Revision führt zur Aufhebung von Strafaussprüchen und Rückverweisung im Jugendstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 652/91
- Datum
- 17.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern ist auf konkrete Feststellungen zum Alkoholkonsum (z. B. BAK) abzustellen; daraus sind Anhaltspunkte für die Bewertung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB abzuleiten.
Auch wenn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht nicht unmittelbar gelten, sind Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit vollem Gewicht in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei Unterlassungsdelikten ist vor der Strafbemessung zu prüfen und zu begründen, ob eine fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Betracht kommt.
Wird ein früheres rechtskräftiges Urteil nach § 31 Abs. 2 JGG in die Strafzumessung einbezogen, muss die Gesamtwürdigung die dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden Straftaten mitberücksichtigen.
Liegt in den Strafzumessungsgründen ein Rechtsfehler vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und, soweit erforderlich, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 2. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. März 1992 in der Strafsache gegen
███████, Susanne, geboren █████████████ 1970 in █████, ███, aus █████████, Björn, dort geboren am ████████ 1971, ███, aus █████████, Marion, dort geboren am ███████ 1963, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Hansen wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Juli 1991 im Strafausspruch gegen diese Angeklagten und die Mitangeklagte ███ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ███ werden verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ███, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte █████████ und die Nichtrevidentin ███████ jeweils wegen Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt, die Angeklagte ███ zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ein Monat und die Angeklagte ██ ██ █ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ein Monat. Den Angeklagten ███ hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit ihrer Revision rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch ist jedoch jeweils aufzuheben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. Die Entscheidung ist auf die Nichtrevidentin ███████ zu erstrecken.
1. Revision ███
Nach den Feststellungen tranken die Beschwerdeführer und die Nichtrevidenten ███████ und ███ in der Wohnung des Zeugen ██████████ am Mittag des 2. April 1988 bis gegen 22.00 Uhr Bier und Schnaps. Anschließend verließen sie die Wohnung und begaben sich zur Diskothek „Basement“, wo sie weiteren Alkohol zu sich nahmen (UA S. 17 f.).
Die Feststellungen ergeben nicht, wie viel Alkohol die Angeklagte █████████ getrunken hat. Zwar ist nach den Feststellungen auszuschließen, dass die Angeklagte schuldunfähig war. Mit der naheliegenden Frage, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten – wie bei der Nichtrevidentin ██████ – gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war, was bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern schon bei einem BAK-Wert unter 2,0 ‰ der Fall sein kann (vgl. BGH NStZ 1984, 75), hat sich der Tatrichter aber nicht auseinandergesetzt.
Des Weiteren lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, ob bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung neben einer nach allgemeinem Strafrecht möglichen Milderung nach §§ 21, 49 StGB eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte (BGHR StGB § 13 II Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 5 StR 345/91 –).
Zwar gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG im Jugendstrafrecht nicht, sodass die Anwendung des § 49 StGB und damit die Verschiebung des Strafrahmens ausscheidet. Insoweit müssen aber Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1989, 545).
Dass das Landgericht weder eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten noch einen möglicherweise geringeren Schuldgehalt der Unterlassungstat geprüft hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen die Angeklagte ███.
Gemäß § 357 StPO ist die gegen die Mitangeklagte ███████ verhängte Einzelfreiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung ebenfalls aufzuheben, weil dem Landgericht insoweit derselbe Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2 StGB nicht erörtert hat. Da das Landgericht für die fahrlässige Tötung die Einsatzstrafe verhängt hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass bei der Bemessung der wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei verhängten Einzelstrafe die Höhe der aufgehobenen Einsatzstrafe Einfluss hatte. Diese Einzelstrafe ist daher ebenso wie die Gesamtstrafe aufzuheben.
Bei der erneuten Strafbemessung gegen ███ und ███ wird die Strafkammer auch auf die seit der Tat verstrichene erhebliche Zeitspanne Bedacht zu nehmen haben, auch im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung.
2. Revision Hansen
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Hansen ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Bei der Einbeziehung früherer rechtskräftiger Urteile (§ 31 Abs. 2 JGG) muss sich die im Rahmen der Strafzumessung anzustellende Gesamtwürdigung auch auf die diesen zugrunde liegenden Straftaten erstrecken (BGHR JGG § 31 II Strafzumessung m. w. N.; BGH, Beschluss vom 24. September 1991 – 1 StR 489/91 –).
Daran fehlt es hier. Die in den Urteilsgründen angestellten Strafzumessungserwägungen beziehen sich ausschließlich auf die neue Straftat des Angeklagten ███████, während die früher abgeurteilte Tat, die dem einbezogenen Urteil zugrunde liegt, keine Berücksichtigung erfahren hat. Schon deshalb muss die Strafe neu festgesetzt werden.
Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch Mindestfeststellungen über den genossenen Alkohol treffen und daraus unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Beurteilung der Schuldfähigkeit herleiten müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkohol 23 m. w. N.).
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