Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 798/93 (alt: 5 StR 379/92)
Datum
15.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die erneute Strafzumessung in einem Fall von versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen mehrfacher sachlich-rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet wurden u. a. Abweichungen von bindenden Feststellungen, Unterbewertung der Lebensgefahr und fehlerhafte Gewichtung schädigenden Verhaltens; bei erneuter Entscheidung sind die Erwägungen zur Strafrahmenverschiebung und zur Bewährungsfähigkeit darzulegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei erneuter Entscheidung die verbindlichen Feststellungen eines vorangegangenen Urteils zu beachten; von diesen darf nicht ohne nachvollziehbare sachliche Gründe abgewichen werden.

2

Das Auflegen eines bewusstlosen Opfers auf Bahngleise begründet objektiv eine konkrete und erhebliche Gefahr für das Leben, auch wenn ein Überleben möglich erscheint.

3

Eine beim Opfer festgestellte Wahrnehmungs- oder Erinnerungslücke kann nicht strafmildernd zugunsten der Täter berücksichtigt werden, wenn diese Folge gerade durch die schwere Misshandlung der Angeklagten herbeigeführt wurde.

4

Wird eine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen, hat der Tatrichter eine wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassensbezogenen Gesichtspunkte vorzunehmen und diese Entscheidung hinreichend zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 15. März 1994 in der Strafsache gegen

██ aus ███

Reinhardt geboren am ████ 1966 in ██████████

████

R e ███

Henry geboren am ██ 1968 in ██ ██████

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Hager Basdorf als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten ███

Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten ████████

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten █████ wegen versuchten Mordes und den Angeklagten ███ wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) und wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung beider zweijährigen Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. September 1992 auf die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten ██████ aufgehoben. Die gegen beide Angeklagte ergangenen Schuldsprüche sind damit rechtskräftig geworden.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht dieselben Strafen verhängt und die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafen gegen beide Angeklagte wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

Die Strafzumessungserwägungen gegen beide Angeklagte halten unter mehreren Gesichtspunkten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Tatrichter des zweiten Urteils nimmt zugunsten des Angeklagten ███ an, das Tatopfer sei „durch die gefährliche Körperverletzung“ nicht „in sehr erheblichem Maße verletzt worden“ (UA neu S. 12). Mit dieser Bewertung entfernt der neue Tatrichter sich von den bindenden Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils und seinen eigenen ergänzenden Feststellungen:

Der Angeklagte █████████ schlug das Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder, trat ihm dann „brutal ins Gesicht und in den Bauch“ und schlug mehrmals den Kopf des Opfers auf den Bahnhofsboden. Anschließend trat der Angeklagte █████████ – wie der Angeklagte Ha██ Turnschuhe tragend – auf das Opfer ein. Dann traten beide Angeklagte dem stark blutenden und bewusstlosen Opfer in den Bauch (UA alt S. 8 f.). Das Opfer wurde später vom Notarzt künstlich beatmet. Es hatte zwei große blutende Kopfplatzwunden, eine Gehirnerschütterung sowie Schürfwunden am Brustkorb, an Armen und Beinen erlitten. Es wurde im Krankenhaus stationär chirurgisch versorgt und musste wegen Wundinfektionen zweimal nachoperiert werden (UA alt S. 13). Ergänzend hat der neue Tatrichter festgestellt, dass die Erinnerung des Opfers erst drei Tage nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus einsetzt, dass es infolge der Prellungen und Schürfwunden anfangs unter erheblichen Schmerzen litt und im Stirnbereich eine sichtbare Narbe zurückbehielt (UA neu S. 9).

