Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Entscheidung zu Zahlungserleichterungen (§42 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 437/80
Datum
09.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Generalbundesanwalt beantragte Teilrückverweisung, weil das Gericht Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB nicht geprüft hatte. Der BGH verwies die Sache für zwei Angeklagte zur erneuten Entscheidung an das Schöffengericht zurück; die übrigen Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen. Kostenentscheidung zu Lasten eines Angeklagten erging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt die Strafkammer die Prüfung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB, kann das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 4 StPO die Sache zur Ergänzung der Entscheidung zurückverweisen.

2

Eine Rückverweisung ist geboten, wenn die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts nicht ausreichen.

3

Die Verwerfung einer Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn keine tragfähigen, substanziierten Rügen vorgetragen werden.

4

Die Zuständigkeit des Schöffengerichts reicht aus, wenn dessen Entscheidungsbefugnis zur Entscheidung über die begehrten Zahlungserleichterungen ausreicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. März 1980

Rubrum

5 StR 437/80

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Manfred ███ ██████████, geboren am ██████████ 1949 in ████,

2. den Polizeibeamten Hans-Joachim ███████████ aus ████, dort geboren █████████████████████,

3. den Zollbeamten Klaus S. █████ aus ██████, geboren am ███████ 1954 in ████,

wegen Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. September 1980 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten █████████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 1980 wird die Sache, soweit sie diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Zahlungserleichterungen an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieser Rechtsmittel zu befinden hat.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ██████████ und ███ und die Revision des Angeklagten ██████ werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Teilrückverweisung zutreffend damit begründet, dass die Strafkammer nicht die Frage von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) für die Angeklagten █████████ und ███ erörtert hat. Dazu bestand mit Rücksicht auf die jeweilige Höhe der hier erkannten Geldstrafen und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten Anlass. Die hierzu getroffenen Feststellungen bieten für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht keine ausreichende Grundlage. Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Sache daher zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 1980 – 5 StR 791/79 – bei Holtz in MDR 1980, 453), und zwar an das Schöffengericht, weil dessen Entscheidungsbefugnis ausreicht.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert (1)