ihm ausgehändigt hat. In jedem Falle hat er es nicht als Privatperson, sondern in amtlicher Eigenschaft empfangen. Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung keinen Rechtsirrtum erkennen.

Untreue ist gleichfalls mit Recht bejaht. Ein Vermögensnachteil der Gemeinde liegt schon darin, dass das Handeln des Angeklagten sie der Gefahr aussetzte, von der Holzgesellschaft für den Verlust der Beträge ersatzpflichtig gemacht zu werden. Offen bleiben kann, ob die Gemeinde für den Verlust des Geldes nach bürgerlichem Recht haftbar war oder nicht (vgl. RGSt 73, 61; BGHSt 1, 92).

Den Bedenken, die der Vertreter des Oberbundesanwalts hinsichtlich der Strafzumessungsgründe erhoben hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Strafkammer durfte in den Fällen I 4, 6 und 14 zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er die Untreue (und Amtsunterschlagung) mit dem Mittel der Urkundenfälschung begangen hat (RGSt 49, 401). Soweit die Strafkammer erwogen hat, die Sauberkeit der öffentlichen Verwaltung erfordere die nachdrückliche Ahndung der Verfehlungen, bezieht sich dies offenbar auf die vorher getroffene, nicht zu beanstandende Feststellung, der Angeklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen gröblich missbraucht. Dass die Strafkammer fehlerhafterweise den Gesetzeszweck als Strafzumessungsgrund verwertet hätte, kann auch schon deshalb nicht angenommen werden, weil die einzelnen Strafen, soweit nicht ohnehin auf die Mindeststrafe erkannt ist, diese nur unwesentlich übersteigen. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.

Mantel Richter, Dr. Peetz Jagusch Glanzmann

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