2. In gleicher Weise entfernt der neue Tatrichter sich von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils, wenn er zugunsten beider Angeklagten annimmt, das Tatopfer sei im zweiten Tatkomplex „nicht in Todesgefahr gebracht worden“ (UA neu S. 12, 20). Bei Totungsvorsatz und Verdeckungsabsicht beider Angeklagten warf der Angeklagte ██████████ das von beiden Angeklagten bewusstlos geschlagene Opfer auf die S-Bahngleise hinunter und legte es so auf das Gleis, dass der Kopf vom nächsten Zug überfahren werden konnte. Der Angeklagte ██ sprang auf Aufforderung des Angeklagten ████████████ zu, fasste das Opfer aber nicht mehr an, weil der Angeklagte █████████ das nach dem gemeinsamen Tatplan Erforderliche bereits getan hatte. Beide Angeklagte entfernten sich. Ein Zeuge versuchte vergeblich, das Opfer auf den Bahnsteig zu heben, und schob es schließlich in die Hohlkehle unter der Bahnsteigkante. Er lief dem kurz darauf einfahrenden S-Bahn-Kurzzug entgegen und veranlasste dessen Anhalten vor dem üblichen Haltepunkt, der sich vor der Liegestelle des Opfers befand (UA alt S. 10 bis 12). Zu der damit gegebenen Gefahrenlage und ihrer Bewertung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1992 (= BGHSt 38, 356, 359 f.) ausgeführt:

„Hier lag objektiv eine konkrete Gefahr für das Leben des Opfers vor. Es mag sein, dass es angesichts der Geradlinigkeit und der guten Ausleuchtung der Strecke sowie des Umstandes, dass der nächste einfahrende Zug ein Kurzzug war, wahrscheinlicher war, dass das Opfer die Durchfahrt des nächsten Zuges überleben würde als von diesem tödlich überfahren zu werden. Gleichwohl bestand objektiv eine erhebliche Todesgefahr für das Opfer. Der Zug fuhr wenige Minuten nach dem erheblichen Verhalten der Angeklagten in den Bahnhof ein. Jede von vielen möglichen Wahrnehmungsschwächen oder Fehlreaktionen des Zugführers, mancherlei denkbare technische Defekte oder die Einfahrt eines Langzuges bei geändertem Fahrprogramm hätten – jeweils allein – zum Tod des Opfers führen können.“

3. Ferner berücksichtigt der neue Tatrichter zugunsten beider Angeklagten, dass den Zeugen „die auf seine Vernichtung abzielende Tat psychisch nicht belastet“ habe; denn „weder hat er in der eigentlichen Tatsituation Ängste erlebt und um sein Leben gefürchtet, noch liegen bei ihm entsprechende Langzeitfolgen vor“ (UA neu S. 13, 20). Diese Strafzumessungserwägung birgt einen Wertungsfehler; denn die damit zugunsten der Angeklagten in Rechnung gestellte Wahrnehmungsunfähigkeit des Zeugen haben die Angeklagten durch dessen schwere Misshandlung herbeigeführt. Dabei war gerade diese Misshandlungsfolge so schwer, dass der Zeuge eine drei Tage umfassende Erinnerungslücke hat (UA neu S. 9).

II.

Der Senat verkennt nicht, dass der Tatrichter in den Vordergrund seiner Überlegungen das positiv zu bewertende Nachtatverhalten der Angeklagten gerückt hat, insbesondere die Schmerzensgeldvereinbarung und deren weitgehende Erfüllung. Ob dieser Umstand und die sonstigen vom Landgericht berücksichtigten persönlichen Umstände der Angeklagten es gerechtfertigt hätten, die ausgesprochenen Strafen nicht zu überschreiten, erfordert aber eine Gesamtwürdigung, die nicht dem Senat obliegt, sondern dem Tatrichter, der insbesondere die straferschwerenden Umstände zutreffend zu berücksichtigen hat, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. September 1992 bereits ausgeführt hat, das Tatbild.

Falls der neue Tatrichter die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes erneut nach § 49 Abs. 1, § 13 Abs. 2 StGB mildert, wird er eine Begründung zu geben haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vom Tatrichter zur Beantwortung der Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, eine wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte vorzunehmen (BGH NStZ 1982, 393; BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 5 StR 345/91 –; BGH, Beschluss vom 17. März 1992 – 5 StR 652/91 –).

Bei der Bemessung der Strafen durch den neuen Tatrichter wird auch der lange Zeitablauf während des Verfahrens, der nicht auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen ist, insbesondere die für den Senat nicht nachvollziehbare Verzögerung der Vorlage der Revision der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 5 StR 683/93, S. 8), zu erwägen sein.

Bei erneuter Verhängung aussetzungsfähiger Strafen wird § 56 Abs. 3 StGB anzusprechen sein.

LaufhütteHarmsBasdorf
HorstkotteHager

Zitiert (2)