Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen §159 StGB und Teilaufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 809/52
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfordert die Angabe der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel enthalten, in einer hinreichend bestimmten Weise, damit der Revisionsrichter prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die Ablehnung eines Vertagungsantrags ist unschädlich, wenn aus Akten und Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die in Frage stehende Zeugenaussage nur nachteilige Angaben enthielt und das Urteil diese Aussage nicht verwertet.
Wurde eine frühere richterliche Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen, hat das Gericht die Vereidigung nachzuholen, wenn dies nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 59 ff. StPO notwendig erscheint und noch durchführbar ist; das Gericht hat über die Vereidigung zu entscheiden.
Für eine Verurteilung wegen Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage (§ 159 StGB) sind konkrete Feststellungen zur äußeren Tatseite (zeitlicher und örtlicher Bezug, an wen die falsche uneidliche Aussage gerichtet sein sollte) und zur inneren Tatseite (Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung einer falschen uneidlichen Aussage vor einer zu eidlichen Vernehmungen zuständigen Stelle) erforderlich; bloße formelhafte Behauptungen genügen nicht.
Die Aufhebung einer Verurteilung kann auch den Strafausspruch anderer Verurteilungen berühren; wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobene Verurteilung die Strafhöhe der verbleibenden Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Topfermeister Richard ███ aus [REDACTED], dort geboren am █████████████ 1892, wegen Vergehens gegen § 159 StGB usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und zwar
1.) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 159 StGB verurteilt worden ist;
2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens nach § 24 Abs. II des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909;
3.) im Gesamtstrafausspruch.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 24 Abs. II des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909 und wegen Vergehens gegen § 159 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und macht verfahrensrechtliche Verstöße geltend.
I. Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer „fühlt sich in seiner Verteidigung dadurch beschränkt, daß sein Antrag auf Vertagung zur Herbeiführung einer unmittelbaren Aussage vor Gericht durch die Zeugin Ehefrau ██████ und die Beeidigung dieser Zeugin abgelehnt wurde“.
Diese Beanstandung betrifft zwei verschiedene verfahrensrechtliche Fragen, nämlich
1.) die Ablehnung des Vertagungsantrags, der den Zweck hatte, eine unmittelbare Aussage der Zeugin vor Gericht herbeizuführen,
2.) die Ablehnung des Antrags auf Vereidigung der Zeugin.
zu 1.) Diese Rüge greift aus zwei Gründen nicht durch:
a) Zunächst entspricht sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. II Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß der Revisionsrichter auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. (Vgl. BGH in 2 StR 306/52 vom 14.10.1952.) Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Da es auf den Vertagungsantrag selbst nicht ankommen kann, sondern dieser hier nur im Zusammenhang mit einer weiteren Beweiserhebung von Bedeutung wäre, hätte der Beschwerdeführer im einzelnen die Beweistatsachen angeben müssen, über die die Zeugin ██████ gehört werden sollte. Weiterhin hätte es der Mitteilung derjenigen Tatsachen bedurft, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Beschlusses ergeben konnte.
b) Von diesem formellen Grund abgesehen könnte die Verfahrensrüge – bei Heranziehung der Urteilsgründe, der Sitzungsniederschrift und des sonstigen Akteninhalts – auch aus sachlichen Erwägungen keinen Erfolg haben. Die in der Hauptverhandlung mit Zustimmung aller Beteiligten verlesene Aussage der Zeugin ██████ vor dem Untersuchungsrichter ergibt, daß diese abgesehen von unwesentlichen Angaben nur für den Angeklagten nachteilige Bekundungen gemacht hat. Diese Angaben verwertet das angefochtene Urteil jedoch nicht, wie der Inhalt der Gründe zweifelsfrei ergibt. Selbst wenn also ein Rechtsverstoß in formell einwandfreier Weise durch die Revision dargelegt worden wäre, würde mithin die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung beachtlichen Punkte durch den ablehnenden Beschluß beeinträchtigt worden sein. Hierzu hätte es – im Hinblick auf die Nichtverwertung der Zeugenaussage im Urteil – irgendwelcher Anhaltspunkte darüber bedurft, daß die Zeugin auch Bekundungen zugunsten des Angeklagten hätte machen können.
