Revision gegen Verleumdungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 82/53
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen, der im laufenden Geschäftsjahr nicht vereidigt ist, begründet gemäß §§ 51 Abs. 1 GVG, 338 Nr. 1 StPO einen unbedingten Revisionsgrund.
Für eine Verurteilung wegen Verleumdung (§ 187 StGB) ist eine konkrete Feststellung erforderlich, dass der Täter "wider besseres Wissen" gehandelt hat; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht als Feststellung.
Die Erwähnung, der Angeklagte habe den Wahrheitsbeweis nicht angetreten, darf nicht so ausgelegt werden, dass dem Angeklagten eine Beweislast auferlegt wird; der Wahrheitsbeweis betrifft vornehmlich § 186 StGB.
Aus dem Motiv, einer Person Schaden zufügen zu wollen, folgt nicht notwendigerweise, dass der Täter die Unwahrheit seiner Behauptungen erkannte; Motive sind von der Kenntnis der Unwahrheit zu unterscheiden.
Ein Urteil muss sich, wenn relevant, ausdrücklich mit der Anwendbarkeit von strafmildernden oder -ausschließenden Vorschriften (hier: § 27b StGB) auseinandersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Waldemar M. ██ aus ███, geboren am ███████ 1884 in ████, wegen Verleumdung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1952 samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher Beziehung, dass der an der Hauptverhandlung beteiligte Schöffe ███ für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden ist. Diese Tatsache ist durch die Erklärung des Schöffen und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bewiesen. Es ist auch richtig, dass nach der von der Revision angeführten Entscheidung des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1952 (BGHSt 3, 175) die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptverhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, gemäß §§ 51 Abs. 1 GVG, 338 Nr. 1 StPO ein unbedingter Revisionsgrund ist. Dieser Entscheidung hat sich der 1. Strafsenat in den Urteilen vom 10. März 1953 (1 StR 90/53) und 17. März 1953 (1 StR 63/53) angeschlossen. Da § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG seit dem 1. Oktober 1951 auch in Berlin gilt (Art. 7 III Nr. 50 des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9.1.1951 – VOBl. I S. 105), wäre der Senat auch für den vorliegenden Fall an die in der Entscheidung BGHSt 3, 175 niedergelegte Rechtsansicht gebunden, falls er nicht gemäß § 136 Abs. 1 GVG verfahren wollte. Der Senat brauchte jedoch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob er sich der vom 1. Ferienstrafsenat und dem 1. Strafsenat vertretenen Rechtsansicht anschließen will (vgl. hierzu die Anm. von Becker, NJW 1952, S. 1426). Denn unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge durchgreift, muss das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden. Deshalb braucht auch auf die weitere unter Berufung auf § 267 Abs. 3 StPO vorgetragene Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden, die im Übrigen mit der Sachrüge zusammenfällt.
2.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es bisher an einer ausreichenden, für eine Verurteilung aus § 187 StGB erforderlichen Feststellung darüber fehlt, dass der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat. Wenn die Strafkammer zunächst in dieser Beziehung allgemein ausführt, der Angeklagte habe die gegenüber dem Dienststellenleiter Weigt abgegebenen wahrheitswidrigen und ehrenrührigen Behauptungen gegen Dr. ████████ wider besseres Wissen aufgestellt, so liegt in dieser Wiederholung nur des Gesetzeswortlauts noch keine Feststellung. Im Übrigen beschränken sich die Urteilsgründe jedoch zunächst darauf auszuführen, die Einlassung des Angeklagten sei eine „plumpe Schutzbehauptung“. Hieraus geht nicht klar hervor, ob die Strafkammer nur sagen will, der gute Glaube des Angeklagten sei nicht erwiesen, oder ob nach ihrer Überzeugung der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es nicht unbedenklich ist, wenn es im Urteil an anderer Stelle heißt, der Angeklagte habe den Wahrheitsbeweis für die von ihm aufgestellten ehrenrührigen Behauptungen nicht angetreten. Dies kann einmal bedeuten – und das wäre unbedenklich –, aus dem in der Hauptverhandlung zutage getretenen Unvermögen des Angeklagten, für die Wahrheit und seinen guten Glauben etwas Vernünftiges vorzubringen, sei zu schließen, er habe schon im Zeitpunkt der Tat um die Unwahrheit der von ihm behaupteten ehrenrührigen Tatsache gewusst. Die angeführte Wendung könnte aber auch so verstanden werden, dass dem Angeklagten eine Beweislast, eine Beweisführungspflicht auferlegt würde. Das wäre falsch. Im Übrigen spielt der – aber vom Gericht von Amts wegen zu erhebende – sogenannte Wahrheitsbeweis nicht für die Anwendbarkeit des § 187, sondern des § 186 StGB eine Rolle.
Schließlich folgert das Landgericht, der Angeklagte habe wider besseres Wissen gehandelt, aus zwei Tatsachen: einmal, die von dem Vorsitzenden des Bürgerschutzbundes █████ an den Bezirksbürgermeister Dr. ██████ mitgeteilten Anschuldigungen gegen Dr. ███████ stammten von dem Angeklagten; zweitens, dass die Übermittlung der ehrenrührigen Behauptungen an Dr. ██████ zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem dem Zeugen Dr. ████████ die größten Schwierigkeiten erwuchsen, um rechtzeitig dagegen Stellung zu nehmen und so ein weiteres Bekanntwerden dieser Vorwürfe in der Öffentlichkeit zu verhindern. Mit Recht macht die Revision geltend, dass diese Beweisführung jeder inneren Rechtfertigung entbehrt. Aus beiden Tatsachen ergibt sich nichts dafür, dass der Angeklagte wider besseres Wissen gehandelt hat. Wohl mag sich – wie die Strafkammer weiter feststellt – hieraus ergeben, der Angeklagte habe Dr. ████████ schaden wollen. Das könnte er aber auch durch die Bekanntgabe von Tatsachen, die nach seiner Ansicht wahr waren.
3.) Schließlich ist der Revision noch zuzugeben, dass das aufgehobene Urteil ein ausdrückliches Eingehen auf die Anwendbarkeit des § 27b StGB vermissen lässt.
| Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |