Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Mitwirkung nicht neu vereidigter Schöffen (§51 GVG, §338 Nr.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/53
Datum
10.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Rückfallbetrugs und Sicherungsverwahrung ein. Streitpunkt war die Mitwirkung von Schöffen, die im vorausgegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden waren. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Besetzung der Strafkammer verfahrenswidrig war (§51 Abs.1 GVG; §338 Nr.1 StPO). In der Sache selbst sah der Senat keine Rechtsfehler beim Schuldspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Schöffen, der nicht zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres neu vereidigt wurde, macht die Besetzung des Gerichts rechtswidrig und begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

2

§ 51 Abs. 1 GVG ist nach Wortlaut dahin auszulegen, dass die Beeidigung der Schöffen nur für die Dauer eines Geschäftsjahres gilt und daher im zweiten Jahr zu wiederholen ist, auch wenn die Wahl nach § 42 GVG für zwei Jahre erfolgt.

3

Ein klarer Wortlaut der gesetzlichen Regelung bindet das Gericht; historische und systematische Erwägungen rechtfertigen hier keine abweichende Auslegung zugunsten einer zweijährigen Beeidigung.

4

Die bloße Krankheit eines Verurteilten entbindet nicht automatisch von der Anordnung der Sicherungsverwahrung; die Rückfallgefahr ist aus den tatsächlichen Verhaltensumständen zu beurteilen, insbesondere wenn die Taten trotz körperlicher Leiden begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 18. September 1952

Rubrum

Für das Hochschullegewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauführer Matthias █████████ aus ██████, geboren am ██ ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Es wird an der in dem Urteil des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1952 (BGHSt 3, 175) vertretenen Ansicht festgehalten, dass die Mitwirkung eines Schöffen, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ein unbedingter Revisionsgrund ist.

1 StR 90/53

Urteil des BGH vom 10. März 1953

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 18. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in 17 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Ferner ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

I. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht die Verletzung der §§ 51 Abs. 1 GVG, 338 Nr. 1 StPO.

In der Hauptverhandlung vom 18. September 1952 haben als Schöffen Alfred ██████ und Fritz [REDACTED] mitgewirkt. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass sie am 23. April 1951 vereidigt worden sind. Diese Beeidigung hatte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Geltung mehr; gemäß § 51 Abs. 1 GVG hätten die Schöffen vielmehr zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 neu vereidigt werden müssen (Urteil des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1952, BGHSt 3, 175). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Ansicht abzugehen.

1.) Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit klar und lässt nur eine Deutung zu. Obwohl die Wahl der Schöffen gemäß § 42 GVG für die nächsten zwei Geschäftsjahre erfolgt, gilt die Beeidigung nach § 51 Abs. 1 GVG nur für die Dauer des Geschäftsjahres. Sie muss also im zweiten Jahre wiederholt werden.

Diese in dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) getroffene Regelung mag auffällig und wenig zweckmäßig erscheinen. Der Zusammenhang des § 51 GVG mit den anderen einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes ergibt aber, dass es sich offenbar nicht um einen Fassungsfehler handelt. Auch in den §§ 35 Nr. 2 und 6, 77 Abs. 4 und 90 GVG ist lediglich von dem Geschäftsjahr die Rede, obwohl es, ebenso wie im Falle des § 51 GVG, nahegelegen hätte, auch dort die volle Wahlzeit des § 42 GVG für maßgebend zu erklären.

An den somit unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzes ist das Gericht gebunden (vgl. BGHSt 1, 74 [75]).

2.) Im Übrigen lässt sich aber auch kein abweichender Wille des Gesetzgebers erweisen.

Richtig ist, dass die Vorschriften der §§ 42 und 51 GVG zunächst aufeinander abgestimmt waren. Nach § 42 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) erfolgte die Wahl nur für ein Geschäftsjahr; die Beeidigung galt nach § 51 GVG für denselben Zeitraum. Die Verordnung vom 14. Juni 1932 (1. Teil Kap. I Art. 8 Abs. 2, RGBl. I S. 285, 287) änderte den § 42 GVG dahin, dass die Schöffen nunmehr für zwei Jahre gewählt wurden. Hiermit wurden die Bestimmungen der §§ 35 Nr. 2 und 5, 36, 40, 51, 77 Abs. 4 und 90 GVG in Einklang gebracht und es wurde darin nicht wie zuvor auf das Geschäftsjahr, sondern auf die zweijährige „Wahlperiode“ verwiesen.

