Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch in einem Fall von Steuerhinterziehung zu Betrug geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 611/85
Datum
28.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Stuttgart in einer Strafsache wegen Betrugs und Steuerhinterziehung. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück, änderte jedoch den Schuldspruch in einem Tatkomplex (B II) von Steuerhinterziehung zu Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Begründend stellte der Senat fest, dass bei einem vollständig erfundenen Steuervorgang § 370 AO nicht anwendbar ist; der allgemeine Betrugstatbestand greift. Die Änderung des Schuldspruchs beeinträchtigt den Strafausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem vollständig erfundenen Steuervorgang kommt Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht in Betracht; statt dessen ist der allgemeine Betrugstatbestand (§ 263 StGB) einschlägig.

2

Die Regelung des § 370 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen zählen, rechtfertigt nicht die Anwendung des Steuerhinterziehungsdelikts auf nicht existente Steuervorgänge.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist nicht ausgeschlossen, wenn die Tatbestände in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen und der Angeklagte sich dadurch nicht anders verteidigt hätte (Verteidigungsinteresse nicht berührt).

4

Die Änderung der rechtlichen Bewertung einer Tat beeinträchtigt nicht zwingend den bereits festgesetzten Strafausspruch, wenn das Gericht ersichtlich zur selben strafrechtlichen Gesamtwürdigung (z. B. besonders schwerer Fall) gelangt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 611/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang H. aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1986 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 1985 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall B II der Urteilsgründe des Betrugs (an Stelle von Steuerhinterziehung) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 263 Abs. 1, Abs. 3, § 267 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall B II der Urteilsgründe (Vortäuschen von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen unter der Scheinfirmierung „Rolf W.C.“) war der Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, zu ändern. Ist – wie hier – der gesamte Steuervorgang erfunden, kann mithin an einen wirklichen Steuervorgang nicht angeknüpft werden, ist für die Annahme einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO 1977) kein Raum, greift vielmehr der allgemeine Tatbestand des Betrugs ein. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass § 370 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AO 1977 auch Steuervergütungen zu Steuervorteilen erklärt; dafür spricht auch der Wortlaut des § 385 Abs. 2 AO 1977 (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287/1288; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1970 – 2 StR 277/70; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 332; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370 Rdn. 27; a. A. Müller NJW 1977, 746/747 sowie Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; vgl. auch BGH MDR 1975, 947 sowie BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1979 – 5 StR 586/79 – bei Holtz MDR 1980, 407). Der Änderung des Schuldspruchs steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da angesichts der weitgehenden Gleichheit der beiden Tatbestände und mit Rücksicht auf das Leugnen seiner Täterschaft auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. UA S. 98, ferner S. 179).

Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch bestehen bleiben (vgl. BGH MDR 1972, 620 = NJW 1972, 1287, 1288). Das Landgericht hat den allgemeinen Tatbestand des Betrugs als erfüllt angesehen und lediglich irrig angenommen, er trete hinter § 370 AO zurück (UA S. 179); nach seiner Darlegung (UA S. 187/188) wäre es bei entsprechender Würdigung auch von einem besonders schweren Fall des Betrugs ausgegangen, sodass sich an der angedrohten Höchststrafe nichts geändert hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 29. November 1985 nimmt der Senat Bezug.

MaulSchauenburgFoth
SchikoraGrenderath
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