Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Vollrausches: Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 550/81
Datum
24.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches und beanstandete die vom Schwurgericht bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zugrunde gelegten Abbauwerte. Der BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Er stellt fest, das Schwurgericht habe erkennbar einen niedrigeren Rückrechnungswert (nahe 0,20 ‰) verwendet; grundsätzlich wäre auch die Anwendung des theoretisch höchsten Abbauwerts nach Anhörung eines Sachverständigen zulässig. Die Verurteilung und Unterbringungsanordnung bleiben damit bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration kann das Gericht einen für den Betroffenen günstigen, individuell ermittelten höchstmöglichen Abbauwert annehmen, sofern ein Sachverständiger angehört wurde.

2

Die tatsächliche Wahl eines Rückrechnungswerts ist aus den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen; aus dem Fehlvorbringen der Revision folgt keine Verletzung materiellen Rechts.

3

Für die Prüfung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) wird häufig ein Rückrechnungswert um 0,20 ‰ herangezogen; dies ist gerichtlich anerkannt und gebräuchlich.

4

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn sie auf der falschen Annahme beruht, das Tatgericht habe ohne Feststellung besonderer Umstände durchgehend den theoretisch höchsten Abbauwert zugrunde gelegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 8. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Malergesellen Horst S. C. ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1953 in ███████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██████ als Verteidiger, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Für Recht:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 8. Mai 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Schwurgericht bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zugunsten des Angeklagten von einem stündlichen Rückrechnungswert von 0,29 ‰ ausgehen durfte. Die Revision meint, dass das Schwurgericht diesen theoretisch höchstmöglichen Abbauwert (BGH VRS 23, 209, 211) nicht für die gesamte Dauer der Ausscheidungsphase hätte anwenden dürfen, ohne besondere Umstände festzustellen, die einen solchen Rückrechnungswert rechtfertigen könnten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft geht von falschen Voraussetzungen aus. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat das Schwurgericht bei der Berechnung der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ ersichtlich nicht einen Rückrechnungswert von 0,29 ‰ zugrunde gelegt. Denn bei diesem Rückrechnungswert hätte es nicht zu dem festgestellten Blutalkoholgehalt gelangen können, sondern hätte zu einer viel höheren Blutalkoholkonzentration kommen müssen. Es ist bei seiner Berechnung offensichtlich von einem Rückrechnungswert ausgegangen, der in der Nähe von 0,20 ‰ liegt. Das entspricht einem Rückrechnungswert, der häufig angewendet wird, wenn der Blutalkoholgehalt für die Frage wesentlich ist, ob eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB oder eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegt (BGH NJW 1969, 1581; BGH Urteil vom 16. September 1975, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 633; Urteil vom 28. Februar 1978 – 5 StR 776/77).

Im Übrigen wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht nach Anhörung eines Sachverständigen zugunsten des Angeklagten den für diesen individuell höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 ‰ bei der Rückrechnung angewendet hätte.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte

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