Revision: Strafaussprüche aufgehoben – fehlende Reue bei Leugnung nicht strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 828/84
- Datum
- 08.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf fehlende nachträgliche Reue nicht strafschärfend berücksichtigt werden, soweit der Angeklagte die Tat leugnet und damit sein Recht zur Verteidigung ausübt.
Die Leugnung der Tat durch den Beschuldigten ist nicht ohne Weiteres als Beleg für fehlende Einsicht zu werten, wenn deren Anerkennung die Verteidigungsposition gefährden würde.
Sind strafschärfende Erwägungen rechtsfehlerhaft, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn der Schuldspruch keine erkennbaren Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 7. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ██, Harald, geboren am ██████ 1928 in [REDACTED] (HK), wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2. auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 7. November 1983 in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.
Die Strafkammer wertet in allen vier Fällen der Verurteilung strafschärfend, dass der Angeklagte „nicht nachträglich Reue und Einsicht gezeigt“ habe. Der Angeklagte leugnet aber die Taten, was er darf, und kann deshalb keine Reue und Einsicht zeigen, ohne seine Verteidigungsposition zu gefährden. Auf die übrigen Zumessungsmängel braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |