Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch bei fortgesetztem Betrug verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 683/93
Datum
21.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen, fortgesetzten Betrugs zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Revision auf den Strafausspruch; der Bundesgerichtshof verwirft diese Revision als unbegründet. Er bestätigt die tatrichterliche Strafzumessung und stellt fest, dass ein hoher Schaden nicht automatisch den besonders schweren Fall nach §263 Abs.3 StGB begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam, sofern keine untrennbare Verknüpfung von Schuldspruch und Strafzumessung vorliegt.

2

Die Strafzumessung gehört grundsätzlich in den Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern oder wenn die verhängte Strafe außerhalb des zulässigen Spielraums liegt.

3

Ein besonders hoher Schaden begründet nicht ohne Weiteres den besonders schweren Fall des Betrugs nach §263 Abs.3 StGB; der Schaden ist in die Gesamtwürdigung der Strafzumessung einzubeziehen.

4

Die Nichterörterung der Voraussetzungen des §263 Abs.3 StGB stellt nicht zwingend einen Rechtsfehler dar, wenn aus der Gesamtwürdigung des Tatrichters hervorgeht, dass ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wurde.

5

Bei der Strafzumessung dürfen strafmildernde Umstände wie Geständnis, Wiedergutmachungsbereitschaft, soziale Stabilisierung und bereits erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 21. Dezember 1993 in der Strafsache gegen

1. ████ Alfred Carl, geboren am ██ ███ 1948 in ████████, 2. ██████ Lothar, geboren am ████ ██ 1951 in █████,

wegen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, - Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, - Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, - Richter am Kammergericht ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten ██████, - Rechtsanwältin ████ als Verteidigerin des Angeklagten ██████, - Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, - von zwei Jahren bei dem Angeklagten ██████, - von einem Jahr und neun Monaten bei dem Angeklagten ██████.

Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig. Allerdings könnte der Schuldspruch fehlerhaft sein, weil die Auffassung des Landgerichts, die den Angeklagten anzulastenden Betrugshandlungen seien zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst, fraglich sein kann. Dies ist indes wegen der Rechtsmittelbeschränkung der Nachprüfung entzogen. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist wirksam. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1993 – 5 StR 263/93 ausgesprochen, dass bei vertretbarer Annahme von Fortsetzungszusammenhang eine untrennbare Verknüpfung von Schuldspruch und Strafzumessung – wie sie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall des Zusammenhangs fortgesetzter Untreue und ihrer Einstufung als besonders schwerer Fall nach § 266 Abs. 2 StGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung angenommen hat (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 7) – nicht vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einstufung der Handlungen als fortgesetzt begangen oder als zueinander in Realkonkurrenz stehende Einzeltaten im Ergebnis keinen Einfluss auf die Strafzumessung gehabt hat (vgl. dazu auch Anfragebeschluss des Senats vom 23. November 1993 – 5 StR 595/93, S. 17 f.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Einwand, die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB hätten geprüft werden müssen, hatte größeres Gewicht, wenn – wie vom Landgericht angenommen – von fortgesetzter Handlung und nicht von 14 Einzeltaten (im Einzelnen festgestellte Barabhebungen) auszugehen war. Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB stellt indes auch bei fortgesetzter Handlung, bei der die Schadenssummen der Einzeltaten zusammenzuzählen sind, keinen Rechtsfehler dar. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat auch sonst keine Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH wistra 1993, 297; BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; ständige Rechtsprechung).

b) Dass das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, ohne die Möglichkeit der Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges ausdrücklich zu erwähnen, gibt keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Da die Annahme eines besonders schweren Falles in § 263 Abs. 3 StGB nicht an die Erfüllung von Regelbeispielen geknüpft ist, liegen die besonderen Begründungsanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vor.

Ein besonders hoher Schaden – wie er hier mit rd. 500.000 DM bereits vorliegt – wird zwar zumeist Anlass bieten, die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB ausdrücklich zu prüfen. Er führt indes nicht ohne Weiteres zur Annahme des besonders schweren Falles, vielmehr ist er in eine Gesamtwürdigung aller konkret gegebenen maßgeblichen Strafzumessungserwägungen einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2; § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Daraus, dass das Landgericht den zu Lasten der Angeklagten gewürdigten Umständen – Tatumfang und insbesondere Schadenshöhe – eine Mehrzahl als insgesamt gewichtiger angesehener Strafmilderungsgründe gegenübergestellt hat (UA S. 12), wird ausreichend deutlich, dass die tatrichterliche Gesamtwürdigung hier nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles geführt hat. Dass solches nicht ausdrücklich ausgeführt worden ist, lässt den Senat nicht besorgen, das Landgericht könnte die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB etwa gänzlich außer Acht gelassen haben.

