Aufhebung wegen Fortführung nichtöffentlicher Verhandlung nach Zeugenausschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 722/78
- Datum
- 17.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach §172 Nr.4 GVG, der die Öffentlichkeit für die Vernehmung einer bestimmten Zeugin ausschließt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Fortführung der Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für nachfolgende Verfahrensvorgänge.
Ein weitergehender Ausschluss der Öffentlichkeit für damit zusammenhängende Verfahrensvorgänge bedarf einer gesonderten gesetzlichen Grundlage, etwa nach §172 Nr.1 oder Nr.2 GVG, und entsprechender Beschlussfassung.
Die für den Ausschluss der Öffentlichkeit maßgebenden Gründe müssen in dem Beschluss mitgeteilt werden; dies ist nach §174 Abs.5 Satz3 GVG erforderlich.
Das Fehlen der Mitteilung der Gründe in dem Ausschließungsbeschluss begründet einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO, der die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 722/78 in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Horst-Dieter aus Schloss Holte-Stukenbrock, geboren am ███ 1943 in [REDACTED], wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet nämlich zu Recht, dass das Landgericht die Öffentlichkeit, die im Hinblick auf die Vernehmung der noch nicht 16 Jahre alten Zeugin Kornelia ████████ ausgeschlossen worden war, nach dieser Vernehmung nicht wiederhergestellt, sondern in nicht öffentlicher Sitzung weiterverhandelt hat. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist hierzu folgendes auszuführen:
Der gemäß § 172 Nr. 4 GVG ergangene Beschluss (Bl. 204 d.A.) bezog sich allein auf die Vernehmung der Zeugin Kornelia ████████. Eine Auslegung dahingehend, dass damit die Öffentlichkeit auch für alle mit dieser Vernehmung in Zusammenhang stehenden Verfahrensvorgänge ausgeschlossen werden sollte (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1978 – 4 StR 269/78 – sowie vom 24. Juli 1975 – 4 StR 321/75 –), lässt dieser gemäß § 172 Nr. 4 GVG ergangene Beschluss schon von seinem Wortlaut her nicht zu, dies umso weniger, als auch nach Entlassung der Zeugin Wittenborg nicht öffentlich zur Sache verhandelt worden ist (vgl. Bl. 206 d.A.). Wenn überhaupt, so hätte die Öffentlichkeit bezüglich der weiteren Verfahrensvorgänge nur auf der Grundlage der Vorschriften des § 172 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG ausgeschlossen werden können. Der am letzten Sitzungstag erteilte Hinweis, dass die Öffentlichkeit bei Erörterungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Wittenborg wiederum ausgeschlossen werden könne (Bl. 236 d.A.), spricht dafür, dass das Landgericht bei der Ausschließung der Öffentlichkeit von solchen Erwägungen tatsächlich ausgegangen ist. Dadurch kann der Verfahrensfehler aber nicht geheilt werden. Selbst wenn nämlich die sich aus § 172 Nr. 1 und Nr. 2 GVG ergebenden Gründe für alle Beteiligten klar zutage gelegen hätten, wäre der Vorschrift des § 174 Abs. 5 Satz 3 GVG nicht genügt, weil die für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebenden Gründe nicht in einem Beschluss mitgeteilt sind. Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (vgl. BGHSt 27, 117, 118, 187 ff. sowie BGH, Beschluss vom 10. Januar 1978 – 5 StR 777/77 –).
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Auf das weitere Vorbringen der Revision, das im Übrigen unbegründet ist, braucht danach nicht mehr näher eingegangen zu werden.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 269/78 · 16.06.1978Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter und vollendeter Vergewaltigung bestätigt
- BGH · 5 StR 777/77 · 10.01.1978Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ausschließung der Öffentlichkeit (GVG-Zitiermangel)
- BGH · 4 StR 321/75 · 24.07.1975Revision im Kindsmissbrauch: Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben