Revision verworfen: Dolmetschereinsatz und Vereidigung im BtM‑Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 755/83
- Datum
- 17.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser Beherrschung der deutschen Sprache bestimmt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist; die Revisionsprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers.
Die Berufung eines Dolmetschers auf einen allgemein geleisteten Eid (§ 189 Abs. 2 GVG) kann berücksichtigt werden, wenn Gericht und Dolmetscher erkennbar von dessen Wirksamkeit ausgehen.
Die Übersetzung einer vom Angeklagten verlesenen Erklärung ist Dolmetschertätigkeit und begründet nicht die Vereidigung als Sachverständiger nach § 79 StPO.
Eine im Beweisantrag unterstellte Tatsache verpflichtet das Gericht nicht, die vom Antragsteller gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen; abweichende Bewertungsfolgen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann und Studenten Erdeniz ██ aus ████, geboren am ██ ██████ 1946 in ██ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft – Sachbezeichnung: ███ ██ – wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ und Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie angeordnet, dass 274,88 Gramm Kokain, ein Teelöffel und ein Folienschweißgerät eingezogen werden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. Mit ihr beanstandet die Revision, dass das Landgericht dem Dolmetscher KC am ersten Verhandlungstag gestattet hat, für 15 Minuten den Sitzungssaal zu verlassen, und diese Entscheidung damit begründet hat, der Angeklagte sei „seinen Angaben zufolge der deutschen Sprache mächtig“, es könne deshalb „ohne Dolmetscher für kurze Zeit verhandelt werden“. Entgegen der Auffassung der Revision enthält diese Begründung keinen Rechtsfehler. Ist der Angeklagte teilweise der deutschen Sprache mächtig, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er einen Dolmetscher bei der Verhandlungsführung zuziehen will (BGHSt 3, 285, 286; BGH GA 1963, 148). Dieses Ermessen kann von dem Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob seine Grenzen eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1979 – 4 StR 517/79); nur beim Vorliegen eines Ermessensfehlers können die Verfahrensvorschriften der §§ 185 GVG, 338 Nr. 5 StPO verletzt sein.
Eine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Bindung der Worte „seinen Angaben zufolge“ nicht gefolgert werden, dass das Landgericht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie der Tatrichter sich die Überzeugung von dem Umfang der Sprachkenntnisse des Angeklagten verschafft, gehört zur Ausübung seines Ermessens. Es ist naheliegend, dass er dabei auch den Angeklagten befragt, ob er der Verhandlung ohne Dolmetscher für eine gewisse Zeit folgen kann. Dass das Landgericht bei seiner Entscheidung den Eindruck außer acht gelassen hat, den es selbst von den Sprachkenntnissen des Angeklagten innerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
2. Die Revision beanstandet, die Dolmetscher KC und KeC_ hätten sich auf den von ihnen allgemein geleisteten Eid berufen, obwohl sie nicht entsprechend Nr. 3 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern vom 17. März 1967 (ABl. für Berlin S. 567) von dem Landgerichtspräsidenten oder seinem Vertreter, sondern von einem mit dieser Aufgabe betrauten Richter vereidigt worden seien. Es kann dahinstehen, ob die AV des Senators für Justiz die Übertragung dieser Aufgabe auf einen anderen Richter ausschloss. Darauf könnte das angefochtene Urteil nicht beruhen. Der Bundesgerichtshof und das Reichsgericht haben bei Berufung eines Zeugen oder eines Sachverständigen auf einen früher nicht oder nicht ordnungsgemäß geleisteten Eid (§§ 67, 79 Abs. 3 StPO) das Beruhen stets ausgeschlossen, wenn der Tatrichter die Aussage irrtümlich als beeidigt angesehen und gewürdigt und der Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung als eidliche betrachtet hat (RGSt 64, 379, 380; RG JW 1929, 1047; JW 1930, 152; BGH, Urteil vom 27. August 1953 – 3 StR 147/53, bei Dallinger MDR 1953, 722). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum im Wesentlichen gebilligt (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 67 Rdn. 21, § 79 Rdn. 24; Pelchen in KK, § 79 Rdn. 8; Paulus in KMR, 6. Aufl., § 67 Rdn. 15; aA Eb. Schmidt § 67 Rdn. 10). An ihr ist festzuhalten. Sie ist entsprechend auch auf den Dolmetscher anzuwenden, der sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf einen allgemein geleisteten Eid beruft. Hier sind sowohl das Landgericht als auch die Dolmetscher ersichtlich davon ausgegangen, dass diese ordnungsgemäß vereidigt waren.
3. Die Auffassung der Revision, der Dolmetscher KeC_ hätte nach § 79 StPO als Sachverständiger vereidigt werden müssen, weil er einen Schriftsatz übersetzt habe, geht fehl. Die Revision überzieht, dass es dabei um einen Schriftsatz ging, den der Angeklagte FeC_ als seine Äußerung zur Sache verlesen hat (Bl. III/110 d.A.). Gegenstand der Beweiserhebung war deshalb nicht die Übersetzung einer Urkunde, sondern die Übersetzung einer Erklärung des Angeklagten. Das ist reine Dolmetschertätigkeit (BGHSt 1, 4, 6).
4. Offenbleiben kann auch, ob der Hinweis des Landgerichts, „dass Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln als Vorstufe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet werden kann“ den Erfordernissen eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO entspricht. Auf einem solchen Verfahrensfehler könnte das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen. Der Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens, dem die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe des Erwerbs und des Besitzes als unselbständige Teilstücke zugrunde lagen, nicht anders verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1981 – 5 StR 162/81).
5. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht an die Wahrunterstellung bei dem Beweisantrag vom 13. April 1983 (Anlage VIII zum Protokoll) gehalten. Von einer einschränkenden oder sinnentstellenden Auslegung der in diesem Antrag enthaltenen Beweistatsache kann keine Rede sein. Dass das Landgericht andere als die erhofften Schlüsse aus der als wahr unterstellten Tatsache gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die weiteren Verfahrensrügen wie auch das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Dabei sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fleischmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 517/79 · 18.10.1979Revision: Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht und Strafzumessungsfehler
- BGH · 3 StR 147/53 · 27.08.1953Fortgesetzter Betrug: Anforderungen an Gesamtvorsatz und Grenzen der Einbeziehung weiterer Taten
- BGH · 5 StR 162/81 · 28.04.1981Revision: Korrektur der Rechtsqualifikation – Handeltreiben nach §11 BetmG, Strafaussprüche aufgehoben
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 29/21 · 29.07.2021Revision wegen fehlender Vereidigung des Dolmetschers; Verjährung tateinheitlicher Sachbeschädigung
- BGH · 1 StR 394/85 · 04.12.1985Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln abgewiesen
- BGH · 1 StR 190/19 · 06.06.2019Revision wegen Einsatzes nicht vereidigten Dolmetschers aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 406/21 · 11.01.2022Revision verworfen: Dolmetscher ohne gültige Beeidigung – Verfahrensrüge unbegründet