Fehlende ärztliche Begutachtung bei Übermüdungsunfall – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 711/57
- Datum
- 20.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bewertung, ob eine plötzliche, unwiderstehliche Übermüdung oder Bewusstseinsstörung vorlag, ist ärztliche Sachkunde erforderlich; in solchen Fällen muss das Gericht einen ärztlichen Sachverständigen vernehmen.
Fehlt die erforderliche sachverständige Aufklärung über die Möglichkeit plötzlicher Übermüdung, liegt ein Verfahrens- und Beweiswürdigungsmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Eine nur leichte Müdigkeit, die der Fahrer hätte bemerken und durch angemessene Maßnahmen (z. B. Fahrtunterbrechung) überwinden können, begründet bei Unterlassen Vorwerfbarkeit und damit Fahrlässigkeit.
Bei berufsbedingter kurzer Nachtruhe ist zu prüfen, ob eine aus vorangegangenen Schlafperioden herrührende Übermüdung fortbesteht und die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 24. September 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäckermeister Georg W. aus ███, geboren am ███ in ███, Kreis ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte, von Beruf Bäckermeister, fuhr am 6. März 1957 in den frühen Vormittagsstunden mit seinem Personenwagen Lloyd 600 auf dem Autobahnschnellweg von ███ nach ████, um dorthin Brot zu liefern. Ihn begleitete eine Hausangestellte, Helga ██.
Die von ihm benutzte 9 m breite Straße ist durch unterbrochene Leitlinien in drei Fahrbahnen aufgeteilt. Auf völlig gerader, ebener, trockener und übersichtlicher Strecke kam der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h von seiner rechten Fahrbahn ab, geriet zunächst auf den mittleren und dann weiter auf den linken Teil der Straße. Dort kam ihm der Bankangestellte ██████ mit einem DEW-Kombiwagen bei etwa 30–60 km/h entgegen. ███ hatte zwar, als er den Lloyd von der mittleren Fahrbahn aus geradeaus auf sich zufahren sah, gebremst und versucht, links zur Straßenmitte hin auszuweichen. Es gelang ihm jedoch nicht mehr, einen Zusammenstoß zu vermeiden. Beide Fahrzeuge stießen mit den rechten Vorderseiten wuchtig gegeneinander. Die Begleiterin des Angeklagten wurde sofort getötet. Der DEW-Fahrer ███ trug, ebenso wie der Angeklagte selbst, erhebliche Verletzungen davon. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung den Unfall u. a. damit zu erklären versucht, dass er von einer plötzlichen unwiderstehlichen Übermüdung überfallen worden sein müsse, obwohl er sich weder vor noch während der Fahrt müde gefühlt habe, noch auch an eine Ermüdung habe zu denken brauchen. Insbesondere habe er während der Fahrt nichts von einer langsam beginnenden Übermüdung gemerkt, durch die er hätte gewarnt sein können.
Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt. Wie sie feststellt, wies weder das Fahrzeug des Angeklagten noch die von ihm befahrene Strecke irgendwelche Schäden auf. Er habe auch nicht etwa unter dem Einfluss einer plötzlichen Erkrankung, etwa eines Herzanfalls, gestanden. Ebenso hält sie einen Fall plötzlicher Bewusstseinsstörung für ausgeschlossen. Sie ist vielmehr der Überzeugung, dass der Angeklagte sich nicht genügend konzentriert und dadurch den Unfall verschuldet habe. Sein Vorbringen, es müsse eine schwere Müdigkeit, deren er nicht habe Herr werden können, ihn plötzlich überfallen haben, räumt die Strafkammer mit der Erwägung aus, eine solche Müdigkeit habe er entweder schon zu Hause oder aber während der Fahrt „bemerken müssen“. Nach der Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, dass eine „schwere Müdigkeit ganz plötzlich auftritt, ohne dass sich Anzeichen schon vorher dem übermüdeten Körper kundtun“. Durch solche Anzeichen aber hätte er sich gewarnt sein lassen und die Fahrt abbrechen müssen. Sollte aber eine nur leichte Müdigkeit die Ursache seines Versagens gewesen sein, so hätte er sie überwinden können und müssen. Habe er dies unterlassen, so sei „dieser Konzentrationsmangel vorwerfbar, zumal er bei seiner hohen Geschwindigkeit zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen“ sei.
III. Diese Ausführungen begegnen in einem Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob es, wie die Strafkammer meint, „nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte von einer schweren Müdigkeit plötzlich überfallen wurde, ohne dass er sich rechtzeitig darauf hätte einstellen können“ (vgl. hierzu BGH 5 StR 837/52 vom 16. April 1953, VRS 5, 374/375). Denn – und darauf weist die Revision mit Recht hin – für die Beurteilung dieser Frage fehlte dem Landgericht die erforderliche Sachkunde. Diese lag überwiegend auf dem Gebiet der ärztlichen Wissenschaft. Die Strafkammer hätte daher einen ärztlichen Sachverständigen vernehmen müssen. Dass sie dies unterließ, rügt die Revision mit Recht.
Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, zu klären, ob der Angeklagte nicht doch schon bei Antritt seiner Fahrt infolge der vorausgegangenen Nachtarbeit übermüdet war, mochte er auch, wie die Strafkammer feststellt, am Tage vorher mittags zwei Stunden und in der folgenden Nacht von 1 bis 5 Uhr und noch eine Stunde von 6 bis 7 Uhr geschlafen haben, bevor er kurz darauf die Fahrt antrat. Insoweit wird die Strafkammer auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte noch unter dem Einfluss einer aus der Zeit vor der letzten Nachtruhe stammenden Übermüdung stand, deren Folgen er vielleicht durch die verhältnismäßig kurze Nachtruhe von 5 Stunden noch nicht überwunden hatte. Diese Möglichkeit wird umso mehr erwogen werden müssen, als die Nachtruhe im Bäckerhandwerk, das der Angeklagte ausübt, erfahrungsgemäß nur kurz bemessen ist.
| Justizangestellter | Krume | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Sauer | Seibert |