Fortgesetzter Betrug: Anforderungen an Gesamtvorsatz und Grenzen der Einbeziehung weiterer Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 147/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat als einheitlicher geschichtlicher Vorgang; außerhalb dieses Verfahrensgegenstands darf ohne die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht entschieden werden.
Eine fortgesetzte Tat setzt einen von vornherein gefassten, vorausschauenden Gesamtvorsatz voraus, der auf einen bestimmten Gesamterfolg und ein einheitliches Ganzes mehrerer Einzelakte gerichtet ist; ein allgemeiner Entschluss zu beliebig häufigen Taten genügt nicht.
Werden in der Hauptverhandlung weitere, im Eröffnungsbeschluss nicht genannte Handlungen herangezogen, dürfen sie nur dann ohne Nachtragsanklage abgeurteilt werden, wenn sie Teil der angeklagten fortgesetzten Tat sind; andernfalls fehlt eine Prozessvoraussetzung für eine Sachentscheidung.
Fehlt für eine einbezogene Einzeltat die Nachtragsanklage bzw. die Zustimmung nach § 266 StPO, ist das Verfahren insoweit einzustellen; ein Freispruch oder Schuldspruch scheidet aus.
Eine Stundung oder Wechselverlängerung begründet nur dann einen selbständigen Vermögensschaden, wenn sich dadurch der Wert der Forderung weiter verschlechtert.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. Juli 1952
Rubrum
In des Namens des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberregierungsrat Dr. Fritz ██████ aus ████████████, geboren █████ ████ ██ ████ in █████, wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1952 unter Aufhebung des Strafausspruchs dahin geändert:
1. Der Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt und von der Anklage des Betruges in drei Fällen (S ██) freigesprochen.
2. Das Verfahren wird in ██ ███ Fällen und in ██ ██████████ Fällen eingestellt.
Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I.
1. Die Revision macht geltend, dass durch die Einbeziehung des Falles ███ in die den Gegenstand der Anklage bildende fortgesetzte Tat und durch die Verurteilung in diesem Falle die §§ 151, 155, 264 StPO verletzt seien. Die Rüge greift durch.
Das Landgericht hat insgesamt zwölf Fälle erörtert. Acht davon waren in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss enthalten. Diese hatten dem Angeklagten fortgesetzten Betrug, begangen durch acht Einzelhandlungen in den Jahren 1949 bis 1951, zur Last gelegt. In dreien von diesen Fällen hat das Landgericht den Angeklagten nicht überführen können, hat ihn aber insoweit nicht ausdrücklich freigesprochen. Dies sind die Fälle ████████, ████ und ████. In den übrigen fünf Fällen █████ Bank für Gemeinwirtschaft, ██ ████████, ████████████ und ████ hat es einen Betrug für erwiesen erachtet und in Übereinstimmung mit dem Eröffnungsbeschluss angenommen, dass diese Fälle eine fortgesetzte Tat bilden.
Das Landgericht hat darüber hinaus vier weitere Fälle in die Verhandlung einbezogen und im Urteil erörtert. Dies sind die Fälle ███, ██, ████, ████ und RC. Im Fall ██ hält das Landgericht den Angeklagten für schuldig. Es hat diese Einzeltat in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen. In den Fällen KIC und █████ hat es eine Schuld des Angeklagten nicht feststellen können.
Die Feststellungen im Fall RC ergeben an sich die äußeren und inneren Merkmale des Betruges. Das Landgericht hat ihn aber bei der Urteilsfällung ausgeschlossen, ohne allerdings insoweit den Angeklagten freizusprechen oder das Verfahren einzustellen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt: Da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss ein fortgesetzter Betrug in den Jahren 1949 bis 1951 zur Last gelegt werde, der Fall ████ aber erst im Juli 1952 abgespielt habe, sei er vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst.
Die Einbeziehung des Falles ██████ verstößt gegen das Verfahrensrecht. Das Urteil beruht auf dem Verstoß, weil der Angeklagte in diesem Falle schuldig gesprochen ist.
Gegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat (§§ 155, 264 StPO). Tat in diesem Sinne ist nicht das einzelne, in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss geschilderte Tun des Angeklagten, sondern der von der Anklage erfasste geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, der nach natürlicher Anschauung einheitliche Lebensvorgang (vgl. RGSt 66, 19 mit Nachweisen).
In tatsächlicher Hinsicht darf das Urteil nur über das durch den Eröffnungsbeschluss bei ihm anhängig gewordene geschichtliche Vorkommnis urteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 266 StPO gegeben sind. In der rechtlichen Beurteilung des geschichtlichen Vorkommnisses ist es allerdings vom Eröffnungsbeschluss unabhängig. Auch die fortgesetzte Tat ist eine einheitliche Tat im Sinne der angeführten Vorschriften (RGSt 66, 45). Ist wegen einer fortgesetzten Tat die Strafklage erhoben, so umfasst der Eröffnungsbeschluss von selbst sämtliche Handlungen, in denen ein Teil der fortgesetzten Tat gefunden werden kann, ob er sie nun erwähnt oder nicht (RGSt 66, 19, 21).
Das Gericht ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle Einzelhandlungen heranzuziehen und zu erörtern, die als Teil der angeklagten Fortsetzungstat in Betracht kommen können, auch wenn der Eröffnungsbeschluss sie nicht erwähnt. Das rechtskräftige Urteil erledigt die gesamte einheitliche Tat in allen ihren vor der Verkündung begangenen Einzelhandlungen, gleichviel, ob sie das Gericht berücksichtigt hat, ob sie ihm bekannt waren und ob sie ihm überhaupt bekannt sein konnten (RGSt 66, 50). Da aber bei der fortgesetzten Tat die rechtliche Einheit nur durch den einheitlichen Gesamtvorsatz hergestellt wird, so stehen die Einzelhandlungen auch rechtlich als selbständige Taten da, wenn und soweit das einigende Band entfällt (vgl. RGSt 66, 19, 22). Durch die Heranziehung der im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Fälle zur Prüfung, ob sie in den Fortsetzungszusammenhang fallen, allein werden diese Einzelhandlungen noch nicht rechtshängig. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht zu der angeklagten fortgesetzten Tat gehören, so darf das Gericht nicht über sie entscheiden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 266 StPO erfüllt sind.
Es ist daher an sich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht vier weitere Fälle zur Prüfung herangezogen hat, in denen der Angeklagte des Betruges verdächtig war. Es musste aber den im Eröffnungsbeschluss nicht erwähnten Fall ██████ ohne Nachtragsanklage und ohne Zustimmung des Angeklagten (§ 266 StPO) nicht zum Gegenstand der Verhandlung und der Entscheidung machen, wenn die Einzelhandlung nicht in den Fortsetzungszusammenhang stand. Traf aber diese Voraussetzung nicht zu, dann verstieß die Verurteilung im Falle ████ gegen die Vorschriften der §§ 155 und 264 StPO. Denn die Zulässigkeit der Einbeziehung ohne Nachtragsanklage hängt nicht von der rechtlichen Würdigung im Eröffnungsbeschluss, sondern von dem Ergebnis der sachlich-rechtlichen Prüfung über den Fortsetzungszusammenhang ab. Daher hat diese Frage hier auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie muss infolgedessen schon in diesem Zusammenhang erörtert werden.
Dabei ergibt sich, dass das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang nicht rechtlich einwandfrei begründet hat. Es ist ihm zwar darin beizutreten, dass der Angeklagte seine Betrügereien im Wesentlichen auf die gleiche Art und Weise beging und dass er dabei jedes Mal dasselbe Rechtsgut verletzte. Dass sie sich gegen verschiedene Personen richteten, steht der Annahme einer fortgesetzten Tat nicht entgegen (RGSt 70, 244).
Das entscheidende Merkmal der fortgesetzten Tat ist aber der innere einheitliche, von vornherein gefasste, auf den Gesamterfolg aller Einzeltaten gerichtete Vorsatz des Täters. Das Landgericht hat das Wesen des Gesamtvorsatzes verkannt. Es findet ihn in dem „einmal gefassten Entschluss des Angeklagten, bei sich bietender Gelegenheit sich Geldbeträge zu verschaffen“.
