Treffer
BGH Urteil

Revision im Kindsmissbrauch: Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 321/75
Datum
24.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch und verwarf die Verfahrensrügen weitgehend, beanstandete aber die Strafzumessung. Strafschärfend herangezogene Umstände waren teils unzulässig bzw. unzureichend belegt (u.a. „weihnachtlicher Besuch“, „nüchterner Zustand“, psychische Schäden, „Uneinsichtigkeit“ durch Leugnen). Der Strafausspruch wurde daher mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG erfasst auch Prozesshandlungen, die mit dem ausgeschlossenen Verfahrensabschnitt in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich aus ihm unmittelbar ergeben.

2

Beginnt das Plädoyer der Staatsanwaltschaft irrtümlich noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler vor, wenn der wesentliche Inhalt der Schlussausführungen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung vorgetragen wird.

3

Bei der Beweiswürdigung sind maßgeblich die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben; frühere Erklärungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

4

Eine Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen ist unzulässig, wenn der Revisionsführer den Inhalt der Ablehnungsbeschlüsse nicht in der Revisionsbegründung mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Hartnäckiges Leugnen des Angeklagten darf für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden; aus dem Bestreiten kann nicht ohne Weiteres auf fehlende Einsicht in die Strafwürdigkeit geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 5. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 321/75 14.995

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Unteroffizier Horst ███, dort geboren am ████ 1950, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

I. Die Verfahrensrügen können nicht durchgreifen.

1. Der Grundsatz über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist nicht verletzt worden.

a) Ein Gericht kann wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit gemäß § 172 Nr. 1 GVG die Öffentlichkeit „für die Verhandlung oder für einen Teil davon“ (ausgenommen allein die Verkündung des Urteils, jedenfalls der Urteilsformel: § 173 GVG) ausschließen. Im vorliegenden Fall hat sich schon vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme, nämlich während der ihr grundsätzlich vorausgehenden Vernehmung des Angeklagten zur Sache (vgl. § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO) das Bedürfnis ergeben, die Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen. Das Gericht hat dann im Einvernehmen mit den Beteiligten den Ausschluss der Öffentlichkeit „für die Dauer der Beweisaufnahme“ angeordnet. Dieser Beschluss wurde sofort ausgeführt. Darauf wurde die Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu Ende geführt und dann die Beweisaufnahme vorgenommen.

Hieraus ergibt sich klar und eindeutig, dass das Landgericht den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Beweisaufnahme im eigentlichen, engen Sinn anordnen wollte und angeordnet hat, sondern für den Verfahrensabschnitt, in dem der für die rechtliche Beurteilung maßgebende Sachverhalt festgestellt werden sollte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass von der Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch Vorgänge und Prozesshandlungen erfasst werden, die mit dem Teil der Hauptverhandlung, für den der Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet worden ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehen und sich aus ihm unmittelbar ergeben (Entscheidungen vom 28. Januar 1971 in GA 1972, 184 sowie vom 7. Mai 1974 bei Dallinger in MDR 1975, 194, 198). Hiernach kann es nicht beanstandet werden, dass während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten festgestellt und die Strafverfolgung wegen Beleidigung gemäß § 154a StPO durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen wurde.

b) Dass der Staatsanwalt mit seinen Schlussausführungen noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit begann, war zwar nicht mehr von dem Gerichtsbeschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit erfasst. In dem Sitzungsprotokoll ist aber – wie die Revision ausdrücklich und zutreffend geltend macht – festgestellt, dass „kurz“ nach dem Beginn des Plädoyers des Vertreters der Staatsanwaltschaft nochmals „in die Beweisaufnahme eingetreten“ und die Öffentlichkeit wiederhergestellt wurde. Das ist ganz offensichtlich geschehen, weil alsbald erkannt worden war, dass der verfahrensordnung zuwider der Staatsanwalt unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit seinem Vortrag begonnen hatte, und weil gerade vermieden werden sollte, dass dadurch die Weiterführung der Verhandlung und der Bestand des Urteils gefährdet werden könnten. Deswegen muss aus dem Vermerk der Sitzungsniederschrift, dass der Staatsanwalt nach der Wiederherstellung der Öffentlichkeit sich auf seine bereits gemachten Ausführungen „bezog“ und „in seinem Plädoyer fortfuhr“, die klare und eindeutige Folgerung gezogen werden, dass der Staatsanwalt den gesamten wesentlichen Inhalt seiner Schlussausführungen in öffentlicher Sitzung vorgetragen hat. Ein Verfahrensfehler ist insoweit nicht gegeben.

2. Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 6. Mai 1975 unter II (Seiten 2–14) vorgetragenen Verfahrensrügen sind ganz überwiegend offensichtlich unbegründet. Es besteht nur Anlass zu folgenden Bemerkungen:

a) Soweit Personen in der Hauptverhandlung als Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind, unterliegen der Beweiswürdigung des Gerichts nicht ihre in den Akten niedergelegten Erklärungen (schriftlicher Art oder bei Vernehmungen), sondern die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Frühere, mit den Aussagen in der Hauptverhandlung übereinstimmende oder auch ihnen widersprechende Äußerungen solcher Personen dürfen aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, sofern sie in zulässiger Weise (z. B. durch Vorhalte) in die Verhandlung eingeführt worden sind. Dass der Strafkammer insoweit Fehler unterlaufen seien, ist – auch bei Berücksichtigung des Revisionsvortrags – nicht ersichtlich.

b) In der Revisionsbegründungsschrift wird unter f) (Seiten 8/9) gerügt, dass das Kind Carmen in der Hauptverhandlung durch die Schöffin ███ „vernommen“ worden sei. Es kann dahinstehen, ob darin, dass und wie die Anhörung des Kindes durch die Schöffin ████ herbeigeführt und vorgenommen worden ist, ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht gefunden werden kann. Denn auf einem etwaigen Verfahrensfehler dieser Art beruht das Urteil nicht. Aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil geht nämlich hervor, dass das Gericht nicht den durch die Schöffin ██████ vermittelten Inhalt einer durch sie vorgenommenen Vernehmung des Kindes festgestellt hat. Das Gericht hat vielmehr lediglich bei der Beweiswürdigung verwertet, dass das Kind dem Vorsitzenden auf dessen Frage bestätigt hat, seine von ihm dem Kinde der Schöffin ████ gegenüber soeben gemachten kurzen Angaben seien richtig und wahr. Dagegen bestehen keine Bedenken, weil das Gericht damit nur Äußerungen des Kindes verwertet hat, die es auf zulässigen Vorhalt in der öffentlichen Verhandlung abgegeben hat.

3. Gerügt wird schließlich, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung sechs Beweisanträge (S. 14/15 der Revisionsbegründungsschrift) zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist unzulässig. Der Revisionsführer hatte nicht nur die Tatsache der Ablehnung der Beweisanträge, sondern den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses angeben müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); durch bloße Bezugnahme auf Aktenstücke kann das nicht ersetzt werden (BGHSt 3, 213/214; 21, 334/340).

