Regelbeispiel des § 370 Abs.3 Nr.4 AO: Fortgesetzte Verwendung unechter Belege erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 814/82
- Datum
- 25.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO ist erst erfüllt, wenn der Täter unechte oder verfälschte Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, indem er damit gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben macht.
Das bloße Einführen unechter Belege in die Buchführung und das spätere Verwenden ihres Inhalts in Bilanzen oder Steuererklärungen stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung dar und begründet noch keinen Versuch i.S.v. § 22 StGB.
Unechte Belege werden zur Steuerverkürzung verwendet, wenn sie dem Finanzamt eingereicht oder einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorgelegt werden; hierzu sind fortgesetzte Handlungen gegenüber der Behörde nachzuweisen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur fortgesetzten Vorlage oder Einreichung der Belege gegenüber der Finanzbehörde, kann eine Strafschärfung nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO nicht getragen werden und ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. September 1982
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt AO 1977 § 370 Abs. 3 Nr. 4
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Leitsatz
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen.
Tenor
5 StR 814/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, den Teppichhändler Besim, geboren ██████████████████ 1935 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Steuerhinterziehung
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1982 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen die Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 nicht. Eine Strafschärfung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Er muss fortgesetzt derartige Belege zur Steuerverkürzung verwenden (BGH Beschluss vom 9. Oktober 1979 – 5 StR 586/79 bei Holtz in MDR 1980, 107). Hierfür reicht es nicht aus, dass er unechte Belege in seine Buchhaltung einführt, auch wenn er später auf deren Grundlage unwahre Bilanzen aufstellt und unrichtige Steuererklärungen abgibt. Denn er setzt mit der Eingabe der Belege in seine Buchhaltung noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an (§ 22 StGB). Dieses Tun enthält nur eine Vorbereitungshandlung. Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen. Das tut er nicht schon dadurch, dass er den unrichtigen Inhalt der Belege in seine Steuererklärungen einfließen lässt, weil er damit nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet. Jedoch kann er die unechten Belege zur Steuerverkürzung verwenden, wenn er sie dem Finanzamt einreicht oder einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorlegt. Dass dies hier – fortgesetzt geschehen sei, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |
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