Nach 1945 sind in der Bundesrepublik verschiedene Verordnungen und Gesetze über die Wiedereinführung der Schöffen- und Schwurgerichte ergangen. Ausschlaggebenden Einfluss auf die weitere Rechtsentwicklung hat hiervon die für die Britische Zone erlassene Verordnung vom 22. August 1947 (VOBl. BZ S. 115) gehabt. Sie behielt in § 42 GVG die zweijährige Amtszeit der Schöffen bei, sah aber in § 51 GVG vor, dass die Beeidigung nur für das Geschäftsjahr Geltung haben sollte. An diese Regelung hat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 angeknüpft; es hat sie insoweit wörtlich übernommen. In den Begründungen zu dem ersten und dem endgültigen Regierungsentwurf zum Vereinheitlichungsgesetz wird unter Nr. 25 noch hervorgehoben, dass in jenem Abschnitt das Wort „Wahlperiode“ durch „Geschäftsjahr“ ersetzt ist. Das beweist, dass trotz des Zurückgreifens auf die Verordnung vom 22. August 1947 ein Vergleich mit der früheren Fassung (VO vom 14. Juni 1932) vorgenommen worden ist; denn dort fand sich im Hinblick auf die damals erfolgte Einführung der zweijährigen Amtszeit der Schöffen mehrfach der Ausdruck „Wahlperiode“.

Unter diesen Umständen ist es unwahrscheinlich, dass dem Gesetzgeber des Vereinheitlichungsgesetzes der Grund entgangen ist, aus dem in der Verordnung vom 14. Juni 1932 das Wort „Wahlperiode“ an die Stelle des Wortes „Geschäftsjahr“ getreten war. In keinem Fall kann als erwiesen angesehen werden, dass er mit dem „Geschäftsjahr“ in § 51 Abs. 1 GVG entgegen dem klaren Wortsinn die zweijährige Amtszeit des § 42 GVG gemeint hat.

Die Strafkammer war somit in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durchgreift. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

II.

Die Sachrüge würde nicht durchgreifen.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch sind frei von Rechtsirrtum.

Zum Strafausspruch macht die Revision geltend, dass der Angeklagte krank sei und dass daher von ihm nach Verbüßung der Strafe keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgehe; unter diesen Umständen sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung unzulässig. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht geht zwar auf die Frage, welchen Einfluss die Erkrankung des Angeklagten auf sein künftiges Verhalten haben wird, nicht näher ein. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Der Angeklagte hat die jetzt abgeurteilten Betrügereien trotz seines körperlichen Leidens begangen. Die Gefahr, dass er durch die Erkrankung auch künftig an der Verübung derartiger Straftaten nicht gehindert sein wird, liegt auf der Hand und bedurfte keiner besonderen Erörterung.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auf folgendes zu achten haben:

1.) Das Schöffengericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 28. April 1952 zum Fall 2 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, obwohl die Staatsanwaltschaft einen solchen Antrag zu Fall 4 gestellt hatte. In dem Verweisungsbeschluss des Schöffengerichts vom 27. Juni 1952 wird ebenfalls der Fall 4 als eingestellt bezeichnet. Es wird zu klären sein, ob es sich in dem Beschluss vom 28. April 1952 insoweit um einen Schreibfehler handelt.

2.) Das Landgericht wendet die Vorschriften der §§ 74, 79 StGB mit der Begründung an, dass die durch das Urteil des Schöffengerichts in Kaufbeuren erfassten Straftaten zeitlich vor dem Erlass des gegenwärtigen Urteils liegen. Gemäß § 79 StGB kommt es aber darauf an, ob die in dem jetzigen Verfahren abzuurteilenden Taten vor der früheren Verurteilung begangen sind.

3.) Die Strafkammer setzt sechs Wochen Gefängnis einem Monat Zuchthaus gleich. Gemäß § 21 StGB hätte aber nur auf eine Zuchthausstrafe von vier Wochen erkannt werden dürfen.

Dr. HörchnerMantelDr. Heimann-Trosien
Dr. PeetzGlanzmann
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