Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung: Tatleugnung darf nicht als fehlende Reue gewertet werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 563/86
Datum
07.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und weiteren Sexualstraftaten ein; der 2. Strafsenat des BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Der BGH stellte fest, dass die Tatleugnung des Angeklagten nicht zum Nachteil bei der Strafzumessung gewertet werden darf, sofern nicht besonderes rechtsfeindliches oder gefährliches Verhalten vorliegt. Da dies nicht festgestellt war und ein Einfluss auf die Strafhöhe nicht auszuschließen ist, ist die Entscheidung aufzuheben. Bei der Neuberechnung der Strafe sind u. a. der Zeitablauf und wiederholte Verfahren zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leugnung der Tat und das Fehlen von Schuldeinsicht dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

2

Eine strafschärfende Bewertung des Verteidigungsverhaltens ist nur gerechtfertigt, wenn dieses Verhalten Rückschlüsse auf eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit der Persönlichkeit des Täters zulässt.

3

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn nach rechtskräftigem Schuldspruch lediglich noch über den Strafausspruch verhandelt wird.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein Verstoß gegen diese Grundsätze die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen; dabei sind unter anderem durch Verzögerungen entstandene Umstände zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 563/86 in der Strafsache gegen den Maurer Hans-Joachim ██████████████████, geboren am ███ 1951 in ██ ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen weiteren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat. Die allein noch zu überprüfende Strafzumessung ist wiederum rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht führt unter anderem aus: „Eine Gesamtschau beider Taten ergab, dass ihm trotz seines ansonsten bis heute einwandfreien Lebenswandels durch seine Manipulationen an den zwei jungen Mädchen eine so erhebliche Schuld anzulasten ist, dass gegen ihn eine ganz empfindliche Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden musste. Dabei konnte auch nicht ganzlich unbeachtet bleiben, dass der Angeklagte im Verfahren vor der Kammer eine besondere Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, die ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, vor allem auf seine Einstellung zu den Taten zu ziehen Anlass gibt. Noch in seinem letzten Wort hat der Angeklagte erklärt, dass ihm die Worte zum Widerlegen der gemeinen falschen Anschuldigungen der beiden Mädchen fehlten, er könne auch nicht verstehen, dass in den früheren Hauptverhandlungen die Beweise völlig falsch gewürdigt worden seien, viele Zeugen hätten doch offensichtlich belegt, dass er unschuldig sei. Damit hat der Angeklagte zu erkennen gegeben, dass er sich offensichtlich bis heute nicht im geringsten mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, was umso mehr ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit erlaubt, als es sich bei den Opfern seiner Taten um Personen handelt, die ihm zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren und mit denen er persönlich eng verbunden war.“

Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85; Beschluss vom 8. Januar 1985 – 5 StR 828/84 sowie die Übersicht in Strafverteidiger 1985, 205, 207). Das gilt auch, wenn nach rechtskräftigem Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefahrlichkeit schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1985 – 1 StR 340/85).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der aufgezeigte Rechtsfehler auch die Höhe der beiden Einzelstrafen beeinflusst hat.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Strafzumessung im Übrigen zu berücksichtigen haben, dass seit dem Ende der Taten inzwischen mehr als vier Jahre vergangen sind, der Angeklagte im Oktober 1982 erstmals in Untersuchungshaft genommen wurde und sich in dieser Sache nach drei erfolgreichen Revisionen und erheblicher Verringerung des ursprünglich angenommenen Schuldumfangs seit 1983 jetzt zum vierten Mal einer Hauptverhandlung stellen muss.

MillerHerdegenNiemöller
TheuneGollwitzer
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