Treffer
BGH Urteil

StPO § 251 Abs. 4: Nachholung der Zeugenvereidigung bei Verlesung von Vernehmungsprotokoll

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 238/51
Datum
26.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Betrugs in mehreren Fällen ein und rügte u.a. Verfahrensfehler bei der Zeugenvereidigung. Der BGH beanstandete, dass das Tatgericht bei Verlesung einer früheren richterlichen Vernehmung einer kranken Zeugin keine Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung nach § 251 Abs. 4 StPO getroffen und keinen Grund des Absehens protokolliert hatte. Da die Zeugin im betroffenen Fall die einzige Tatzeugin war, konnte das Urteil darauf beruhen. Das Urteil wurde insoweit samt Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Hauptverhandlung eine frühere richterliche Zeugenvernehmung nach § 251 StPO verlesen und war der Zeuge damals nicht vereidigt, hat das erkennende Gericht von Amts wegen über die Nachholung der Vereidigung nach § 251 Abs. 4 StPO zu entscheiden.

2

Für die Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung nach § 251 Abs. 4 StPO gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nach §§ 59–62 StPO; § 251 Abs. 4 StPO begründet keine weitergehende Ermessensfreiheit.

3

Unterbleibt die (Nach-)Vereidigung, ist der gesetzliche Grund des Absehens nach § 64 StPO im Protokoll anzugeben; fehlt es an Entscheidung und Protokollierung, liegt ein Verfahrensverstoß vor.

4

Ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO kann zur Aufhebung führen, wenn die verlesene Aussage für die Verurteilung entscheidungserheblich ist, insbesondere wenn sie die einzige Tatzeugenbekundung betrifft.

5

Die Verwertung von Akteninhalten verstößt nicht allein deshalb gegen § 261 StPO, weil die Akten nicht verlesen wurden, wenn ihr Inhalt zulässig durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt und die daraufhin gemachten Angaben verwertet werden.

Relevante Normen
§ 59, 60, 61, 64, 65, 223, 224, 244, 251, 261, 264, 338 StPO§ 267 StGB (Betrug)

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 13. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████ 1914 in ████, den Kaufmann Heinrich, 2. z. Zt. im Landesgefängnis in ██████ in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

StPO § 251 Abs. 4 Das erkennende Gericht hat von Amts wegen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vereidigung nachgeholt werden soll. Für die Entscheidung gelten dieselben Grundsätze wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Die Wendung „wenn sie dem Gericht notwendig erscheint“ erweitert nicht die Ermessensfreiheit des Gerichts über die allgemeinen Grundsätze (§§ 59–62 StPO) hinaus.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 13. Februar 1951, soweit es den Fall ██ betrifft, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall begangen in fortgesetzter Handlung, verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 264 StPO. Die Revision trägt hierzu vor, das Landgericht habe für die Feststellung, dass die Vermögensverhältnisse des Angeklagten schon Mitte August 1949 weitgehend zerrüttet gewesen seien, den Inhalt der Akten 210/49 des Amtsgerichts in ████████ und der Akten 39 B 1351/49 und 8 Ti 4182/49 des Amtsgerichts in Frankfurt/Main verwertet, ohne dass diese Akten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Da der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, zu dem Inhalt der gegen ihn verwerteten Akten Stellung zu nehmen, sei auch § 338 Nr. 8 StPO verletzt.

Dieses Vorbringen ist weder geeignet, eine Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO darzutun, noch ergibt sich aus ihm, dass die Voraussetzungen für den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vorliegen.

Die Vorschrift des § 264 Abs. 1 StPO besagt, dass Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Sie wäre verletzt, wenn das Landgericht einen anderen geschichtlichen Vorgang als den in der Anklage geschilderten der Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte. Das behauptet aber die Revision nicht. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 338 Nr. 8 StPO sind nicht gegeben, weil dazu gehören würde, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden wäre. Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich nicht, dass auch nur ein Beschluss des Gerichts ergangen wäre.

Die Rüge müsste auch dann der Erfolg versagt bleiben, wenn man es für zulässig halten wollte, sie dahin auszulegen, dass das Gericht seine Überzeugung vom Tathergang zum Teil auf Beweisstücke gestützt habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, dass es also seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft und dadurch gegen § 261 StPO verstoßen habe. Der Inhalt der von der Revision angeführten Akten konnte, soweit sie verlesbare Urkunden enthielten, auch in anderer Weise als durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt werden. Insbesondere bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht aus den ihm vorliegenden Akten dem Angeklagten und den Zeugen Vorhalte machte und die von ihnen daraufhin gemachten Angaben und Erklärungen für die Überzeugungsbildung verwertete. Vorhalte dieser Art brauchten auch nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.