c) Die Strafzumessungserwägungen geben auch im Einzelnen keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Die Berücksichtigung der vom Landgericht zur Strafmilderung herangezogenen Umstände lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt selbstverständlich für Geständnis und jedenfalls teilweise bereits umgesetzte Wiedergutmachungsbereitschaft; Anhaltspunkte, dass die Angeklagten dessen ungeachtet mögliche Schadenswiedergutmachung schuldhaft versäumt hätten, vermag der Senat dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. Soziale Stabilisierung ist ein zulässiger Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 21 m.w.N.). Dass die Angeklagten durch Freiheitsentzug als Konsequenz einer Straftat besonders beeindruckt werden konnten, ist auch die strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft ungeachtet deren in § 51 StGB vorgeschriebener Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; a.A. Tolksdorf in: Festschrift für Stree und Wessels, 1993, 756).

Ungeachtet der zur Tatzeit im Frühjahr 1991 vorhandenen, von den Angeklagten bewusst ausgenutzten Unerfahrenheit bei den Kreditinstituten in den neuen Bundesländern ist die Bewertung der Barauszahlung hoher Beträge ohne nähere Bonitätsprüfung als leichtfertig zutreffend. Dass das Landgericht diesen Umstand ausdrücklich erheblich strafmildernd gewichtet (UA S. 12), zudem aus den „besonderen Gegebenheiten nach der Grenzöffnung“ eine für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB sprechende Ausnahmesituation hergeleitet hat (UA S. 13), hingegen kriminelle Energie und Gesinnung der Angeklagten, obgleich sie die zur Tatzeit bei ostdeutschen Geldinstituten herrschende Hilflosigkeit systematisch ausgenutzt haben, neben der beträchtlichen Schadenshöhe nicht gesondert ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, mag auf den ersten Blick als einseitig positive Gewichtung erscheinen, ist – namentlich angesichts gebotenen zurückhaltenden revisionsgerichtlichen Eingreifens in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung aus Rechtsgründen – gleichwohl nicht zu beanstanden. Der erwähnte, mit der spezifischen Begehungsweise der Tat zusammenhängende negative Aspekt ist den Urteilsgründen unmittelbar zu entnehmen; dass das Landgericht ihn bei der Strafzumessung außer Acht gelassen hätte, ist schon daher nicht zu besorgen. Dass das Landgericht ihn in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt hat, wäre nur dann zu beanstanden, wenn dieser Umstand für die Strafzumessung hätte bestimmend sein müssen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Das muss jedenfalls im Blick darauf nicht angenommen werden, dass der hohe Schaden, wenngleich er durch die Ausnutzung von Hilflosigkeit verursacht worden ist, nicht etwa zu persönlichen Notsituationen oder zu wirtschaftlichem Zusammenbruch im Bereich auf diese Weise Geschädigter geführt hat. Im Übrigen neigt der Senat dazu, dass selbst die Annahme rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung der besonderen Begleitumstände der Tat zum Nachteil der Angeklagten der Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis keinen Erfolg hätte bringen können. Denn nach ersichtlich zügiger Förderung des Verfahrens bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz ist die Sache im Revisionsverfahren ohne Zutun der Angeklagten beträchtlich und unverständlich verzögert worden, indem die Akten ungeachtet dessen, dass allein die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese zudem anschließend auf den Strafausspruch beschränkt und nur mit der Sachrüge begründet hatte, erst über ein Jahr nach Erlass des angefochtenen Urteils der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof vorgelegt worden sind. Es liegt nicht fern, dass ein daraus folgender, vom neuen Tatrichter zu beachtender Strafmilderungsgrund im Ergebnis zur Hinnahme einer allein im Blick auf die Beurteilung durch den bisherigen Tatrichter beanstandenswerten Strafzumessung hätte führen können (vgl. dazu BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafaussprache 4).

Dass die erkannten Strafen im Ergebnis die Grenze des hier noch Schuldangemessenen unterschritten hätten, vermag der Senat nicht festzustellen.

Schließlich unterliegt die jeweilige Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Aus der Hinnahme der tatrichterlichen Begründung der Strafzumessung und der Strafen im Ergebnis folgt hier, dass auch die Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 4, 6) vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden ist.

LaufhütteHagerNack
HorstkotteBasdorf

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