Revision verworfen; Feststellung besonderer Schwere der Schuld in Urteilsgründen (Übergangsfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 244/93
- Datum
- 13.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung, dass die Schuld des Verurteilten besonders schwer wiegt i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, ist grundsätzlich in die Urteilsformel aufzunehmen.
Ergibt sich die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld lediglich aus den Urteilsgründen, kann dies in einem Übergangsfall genügen, wenn die Nichtaufnahme auf unverschuldeter Unkenntnis einer erst kürzlich entwickelten obergerichtlichen Leitlinie beruht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur zuzulassen, wenn die Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die Revision zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird und keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände entgegenstehen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Stuttgart, 3. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 244/93 vom 13. August 1993 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██ ███, Christian Georg Alfred O., *geb. 1952 in ███████, wegen Mordes u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Oberlandesgericht hat in den Urteilsgründen auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf, wie vom Bundesgerichtshof inzwischen entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92 –, zur Veröffentlichung in BGHSt 39, 121 ff. vorgesehen; ferner BGHR StGB § 57a I Schuldschwere 5 und Urteil vom 3. März 1993 – 5 StR 79/93), der Aufnahme in die Urteilsformel. Da die Nichtaufnahme auf unverschuldeter Unkenntnis dieser Notwendigkeit vor Veröffentlichung jener Grundsatzentscheidung beruht, liegt ein Übergangsfall vor, in dem die Feststellung in den Urteilsgründen noch genügte und eine Ergänzung der Urteilsformel zur Klarstellung noch zulässig ist (vgl. BGH aaO).
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