BGH: Steuerhinterziehung statt Betrug bei 'Luftgeschäften' – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 586/79
- Datum
- 09.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt bei Steueranmeldungen die Beantragung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen vor, die echte und fingierte Vorgänge vermischen, erfüllt dies die Steuerhinterziehung, nicht notwendigerweise Betrug, sofern nicht der gesamte Steuervorgang erfunden ist.
Zusammenhängende fingierte Exporte und Scheinvorgänge können als eine fortgesetzte Steuerhinterziehung gewertet werden, wenn sie ein einheitliches, auf Steuerverkürzung gerichtetes Tatbild bilden.
Die Strafschärfung nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 wegen Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege setzt voraus, dass deren Verwendung fortgesetzt stattgefunden hat; eine einmalige Verwendung genügt nicht.
Fehlen tragfähige Feststellungen zu einem Strafverschärfungsgrund, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 18. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert █ ███ aus ███ ███ █ ██ geboren ██ wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 18. Juni 1979 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, b) im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Infolge der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Auch die „Luftgeschäfte“ in den Fällen 9 Fi bis 9 i der Anklage (UA S. 8–10) erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Der Angeklagte hatte nicht den gesamten Steuervorgang erfunden (vgl. BGH NJW 1972, 1287), vielmehr hat er die ungerechtfertigte Erstattung von Vorsteuern im Rahmen von Steueranmeldungen beantragt, die sowohl wirkliche als auch erdachte Steuervorgänge zum Gegenstand hatten. Der Tatbestand des Betruges ist deshalb nicht anzuwenden (BGH MDR 1975, 947). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. September 1979 zutreffend dargelegten Gründen hat es sich bei den „Luftgeschäften“ und den „fingierten Exporten“ (Fälle 9 b, c, j der Anklage; UA S. 7–8) um eine einzige fortgesetzte Steuerhinterziehung gehandelt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Strafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen nicht die Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 (UA S. 16) tragen. Die nachgemachten Ausfuhrbescheinigungen sind dem Steuerprüfer zusammen vorgelegt worden (UA S. 16).
Die Strafschärfung nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 setzt voraus, dass die Verwendung der nachgemachten oder verfälschten Belege, ebenso wie die Steuerverkürzung, fortgesetzt stattgefunden hat. Daran fehlt es jedenfalls bei einer einmaligen Verwendungshandlung; auf die nähere Bestimmung des Merkmals „fortgesetzt“ (Hübner bei Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO 7. Aufl., § 370 Rn. 162; Franzen-Gast, Steuerstrafrecht 2. Aufl., § 370 AO 1977 Rn. 211; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO 1977, Rn. 312) kommt es hier nicht an.
Der Tatrichter hat auch über die Frage des Berufsverbots erneut zu entscheiden.
| Fleischmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Ullsamer |