Revision verworfen: besondere Schwere der Schuld bei zweifachem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 79/93
- Datum
- 03.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 StGB kann auf Umständen wie schweren Vorstrafen, besonders grausamer oder bestialischer Tatbegehung und dem Missbrauch besonderer Vertrauensstellungen beruhen.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist in den Urteilstenor aufzunehmen; eine alleinige Aufnahme in den Urteilsgründen genügt grundsätzlich nicht.
In einem Übergangsfall, in dem die Nichtaufnahme der Feststellung in den Tenor auf unverschuldeter Unkenntnis neuerer Rechtsprechung beruht, kann die Aufnahme in den Urteilsgründen ausreichend sein und eine nachträgliche Tenorergänzung zulässig sein.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden rechtlichen Mängel im angefochtenen Urteil dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████ Herbert Willi geboren am ██████████ 1933 in ███████ wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des zweifachen Totschlags schuldig ist und dass seine Schuld besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht wegen Mordes, sondern wegen zweifachen Totschlags in einem besonders schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist, hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; UA S. 23). Denn der Angeklagte, der zweimal wegen vorsätzlicher Tötungen vorbelastet ist und die Tat nur etwas mehr als ein Jahr nach gnadenweiser Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe begangen hat, hat zwei ihm anvertraute Kinder „aus nichtigem Anlass auf bestialische Weise getötet, wobei ein Kind die Tötung des anderen miterleben musste“ (UA S. 22).
Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf, wie vom Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner Urteil vom [REDACTED] Januar 1993 – 1 StR 785/92 –), der Aufnahme in den Urteilsspruch. Da die Nichtaufnahme auf unverschuldeter Unkenntnis dieser Notwendigkeit vor Veröffentlichung jener Grundsatzentscheidung beruht, liegt ein Übergangsfall vor, in dem die Feststellung in den Urteilsgründen noch genügte und eine Ergänzung des Urteils-tenors demgemäß zulässig ist (vgl. BGH aaO).
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