Aus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge der Revision nicht durch, das Gericht habe im Fall ████████████ Urkunden für seine Überzeugungsbildung verwertet, die ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Auch diese Urkunden – nach den Urteilsgründen Stücke aus dem Schriftwechsel des Angeklagten mit der Firma Sch(__) – konnten vom Gericht in derselben verfahrensrechtlich zulässigen Weise behandelt worden sein.

2. Zur Rüge der Verletzung des § 33 StPO trägt die Revision vor, der Vorsitzende habe nach der Vernehmung des Zeugen ████████ erklärt, dass dieser unvereidigt bleibe; er habe aber unterlassen, vorher die Beteiligten anzuhören.

Die Sitzungsniederschrift führt nach dem Vermerk, dass der Zeuge ████████ zur Sache vernommen wurde, wie folgt fort: *„Von der Vereidigung des Zeugen ████████ wurde gemäß § 60 Nr. 3 StPO abgesehen, da der Zeuge der Begünstigung hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig erscheint. Die Verteidiger erhielten auf ihre Bitte Gelegenheit zu einer internen Beratung wegen etwaiger Stellung eines Antrags hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen ████████. Nach erfolgter Beratung gab RA ██████ im Namen der Verteidigung folgende Erklärung ab: Die Verteidigung verzichtet auf die Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses über die Frage, ob der Zeuge ████████ zu vereidigen ist.“*

Unbedenklich ist, dass der Vorsitzende der Strafkammer von sich aus anordnete, dass der Zeuge wegen des Verdachts der Begünstigung unvereidigt bleibe. Solange keiner der Prozessbeteiligten einen bestimmten Antrag stellte oder die Anordnung des Vorsitzenden nicht beanstandete, bedurfte es, wie die Rechtsprechung stets angenommen hat, keines formlichen Gerichtsbeschlusses.

Die Revision hat nach dieser Richtung auch keine Rüge erhoben. Ob die Anordnung des Vorsitzenden als Entscheidung des Gerichts im Sinne des § 33 StPO angesehen werden muss, die nur nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ergehen durfte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man das bejahen und wegen des Schweigens der Sitzungsniederschrift darüber weiter annehmen wollte, dass diese Anhörung unterblieb, kann die Rüge keinen Erfolg haben. Der Zweck des § 33 geht, soweit der Angeklagte und die Verteidigung in Frage kommen, ersichtlich dahin, ihnen Gelegenheit zu geben, im Interesse der Verteidigung auf die Entscheidungen des Gerichts einzuwirken (vgl. RGSt Bd. 3). Die Verteidigung wird jedoch nicht beeinträchtigt, wenn dem Angeklagten und der Verteidigung noch vor Ausführung der Anordnung die Möglichkeit gegeben wird, ihre etwaigen Bedenken vorzubringen. Dazu haben sie unmittelbar nach dem Bekanntgeben der Anordnung auf ihren Wunsch Gelegenheit erhalten, jedoch ausdrücklich auf einen Gerichtsbeschluss verzichtet. Selbst wenn man daher eine Verletzung des § 33 StPO bejahen wollte, ist zu verneinen, dass das Urteil auf dieser Verletzung beruhe.

Nach der Vernehmung des Kriminalassistenten ███████ und der Angestellten Hildegard H(__) ordnete der Vorsitzende jeweils an, dass von ihrer Vereidigung abgesehen werde, „da der Aussage eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist (§ 61 Nr. 3 StPO)“. Der Angeklagte und seine Verteidiger nahmen diese Anordnung hin, ohne eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Die Revision sieht in diesem Verfahren eine Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 3 StPO, weil der Umstand, dass einer Aussage keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei, noch nicht ausreiche, von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO abzusehen, vielmehr noch erforderlich sei, dass nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei.

Auch hier durfte der Vorsitzende zunächst selbst darüber entscheiden, ob von der Vereidigung der Zeugen gemäß § 61 abgesehen werden sollte (Urt. des Senats vom [REDACTED] – 1 StR 113/51). Die Revision erhebt auch nach dieser Richtung keine Rüge; sie beanstandet vielmehr die Entscheidung selbst und ihre Begründung.

Diese Angriffe sind begründet. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 23. Januar 1951 – 1 StR 35/50 (BGHSt Bd. 1 S. 8) näher dargelegt, dass nach § 61 Nr. 3 StPO von der Vereidigung nur abgesehen werden kann, wenn beide Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, und dass das auch im Gerichtsbeschluss zum Ausdruck kommen muss. Nach dem Urteil des zweiten Strafsenats vom 6. März 1951 – 2 StR 20/51 – genügt diesem Erfordernis schon die Angabe der Gesetzesstelle des § 61 Nr. 3 StPO. Im vorliegenden Fall ist aber die Anführung der Gesetzesstelle mit dem Zusatz verbunden, dass den Aussagen keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei, ohne dass sie die zweite Voraussetzung – dass nämlich nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei – auch nur mit einem Wort erwähnt. Das legt die Annahme nahe, dass der Vorsitzende bei seiner vorläufigen Entscheidung trotz der Inbezugnahme des § 61 Nr. 3 StPO von der rechtsirrigen Auffassung ausgegangen ist, es genüge für ihre Anwendung, wenn der Aussage keine wesentliche Bedeutung beigelegt werde.

Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung kann der Verfahrensfehler der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil er eine vom Vorsitzenden anstelle des Gerichts getroffene vorläufige Anordnung betrifft und die Anwendung des § 338 Nr. StPO voraussetzt, dass die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Ein solcher Gerichtsbeschluss ist nicht ergangen, weil der Angeklagte und seine Verteidiger die vorläufige Anordnung des Vorsitzenden hingenommen haben, ohne – was ihnen jederzeit möglich gewesen wäre – eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Urteil aus einem anderen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt auf dem gerügten Mangel beruht. Die rechtlich einwandfreie Handhabung der Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen dient der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Auch wenn der Angeklagte und seine Verteidiger es unterließen, eine fehlerhafte Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden und einen Beschluss des Gerichts herbeizuführen, kann das Urteil auf ihr dann beruhen, wenn sich ergibt, dass der Vorsitzende mit dem Absehen von der Vereidigung gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen hat.

Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall zu verneinen, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Zeugin ██████ betraf. Sie wurde, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, nur zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf des Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gehört. Auch nach dem Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 1951 (Ba IV Bl. 57 d.A.) sollte sie nur dazu gehört werden. Insoweit hat aber das Landgericht keine Schuldfeststellung zum Nachteil des Angeklagten getroffen. Ob auch bei dem Zeugen L(__) zu verneinen ist, dass das Urteil auf der Anordnung des Vorsitzenden zur Frage der Vereidigung beruht, kann dahinstehen. Denn L(__) ist, wie die Akten ergeben, als Kriminalbeamter nur bei den Ermittlungen im Fall ██████ tätig geworden und konnte nur dazu gehört werden. Im Fall ███████ muss das Urteil jedoch, wie noch auszuführen ist, schon aus einem anderen Grund aufgehoben werden.

4. Begründet ist die Rüge der Verletzung der §§ 59, 251 Abs. 4 StPO, soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe es unterlassen, über die Vereidigung der Zeugin ████████ zu beschließen. Hierzu ergibt sich aus den Akten und der Sitzungsniederschrift folgendes:

Als im vorbereitenden Verfahren der Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts in █████████ vorgelegt wurde, aus dem sich ergab, dass die Zeugin ████████ an Herzmuskelschädigung, Kreislaufstörungen und Anfällen von Angina pectoris leide und auf nicht absehbare Zeit verhandlungsunfähig sei, richtete die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht in Mannheim unter Hinweis darauf, dass dem Erscheinen der Zeugin nach dem amtsärztlichen Gutachten für ungewisse Zeit Krankheit und Gebrechlichkeit entgegenstehe, das Ersuchen, „gemäß §§ 162, 223 StPO“ sie in ihrer Wohnung als Zeugin zu vernehmen. Die Staatsanwaltschaft bat, von dem Termin sie und den Verteidiger des damals in ████████ in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zu benachrichtigen. Das Amtsgericht entsprach diesem Ersuchen. Den Antrag der Verteidigung, die Zeugin nicht in ihrer Wohnung, sondern an Gerichtsstelle zu vernehmen, lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 17. November 1950 wegen des bedenklichen Gesundheitszustands der Zeugin ab. Sie wurde am 21. November 1950 in ihrer Wohnung vernommen. Der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten wohnten der Vernehmung bei. Anträge auf Vereidigung der Zeugin wurden nicht gestellt; das Gericht fasste darüber auch keinen Beschluss. Die Zeugin blieb unvereidigt. In der Anklageschrift wurde Frau █████████ als Zeugin aufgeführt. Kurz vor dem Hauptverhandlungstermin holte das Landgericht ein neues Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts über den Gesundheitszustand der Zeugin ein. In ihm wurde wiederum bestätigt, dass Frau █████████ an einer Herzkreislauferkrankung mit Blutdruckerhöhung und Anfällen von Herzangst leide und ihr Gesundheitszustand ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung und eine längere Vernehmung nicht zulasse. In der Hauptverhandlung erging folgender Gerichtsbeschluss:

„Die Verlesung der Niederschrift des Amtsgerichts Mannheim vom 21. November 1950 über die Vernehmung der Zeugin Maria S(__) geb. ████ (Ba I Bl. 136 ff., 98 ff) wird angeordnet, da dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung für längere Zeit Krankheit entgegensteht.“

Dieser Beschluss wurde ausgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Zeugin nicht vereidigt wurde. Anträge wurden dazu von keiner Seite gestellt.

Soweit die Revision aus diesen Vorgängen eine Verletzung der §§ 193, 223, 224 StPO herleiten will, ist ihre Rüge unbegründet. Da die Zeugin weder im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung noch auf Ersuchen des erkennenden Gerichts vernommen wurde, sind die §§ 193, 223, 224 StPO nicht anwendbar. Da die Vernehmung der Zeugin im vorbereitenden Verfahren auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO durchgeführt wurde, bestand für den Angeklagten kein aus dem Gesetz herzuleitender Anspruch auf Anwesenheit beim Vernehmungstermin, dessen Verletzung die Revision begründen könnte. Abgesehen davon hatte auch dann, wenn man die §§ 193 oder 223, 224 StPO für anwendbar halten wollte, für den Angeklagten kein Recht auf Anwesenheit im Termin bestanden, da er sich zur Zeit der Vernehmung in Untersuchungshaft befand und die Vernehmung in der Wohnung der Zeugin und nicht an Gerichtsstelle durchgeführt wurde (§ 224 Abs. 2). Die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin vor dem Amtsgericht war nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig, weil das Gericht rechtlich einwandfrei davon ausging, dass dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung für längere Zeit Krankheit entgegenstehe. Die Verlesung der Niederschrift wäre sogar dann zulässig gewesen, wenn die Zeugin auf Grund eines Ersuchens des Gerichts gemäß § 223 StPO vernommen worden wäre; denn auch in diesem Fall gehört die Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO nicht zu den Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs. 1 StPO abhängig ist.

Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Landgericht den § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO verletzt hat. Für den Fall, dass der Vernommene bei der früheren richterlichen Vernehmung nicht vereidigt worden ist, wird durch diese Vorschrift bestimmt, dass die Vereidigung nachgeholt wird, „wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist“. Dadurch werden für die Vereidigung von Zeugen, deren Vernehmung in der Hauptverhandlung durch die Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche Vernehmung ersetzt wird, keine von den §§ 59 ff. StPO abweichenden Grundsätze aufgestellt. Ihre Beachtung wird nur an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass die danach als notwendig sich erweisende Vereidigung auch noch durchführbar ist. Aus der Fassung des § 251 Abs. 4 Satz 1 kann keine gegenteilige Ansicht hergeleitet werden. Die Wendung „wenn sie dem Gericht notwendig erscheint“ erklärt sich daraus, dass das Gesetz neben den Fällen, in denen die Vereidigung vorgeschrieben oder verboten ist, solche kennt, in denen das Ermessen des Gerichts über die Vereidigung entscheidet (§ 61 StPO) und dass daher ein Ausdruck gewählt werden musste, der auch diesen Bereich trifft. Das Gericht hätte deshalb, wenn es die Vereidigung noch für durchführbar hielt (und es fehlt an einem Anhalt dafür, dass diese Voraussetzung nicht gegeben war), die Vereidigung nachholen müssen, falls es nicht einen der in Gesetz vorgesehenen Gründe der §§ 60, 61 StPO als vorliegend ansah, die die Vereidigung verbieten oder in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellen. Die Entscheidung darüber hatte das erkennende Gericht wie bei jedem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen von Amts wegen zu treffen. Unterblieb die Vereidigung, musste der Grund nach § 64 StPO im Protokoll angegeben werden. Auch das ergibt sich daraus, dass für die Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung keine anderen Grundsätze gelten als für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Das erkennende Gericht hat hier aber keine Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung getroffen.

