Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: sexuelle Nötigung, versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 776/77
Datum
21.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs verurteilt; ihre Revisionen sind erfolglos geblieben. Das BGH prüfte Tatmehrheit, die Frage des strafbefreienden Rücktritts, die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration und die Form der Aufklärungsrüge. Es bestätigte die Tatmehrheit, verneinte einen freiwilligen Rücktritt und billigte die vom Sachverständigen gewählte Abbau­rate von 0,20 ‰/h. Eine Aufklärungsrüge war formell unzulässig, weil kein konkretes weiteres Beweismittel bezeichnet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine gezielte Ausnutzung der Fortwirkung einer begangenen Gewalttat zur Erreichung eines weiteren Tatzwecks vor, begründet dies Tatmehrheit zwischen Körperverletzung und nachfolgender sexueller Nötigung.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt einen freiwilligen und ernsthaften Entschluss zur Aufgabe der Tat voraus; das Aufgeben wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit aufgrund des ungebrochenen Widerstands des Opfers ist kein freiwilliger Rücktritt.

3

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration ist der theoretisch höchste stündliche Abbauwert nur dann heranzuziehen, wenn kein individuell bestimmbarer höchstmöglicher Abbauwert ermittelbar ist; liegen konkrete Messungen und eine darauf gestützte Sachverständigenbewertung vor, kann ein niedrigerer, individuell begründeter Wert maßgeblich sein.

4

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret das Beweismittel benennt, dessen Ermittlung oder Verwertung das Tatgericht zur weiteren Aufklärung hätte anordnen sollen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 25. Juni 1977

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

den Schlachter Holger ████ aus █, geboren am ███████ 1948 in ██████████ (Kreis ██████████), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

den Seemann Gerhard K. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1946 in ████,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████ █████ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten ███████,

Justizamtsinspektor ██ ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. Juni 1977 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin durch das Revisionsverfahren entstandenen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs, den Angeklagten ███████ wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ███████ beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Die Revision des Angeklagten ███ wird auf Einzelausführungen gestützt, die überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet sind. Es ist lediglich zu bemerken:

1. Zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der sexuellen Nötigung besteht Tatmehrheit. Das Landgericht sagt ausdrücklich, der Angeklagte habe sich „erst nach den Schlägen mit der Drahthaarbürste entschlossen, die Fortwirkung der Gewalttat ... auszunutzen, um die Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen zu nötigen“ (UA S. 56).

2. Mit Recht hat das Landgericht es abgelehnt, einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten im Fall der versuchten Vergewaltigung der Zeugin █████████ anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte freiwillig die Vollendung der Tat aufgegeben hat. Der Angeklagte hatte die Zeugin besinnungslos geschlagen, nachdem sie nackt vor dem Mittäter ███████ aus dem Fenster fliehen wollte, der sie wider ihren Willen und im Einvernehmen mit dem Angeklagten außerehelichen Beischlaf zwingen wollte (UA S. 59). Wenn sie trotz dieser erheblichen Folgen der Gewalteinwirkung bei ihrer Weigerung blieb, nachdem sie wieder zu sich gekommen war, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus diesen Umständen gefolgert hat, der Angeklagte sei zu der Erkenntnis gelangt, angesichts ihres ungebrochenen Widerstandes sei es zwecklos, sie weiterhin gewaltsam zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (UA S. 60).

II.

Die Revision des Angeklagten █████ ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht das Beweismittel mit, dessen sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen. Dass sich frühere Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Nebenklägerin ███ vor dem Jugendamt als unglaubwürdig erwiesen haben, ist kein Beweismittel.

2. Das Landgericht ist bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration der Angeklagten von einem Rückrechnungswert von 0,20 ‰ je Stunde ausgegangen (UA S. 53). Die Revision bemängelt das und meint, das Landgericht hätte zu Gunsten des Angeklagten den in der Rechtsprechung anerkannten höchstmöglichen Rückrechnungswert von 0,29 ‰ anwenden müssen. Dabei übersieht sie, dass dieser höchste – theoretisch mögliche – stündliche Abbauwert (BGH VRS 23, 209, 211) nur dann bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration heranzuziehen ist, wenn der individuell höchstmögliche Wert, der von einer Reihe körperlicher Eigenschaften des Betroffenen abhängt, nicht zu ermitteln ist (BGH NJW 1969, 1581; BGH 1 StR 374/75 vom 16. September 1975, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 633 und bei Spiegel DAR 1976, 89). Hier hat das Landgericht die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen festgestellt, der sich auf zwei Blutentnahmen stützen konnte und den stündlichen Abbauwert von 0,20 ‰ unter Berücksichtigung des Gewichts des Angeklagten, seiner Alkoholentwöhnung und der Dauer der Trinkzeit bestimmt hat (UA S. 53). Unter diesen Umständen ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht die theoretische Möglichkeit eines höheren Abbauwertes übersehen hat.

3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte ██ wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

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