II. Zur Sachrüge:

1. Soweit der Schuldspruch in Frage steht, lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Die tatsächlichen Feststellungen und die sonstigen Ausführungen des Urteils sind klar und widerspruchsfrei und nicht von Verstößen gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze beeinflusst. Die demgemäß einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) kann nicht vom Revisionsführer durch andere Erwägungen ganz oder teilweise entkräftet werden.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten rechtlich einwandfrei auch der (tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes begangenen) vorsätzlichen Körperverletzung schuldig befunden. Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Gerichts einen anderen dadurch körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit beschädigt, dass er auf das zur Tatzeit erst fünf Jahre alte Kind Carmen derart einwirkte, dass sein Verhalten „bei dem Mädchen Übelkeit hervorrief, so dass es mehrfach am Abend und in der Nacht danach erbrechen musste und Fieber bekam“. Diese Folgen hat er nach der Überzeugung des Landgerichts bei der Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt (UA S. 8). Der zur Strafverfolgung insoweit erforderliche Strafantrag (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt darin, dass der Vater des Kindes die Strafanzeige (Bl. 1/2 d. A.), in der er auf die bezeichneten Gesundheitsschäden ausdrücklich hingewiesen hat, eigenhändig unterschrieben hat.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zutreffend hat das Landgericht den in § 176 Abs. 1 StGB n. F. aufgestellten Strafrahmen angewendet. Es hat, da es zugunsten des Angeklagten „lediglich die Tatsache, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist“, gewertet und andererseits mehrere Strafschärfungsgründe hervorgehoben hat, weder einen minder schweren noch einen besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 3 StGB n. F.) angenommen. Daher stand ihm ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Zwar kann es nicht beanstandet werden, dass das Landgericht die Tat des Angeklagten nach ihrem Unrechts- wie besonders ihrem Schuldgehalt als schwerwiegend angesehen und eine „empfindliche“ Freiheitsstrafe für erforderlich erachtet hat. Die Art, in der es die Schwere der Tat überbewertet und für einen jungen Mann, der sich bis zur Tat im Alter von fast 23 Jahren straffrei geführt hatte, eine Strafe von drei Jahren und sechs Monaten für erforderlich erachtet hat, muss jedoch Bedenken erwecken. Das Landgericht ist nicht darauf eingegangen, dass der Angeklagte die Tat nicht etwa planmäßig vorbereitet und mit besonderer Energie durchgeführt hat, sondern dass es sich offensichtlich um ein durch die Gelegenheit hervorgerufenes, sekundenschnell abgelaufenes Verhalten handelte. Für den Tathergang war es belanglos, dass „die Tat während eines weihnachtlichen Besuchs im Haushalt seiner Schwägerin geschah, wobei der Besuch zur endgültigen Aussöhnung mit der Familie Beyer führen sollte“; dieser Gesichtspunkt hatte daher nicht „zu Lasten“ des Angeklagten verwertet werden dürfen. Einem Angeklagten darf es auch nicht zur Last gelegt werden, dass er eine Tat „in vollkommen nüchternem Zustand begangen“ hat; das ist der Regelfall eines zur Beurteilung des Tatrichters stehenden Tathergangs. Weiter findet der Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Tat „nicht an die Möglichkeit schwerwiegender psychischer Schäden gedacht“, in den Urteilsfeststellungen und -erörterungen keine ausreichende Stütze. Dass der Angeklagte solche psychischen Schäden nicht mit – auch nur bedingtem – Vorsatz herbeigeführt hat, muss nach den Ausführungen zum Tatbestand der Körperverletzung (UA S. 8) angenommen werden. Es kann aber ohne nähere Prüfung nicht gesagt werden, dass der Angeklagte bei seiner einmaligen, ganz rasch ablaufenden Tathandlung aus Fahrlässigkeit nicht daran gedacht habe, dass sein Verhalten bei dem erst fünf Jahre alten Mädchen möglicherweise „schwerwiegende psychische Schäden“ hervorrufen könne. Ferner ist es verständlich, dass der Angeklagte bei seiner fernmündlichen Unterredung mit dem Vater des Mädchens am Tag nach der Tat auch an die Gefahr gedacht hat, die durch eine Strafanzeige seinem Fortkommen bei der Bundeswehr entstehen würde. Dafür aber, dass er bei der erwähnten Besprechung „lediglich“ an diese Gefahr gedacht habe, so dass ihm das zum besonderen Vorwurf gemacht werden dürfe, ist bisher kein ausreichender Anhalt ersichtlich. Schließlich erwähnt das Landgericht (UA S. 10), dass der Angeklagte „bisher uneinsichtig“ geblieben sei. Es ist aber zu befürchten, dass das Landgericht damit eine rechtlich falsche Erwägung vorgenommen hat. Hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten darf jedenfalls für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden (BGHSt 1, 103; 1, 105). Aus dem Leugnen des Angeklagten, der angesichts der Zweifelhaftigkeit der Beweislage glaubt, ein strafbares Verhalten könne ihm nicht nachgewiesen werden, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, er sehe nicht ein, dass das ihm vorgeworfene Verhalten – wenn es begangen worden ist und nachgewiesen werden kann – Strafe verdiene.

SchmidtBortzlerSpiegel
WillmsMayr

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