Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vereidigter Schöffen bei Unzuchtverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 63/53
Datum
17.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einer im Jugendheim untergebrachten Minderjährigen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht erneut vereidigt waren und das Gericht somit nicht ordnungsgemäß besetzt war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen. Zudem wies der Senat auf Prüfpflichten zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zur Anrechnung der Untersuchungshaft hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht ist nur ordnungsgemäß besetzt, wenn die Schöffen gemäß § 51 Abs. 1 GVG für das laufende Geschäftsjahr vereidigt sind; unterbleibt dies, begründet die nicht richtige Besetzung nach § 338 Nr. 1 StPO die Aufhebung des Urteils.

2

Die nachträgliche Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, der dem Beschwerdeführer erst nach Erlass des Urteils bekannt geworden ist, bleibt nach § 25 StPO unberücksichtigt.

3

Die Revision muss bei Rügen wegen unterlassener Aufklärung oder Beiziehung von Akten darlegen, welche Tatsachen durch die Beiziehung bewiesen werden sollen; sonst fehlt es an der Substantiierung einer Verletzung prozessualer Rechte.

4

Bei der Neuverhandlung sind Glaubwürdigkeitsfragen der Zeugen sorgfältig neu zu würdigen; bei einer Verurteilung ist ferner die Anrechnung der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung eines möglichen Mitverschuldens des Angeklagten zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 16. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Heimleiter Josef ██ aus ███████████, dort geboren am ██ ██ ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Würzburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der seit 1949 als Erzieher in einem Jugendheim beschäftigt war, ist durch das angefochtene Urteil wegen Unzucht, die er nach der Annahme des Landgerichts an der in dem Jugendheim als Zögling untergebrachten minderjährigen ██████████████, jetzt verehelichten KX, begangen hat, zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung von 6 Monaten der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.

Verfahrensbeschwerden

I.

1.) Die Rüge, dass die beteiligten Schöffen nicht für das Geschäftsjahr 1952 vereidigt worden sind, ist begründet. Nach der dienstlichen Äußerung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts waren die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 nicht erneut vereidigt worden. Ihre Beeidigung für das laufende Geschäftsjahr ist durch § 51 Abs. 1 GVG vorgeschrieben (BGHSt 3, 175; ferner Urt. des erkennenden Senats vom 10. März 1953 – 1 StR 90/53 –). Das Gericht war also nicht ordnungsgemäß besetzt. Dieser Verfahrensverstoß muss nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

2.) Auf die sonstigen Verfahrensrügen kommt es nicht an; es genügt, auf folgendes hinzuweisen:

Die Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichts waren nicht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses, insbesondere der Hinweis darauf, dass der Eröffnungsbeschluss so verlesen werden musste, wie er gefasst war, sind zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer den Vorsitzenden nachträglich wegen Befangenheit aus Gründen ablehnt, die ihm nach seiner eigenen Darstellung erst nach Erlass des Urteils bekannt geworden sind, kann die Ablehnung nach dem Gesetz nicht beachtet werden (§ 25 StPO, BGHSt 1, 298, 300 f.).

Bei der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision offenbar die gegen den Zeugen ██ (nicht BC_1) ergangenen Akten im Auge. In der ersten Hauptverhandlung vom 26. März 1952 hatte der Verteidiger die Beiziehung dieser Akten beantragt, jedoch ohne die unter Beweis gestellten Tatsachen zu bezeichnen. In der neuen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1952 hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift insoweit keinen Beweisantrag gestellt. Die Revision hat auch nicht dargetan, welche weiteren Zeugen benannt worden wären, falls die Akten gegen ██ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Ob die Rüge unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO oder des § 245 Satz 1 StPO durchgreifen könnte, kann dahingestellt bleiben. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit dazu bieten, dass die Verteidigung sachdienliche Anträge stellt und das Gericht die erforderlichen Beweise erhebt. Falls dem Verteidiger an der Einsichtnahme in die gegen ██ ergangenen Akten gelegen ist, wird er einen Antrag gemäß § 147 StPO zu stellen haben.

Sachrüge

II.

Bei der neuen Entscheidung wird die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ sorgfältig zu prüfen sein. Nicht unbedenklich erscheint die Erwägung des Landgerichts, dass diese Zeugin nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wie sie geworden ist, dass ihre sittliche Haltung vielmehr das Ergebnis ihrer Erziehung und der Lebensverhältnisse sei, unter denen sie aufgewachsen ist. Auch wenn die Zeugin für ihren Hang zum Lügen und für ihre Nachgiebigkeit gegenüber ihrer geschlechtlichen Sinnbildungskraft nicht verantwortlich zu machen ist, so ändert das an sich nichts an der Tatsache eines Mangels an Wahrhaftigkeit.

Die neue Hauptverhandlung wird im Falle der Verurteilung Gelegenheit bieten, über die Anrechnung der Untersuchungshaft anderweit Entscheidung zu treffen. Dabei wird zu erwägen sein, inwieweit die lange Dauer der Untersuchungshaft vom Angeklagten verschuldet ist.

Der Senat erachtet es für angemessen, von der Möglichkeit, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen, Gebrauch zu machen (§ 354 Abs. 2 StPO).

MantelGlanzmannDr. Schalscha
Dr. HorchnerDr. Heimann-Trosien
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