Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ausschließung der Öffentlichkeit (GVG-Zitiermangel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 777/77
- Datum
- 10.01.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist begründet, wenn das Gericht die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht nach den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG – insbesondere durch eindeutige Angabe der einschlägigen Vorschrift – vorgenommen hat.
Die bloße Zitierung einer mehrgliedrigen oder alternativ ausgestalteten Vorschrift ohne deutliches Herausstellen der konkret angewandten Norm erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntgabe der rechtlichen Grundlage nicht.
Die Anwendung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ist nicht verzichtbar; ein Antrag des Verteidigers auf Ausschluss der Öffentlichkeit führt nicht zur Verwirkung einer rügenfähigen Fehlbegründung des Ausschlusses.
Erweist sich die Ausschließung der Öffentlichkeit als formell fehlerhaft und ist dadurch ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 30. August 1977
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schweizer Jürgen B. ████████ aus Bad ████, geboren am ███████ 1951 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. August 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Das Landgericht hatte ausweislich des Protokolls (Bl. 148 d. A.) die Öffentlichkeit „gemäß § 172 II GVG ausgeschlossen“. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Abgesehen davon, dass die offenbar hier maßgebliche Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG nicht ordnungsgemäß zitiert ist, wird die Bezugnahme auf diese mehrere Alternativen umfassende Vorschrift den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG grundsätzlich nicht gerecht. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe für die Ausschließung der Öffentlichkeit für alle Beteiligten klar zutage lagen (BGH in MDR 1976, 988 / BGHSt 27, 187 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung sowie Beschluss des Senats vom 27. Januar 1976 – 5 StR 5/76 –). Da die Anwendung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens für den Angeklagten nicht verzichtbar ist, ist die Rüge auch nicht dadurch verwirkt, dass der Verteidiger selbst die Ausschließung der Öffentlichkeit beantragt hatte (Bl. 148 d. A.).“
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