Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/85
Datum
04.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln wurden als unbegründet verworfen. Strittig war, ob die Vereidigung des Dolmetschers formell wirksam war, da ein allgemeiner Eid nur für das Landgerichtsgebiet Köln abgegeben worden war. Der BGH erkennt diesen formellen Fehler zwar an, hält ihn jedoch für nicht entscheidungserheblich; das Urteil beruht nicht auf einer mangelhaften Übersetzung. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wird vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein formeller Mangel bei der Vereidigung eines Dolmetschers (z. B. Anwendung eines Eidstatuts nur für ein anderes Gerichtsgebiet) begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn daraus ersichtlich wird, dass die Übersetzung unzuverlässig und das Urteil hierauf gestützt ist.

3

Kann ausgeschlossen werden, dass der angeführte Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat, bleibt das Urteil trotz formeller Mängel bestehen (harmloser Fehler).

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn seine Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 22. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 394/85 in der Strafsache gegen

█████████ aus █████████ (Niederlande), Hendrikus, geboren am ███████ 1941 in █████ (Niederlande),

K ████ aus ███████ (Niederlande), Henric Marc Hein, geboren am ████████ 1945 in █████████ (Niederlande),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1985 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. November 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Richtig ist zwar – wie der Senat durch Beiziehung der Unterlagen festgestellt hat –, dass der am 29. November 1977 vor dem Präsidenten des Landgerichts Köln allgemein geleistete Eid des Dolmetschers sich nur auf Fälle bezieht, in denen er „von einem Gericht oder Notar im Bereich des Landgerichts Köln zugezogen“ wird; die bloße Berufung auf diesen Eid vor dem Landgericht Würzburg war fehlerhaft.

Doch kann – wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. August 1953 – 3 StR 147/53 – bei Dallinger MDR 1953, 722; Urt. vom 17. Januar 1984 – 5 StR 755/83) zutreffend ausführt – ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, der Dolmetscher also, weil er nicht nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde, weniger zuverlässig übersetzt hat als er dies sonst getan hätte; denn sowohl das Gericht als auch der Dolmetscher gingen davon aus, der allgemeine Eid, auf den der Dolmetscher sich jetzt berufen hatte, binde ihn auch in diesem Verfahren.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

SchikoraSchavenburgFoth
MaulGranderath
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