Der Notwendigkeit, von Amts wegen eine solche Entscheidung zu treffen, war das Landgericht auch nicht etwa deshalb enthoben, weil das Amtsgericht bei der Vernehmung der Zeugin schon eine – wenn auch nur vorläufige – Entscheidung darüber getroffen hätte. Denn die Zeugin war vom Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren vernommen worden. Nach § 65 StPO war die Vereidigung deshalb nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug war oder wenn der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erschien. Über die Frage der Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Vereidigung hatte das Amtsgericht also nicht allein nach den §§ 59 ff. StPO zu entscheiden, die für die Entschließung des erkennenden Gerichts die ausschließliche Grundlage bildeten. Deshalb versagt auch der Gedanke, das Gericht hätte ähnlich wie in dem Fall, dass der Vorsitzende anstelle des Gerichts in der Hauptverhandlung eine vorläufige Entscheidung über die Zeugenvereidigung trifft, nur auf Antrag eines Beteiligten eine Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung zu treffen brauchen. Denn eine – wenn auch nur einstweilige – Anordnung, die von einem der Beteiligten hätte beanstandet werden können, lag überhaupt noch nicht vor. Der Fall liegt deshalb auch anders als der vom Reichsgericht in RGSt Bd. 68 S. 378 entschiedene, in dem das Amtsgericht auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäß § 223 StPO einen Zeugen vernommen und die Vereidigung unter Hinweis auf die §§ 66b Abs. 1 und 61 Nr. 4 StPO (in der damals geltenden Fassung) ausgesetzt und einer neuen Entschließung des erkennenden Gerichts vorbehalten hatte.

Das Landgericht hätte nach alledem die Vereidigung der Zeugin ████████ nachholen oder angeben müssen, aus welchen im Gesetz vorgesehenen Gründen es davon absah. Die Unterlassung dieser Maßnahme verletzt, wie die Revision mit Recht rügt, die §§ 251 Abs. 4 Satz 4, 59 ff. StPO. Auf diesem Mangel kann auch das Urteil im Fall ███████ beruhen, da Frau ██████████ – soweit sich aus dem Urteil ersehen lässt – in diesem Fall die einzige Tatzeugin war und das Gericht nicht in allen Punkten der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Das Urteil muss deshalb auf die Verfahrensbeschwerde hin im Fall ██████ mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

II. Sachbeschwerde

Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. In den Fällen ████ und █████████ hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen eine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt, um Lederwaren von erheblichem Wert geliefert zu erhalten, und hat dadurch die beiden Firmen auch getäuscht und zur Lieferung von Lederwaren bestimmt. Das Landgericht legt im Einzelnen dar, dass sich der Angeklagte der mangelnden Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bewusst war, die Firmen darüber täuschen wollte und in der Absicht handelte, auf diese Weise in den Besitz der bestellten Lederwaren, auf die er keinen Anspruch hatte, zu kommen. Damit hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision auch zur inneren Tatseite so ausreichende Feststellungen getroffen, dass das Urteil von ihnen getragen wird.

Rechtlich unbedenklich ist auch, dass das Urteil in dem vollendeten Betrug und dem Betrugsversuch im Fall █████ eine einheitliche in sich fortgesetzte Handlung sieht. Der Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt habe, liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte mit █████ von Anfang an über 40 Dutzend Herrenhandschuhe abschloss, davon 10 Dutzend geliefert erhielt und weitere 10 Dutzend unter falschen Angaben abrief, aber nicht mehr erhielt. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Vorsatz des Angeklagten von Anfang an auf die betrügerische Erlangung von 40 Dutzend Handschuhen richtete, also auch die abgerufenen 10 Dutzend umfasste, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es trifft also nicht zu, dass das Landgericht den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs verkannt hätte oder dass sich seine Feststellungen zur inneren Tatseite in leeren Formeln erschöpften. Der am 18. August 1949 begonnene Betrug wurde so mit dem Abruf von weiteren 10 Dutzend Handschuhen am 14. Oktober 1949 fortgesetzt. Da sich die Handlung über den 15. September 1949 fortsetzte, kommt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 mithin nicht in Betracht.

Bei der sachlichrechtlichen Beurteilung des Falls ████ hat sich das Landgericht von den Grundsätzen leiten lassen, die das Reichsgericht in RGSt Bd. 70 S. 151 aufgestellt hat. Ihnen schließt sich der erkennende Senat an. Auch insoweit bestehen deshalb gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Bedenken. Der dem Gericht in diesem Fall unterlaufene Verfahrensfehler nötigt jedoch zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt. Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.

RichterDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
StPO § 251 Abs. 4: Nachholung der Zeugenvereidigung bei Verlesung von Vernehmungsprotokoll — Themis