zu 2.) Der Antrag des Angeklagten auf Vereidigung der Ehefrau ██████ ist nicht, wie die Revision meint, „abgelehnt“ worden. Es fehlt vielmehr überhaupt an jeder Entscheidung insoweit. Darin liegt eine Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs. IV StPO, weil die Zeugin bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung noch nicht vereidigt worden war. Denn auch im Falle der Verlesung einer Aussage gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Vereidigung dann nachzuholen, „wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist“. Dabei beurteilt sich die „Notwendigkeit“ nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 59 ff. StPO (die Vorschrift des § 251 Abs. IV Satz 4 StPO will keine hiervon abweichenden Regeln aufstellen, sondern nur die weitere Voraussetzung einführen, daß die als notwendig sich erweisende Vereidigung auch noch durchführbar ist; vgl. hierzu BGH in 1 StR 238/51 vom 26.6.1951). Das Landgericht hätte mithin die Vereidigung der Ehefrau ██████, sofern es eine solche noch für durchführbar hielt, nachholen müssen, falls es nicht einen der Gründe der §§ 60, 61 StPO als vorliegend ansah.
Der verfahrensrechtliche Angriff der Revision scheitert jedoch selbst, wenn man ihn in dieser Richtung als erhoben und in zulässiger Weise vorgetragen ansieht, daran, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Rechtsverstoß nicht beruhen kann, wie sich aus den Ausführungen zu der anderen Verfahrensrüge ergibt.
II. Sachrüge
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus § 24 Abs. II KFG wendet.
2.) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Vergehens nach § 159 StGB.
Nur im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung hat das angefochtene Urteil hervorgehoben, daß der Angeklagte den bedingten Vorsatz gehabt habe, „den Zeugen ██ zu einer falschen uneidlichen Aussage zu bestimmen“. Diese formelhafte Darlegung wird durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Die Sachdarstellung enthält insoweit folgende Ausführungen:
„Einige Tage später kam der Angeklagte zu dem Zeugen ██ und bat ihn, er solle sich als Führer des Personenkraftwagens auf der Fahrt zum und vom Standesamt ausgeben. Der Zeuge ██ lehnte jedoch das Ansinnen des Angeklagten ab. Ferner suchte Anfang Dezember 1951 der Angeklagte den Zeugen ██ auf und meinte, ob es nicht möglich wäre, die Sache so hinzustellen, daß der Zeuge ██ gefahren habe. Der Zeuge erklärte jedoch, daß er sich nicht dazu hergeben könne.“
Diesen Feststellungen ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte den ██ zu einer falschen Aussage zu bestimmen suchte. Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, wann und wo der Zeuge diese Aussage machen sollte; es steht mithin nicht einmal objektiv fest, daß für den Fall des Erfolges der Grundtatbestand des § 153 StGB, eine uneidliche falsche Aussage vor Gericht oder vor einer anderen zu eidlichen Vernehmungen von Zeugen zuständigen Stelle, verwirklicht worden wäre.
Dieser Mangel des Urteils tritt in Bezug auf die innere Tatseite noch klarer zutage. Denn dem Angeklagten war nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung bekannt, daß der Verstoß gegen das Kraftfahrzeuggesetz möglicherweise ein Strafverfahren zur Folge haben könnte. Er mußte mithin in erster Linie bestrebt sein, ein gerichtliches Verfahren dadurch zu verhindern, daß er auf Grund unrichtiger Zeugenangaben die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sich erreichte. Unrichtige Aussagen gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sind aber nach § 153 StGB nicht strafbar; die Verleitung hierzu ist demzufolge ebenfalls straffrei.
Bei den dargelegten Bedenken kann das Fehlen ausreichender Feststellungen zur inneren und äußeren Tatseite des § 159 StGB nicht durch die erwähnte, formelhafte Wendung des Urteils ersetzt werden, zumal auch der Urteilszusammenhang nichts für eine ausreichende Ergänzung insoweit ergibt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zur falschen uneidlichen Aussage mußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung auch berücksichtigen müssen, daß die Beeinflussungsversuche des Angeklagten gegenüber dem Zeugen offenbar schon vor den ersten polizeilichen Vernehmungen stattgefunden haben.
3.) Weiterhin war der Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens gegen § 24 Abs. II KFG aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafhöhe dieser Verurteilung durch die nunmehr aufgehobene andere Verurteilung beeinflußt worden ist. Eine solche Möglichkeit liegt hier um so näher, als die im angefochtenen Urteil für das Kraftfahrzeugvergehen verhängte Strafe – selbst angesichts der einschlägigen Vorstrafe – hart erscheint und sich in der Nähe der Höchstgrenze der Strafandrohung des § 24 Abs. II KFG hält.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Schmitt |