Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 5/76
Datum
27.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 6 StPO) gegen die Entscheidung des Landgerichts zur Ausschließung der Öffentlichkeit. Der BGH hebt das Urteil mangels hinreichender Angabe des für die Ausschließung maßgeblichen Grundes (vgl. § 172 Nr. 2 GVG) auf. Ein Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird nicht dadurch geheilt, dass sich der Grund aus der Natur der Sache ergibt. Die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschließung der Öffentlichkeit verlangt eine konkrete Angabe des für die Maßnahme maßgeblichen Grundes; bloße Verweisung auf eine mehrgliedrige Vorschrift genügt nicht.

2

Die Berufung auf eine Vorschrift, die mehrere Alternativen umfasst (z. B. § 172 Nr. 2 GVG), ersetzt nicht die Darstellung des konkret einschlägigen Ausschließungsgrundes.

3

Ein Verstoß gegen die Formvorschrift zur Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit (vgl. § 174 Abs. 1 S. 3 GVG) wird nicht dadurch geheilt, dass sich der Grund aus der Art der Sache oder vorangegangenen Erörterungen ergibt.

4

Liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 13. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Buchhalter Horst ███ ██ aus ████, geboren am █ 1938 in █████ (Ostpreußen), wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1976 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Juni 1975 gem. § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO greift durch, weil der im Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 1975 enthaltene Hinweis auf die mehrere Alternativen umfassende Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG keine ausreichende Angabe des für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgeblichen Grundes enthält (vgl. BGH Urt. v. 11. September 1975 – 4 StR 417/75 –) und der Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch geheilt wird, dass sich der Grund für die Ausschließung der Öffentlichkeit hier aus der Natur der verhandelten Sache und der vor Beschlussfassung stattgefundenen Erörterung ergab (BGHSt 1, 334; 2, 56; BGH in GA 1971, 34; 1975, 283 sowie in VRS 37, 62).“

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtSchusterFuhrmann
HerrmannHorstkotte

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