Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung zur Entscheidung über Zahlungsaufschub nach § 42 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 106/76
Datum
23.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des LG Bonn Revision eingelegt. Freiheitsstrafen und die Bemessung der Geldstrafen wurden größtenteils bestätigt; die Revision wurde insoweit verworfen. Das Urteil enthielt jedoch keine Entscheidung, ob nach § 42 StGB Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung zu gewähren ist. Deshalb wurde die Sache insoweit zurückverwiesen und zugleich die Kostenfrage neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhängung einer Geldstrafe hat das Gericht zu prüfen und zu entscheiden, ob nach § 42 StGB Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung zu gewähren ist; unterbleibt diese Entscheidung, ist die Sache insoweit zurückzuverweisen.

2

Ergeben sich im Revisionsverfahren keine Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldstrafe, bleibt diese unbeanstandet und die Revision insoweit zu verwerfen.

3

Wird eine Entscheidung über Zahlungsmodalitäten nach § 42 StGB nachgeholt, ist zugleich über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.

4

Schuldspruch und Ausspruch über Freiheitsstrafen sind rechtskräftig, soweit im Revisionsverfahren kein Rechtsfehler festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 106/76 vom 23. April 1976

in der Strafsache gegen den Anlageberater Bernhard ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1939, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1975 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit nicht über Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB befunden worden ist, und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Schuldspruch und Ausspruch über die Freiheitsstrafen sind rechtskräftig. Die Überprüfung der verhängten Geldstrafen auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen wird im Urteil nicht erörtert, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 42 StGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen ist. Das war hier angesichts seiner im Urteil dargelegten Vermögensund Einkommensverhältnisse erforderlich. Deshalb war die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen. Der Strafkammer ist damit die Möglichkeit und Verpflichtung gegeben, erneut über die Kosten zu entscheiden.

Kirchhof RiBGH Prof. Dr. Willms

Schumacher kann nicht unterschreiben, da er aus dienstlichen Gründen ortsabwesend ist.

Baumgarten
Müller
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