Treffer
BGH Beschluss

Teilrückverweisung wegen fehlender Entscheidung zu Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 791/79
Datum
15.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg ein. Das Revisionsgericht rügte, das Landgericht habe nicht geprüft, ob dem Verurteilten nach § 42 StGB eine Zahlungsfrist oder Ratenbewilligung für die Geldstrafe zu gewähren sei. Mangels ausreichender Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen ist die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; die übrige Revision wird verworfen. Die Kostenbeschwerde wird durch die Rückverweisung gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung einer Geldstrafe hat das Tatgericht zu erörtern, ob nach § 42 StGB eine Zahlungsfrist oder Zahlung in Teilbeträgen zu gewähren ist, wenn die Umstände des Falles dies erfordern.

2

Das Revisionsgericht kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB nur selbst treffen, wenn das Urteil hinreichende Feststellungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Verurteilten enthält.

3

Fehlen die für eine eigenständige Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen Feststellungen, ist die Sache bezüglich der Zahlungserleichterungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

4

Durch eine Teilrückverweisung über die Zahlungserleichterungen wird eine parallel erhobene Kostenbeschwerde gegenstandslos, da über die Kosten erneut zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 18. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Albert S. (CZ) aus B.C., geboren ██████████ 1936 in ██ █████ StC—, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Januar 1980 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juli 1979 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit nicht über Zahlungserleichterungen befunden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 1980 hat vorgelegen.

Gründe

Den Antrag auf Teilrückverweisung der Sache hat der Generalbundesanwalt wie folgt begründet:

„Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt nur den Mangel auf, dass das Landgericht die Frage nicht erörtert, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 42 StGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen ist. Das war hier angesichts seiner im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. u. a. BGH, Beschlüsse vom 23.4.1976 – 2 StR 106/76 – und vom 12.4.1978 – 3 StR 75/78 –). Das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung zwar selbst treffen, wenn das Urteil hierfür ausreichende Feststellungen enthält (BGH, Beschluss vom 3.5.1978 – 2 StR 143/78 –). Das ist hier aber nicht der Fall; die Urteilsgründe verhalten sich insbesondere nicht zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Durch die Teilrückverweisung wird die Kostenbeschwerde des Angeklagten gegenstandslos, weil über die Kosten erneut zu befinden ist.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannRebitzki

Zitiert (1)

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