Ein solcher Entschluss ist kein Gesamtvorsatz. Nur ein solcher Vorsatz macht eine Mehrheit von einzelnen Straftaten zu einer fortgesetzten Tat, der von Anfang an einen bestimmten Gesamterfolg im Auge hat und auf diesen Gesamterfolg gerichtet ist. In diesem Sinne ist der Begriff vom Reichsgericht entwickelt und vom Bundesgerichtshof übernommen worden. Entscheidend ist der einheitliche vorausschauende Tatentschluss. Er muss die mehreren in Aussicht genommenen Akte strafbarer Tätigkeit als ein einheitliches Ganzes, als eine einzige, in ihrer wesentlichen Gestaltung abgegrenzte Straftat umfassen, dergestalt, dass die einzelnen Tätigkeiten nur als unselbständige Zuführungshandlungen einer einzigen Tat erscheinen (z. B. RGSt 66, 236; 72, 211; OGH 1, 346). Der bloße allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten einer bestimmten Art zu begehen, begründet allein nicht den Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167). Die Feststellungen rechtfertigen also nicht die Annahme einer einheitlichen Tat. So lange aber eine solche nicht feststeht, ist die Aburteilung weiterer Teilhandlungen ohne Nachtragsanklage und ohne Zustimmung des Angeklagten (§ 266 StPO) verfahrensrechtlich unzulässig.
Das Landgericht hätte daher im Falle ██ eine Sachentscheidung weder im Sinne eines Schuldspruchs noch der Freisprechung treffen dürfen. Es hätte vielmehr das Verfahren insoweit einstellen müssen, weil eine Prozessvoraussetzung fehlte, gleichgültig, ob es den Angeklagten in diesem Fall für schuldig oder nicht schuldig hielt.
2. Auch in den Fällen ███ und █████ hätte auf Einstellung des Verfahrens erkannt werden müssen. Über die Einbeziehung des Falles ██████ enthält die Sitzungsniederschrift nichts. Bezüglich ██████ weist sie nach, dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Angeklagte darauf hingewiesen worden ist, er könne gegebenenfalls wegen einer weiteren fortgesetzten Betrugshandlung zum Nachteil des Zeugen █████ verurteilt werden. Eine Nachtragsanklage kann darin nicht gesehen werden, weil die Zustimmung des Angeklagten fehlt. Obwohl der Angeklagte in diesen Fällen nicht für schuldig befunden worden ist, scheidet die Möglichkeit eines Freispruchs aus, weil es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung für eine Sachentscheidung fehlt. Den Mangel der Prozessvoraussetzung berücksichtigt das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen.
3. Ebenso war im Fall ████ Einstellung des Verfahrens geboten, weil eine wesentliche Prozessvoraussetzung, die Nachtragsanklage, fehlte. Das Landgericht hat die Einstellung offenbar versehentlich nicht im Urteilssatz ausgesprochen.
4. Aus demselben Grunde ist auch die Verfahrensrüge berechtigt, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen ███████, ████ und PoC, in denen es ihn nicht überführen konnte, hätte freisprechen müssen.
Vom Standpunkt des Landgerichts aus war allerdings ein ausdrücklicher Freispruch nicht nötig. Die von der Revision angeführten beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1951 und vom 23. Januar 1951 (JZ 1951, 309 und BGHSt 1, 8) betreffen nur den Fall, dass der Angeklagte, der einer aus mehreren Einzelakten bestehenden fortgesetzten Tat beschuldigt ist, nur in einem einzigen Fall überführt werden kann. Bei dieser Sachlage muss er wegen der nicht erwiesenen Einzeltaten freigesprochen werden. Ebenso muss er teilweise freigesprochen werden, wenn der Eröffnungsbeschluss ihm mehrere selbständige Taten zur Last legt, das Gericht ihn aber nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung verurteilt (BGH NJW 1952, 432). Diese Entscheidungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Ergebnis ist die Rüge aber begründet, weil die Annahme von Fortsetzungszusammenhang auf Rechtsirrtum beruht.
5. Eine Zurückverweisung bezüglich des Schuldaussprachs wegen der erörterten Rechtsfehler ist indessen nicht erforderlich. Das Revisionsgericht kann ihn von sich aus berichtigen. Nach dem festgestellten Sachverhalt kommt Fortsetzungszusammenhang keinesfalls in Frage, dass der Angeklagte die in der Zeit vom November 1949 bis Juni 1951 verübten Betrügereien auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes begangen hat. Infolge der Änderung des Schuldspruchs muss jedoch der Strafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Berichtigung des Schuldspruchs hat auch eine entsprechende Änderung der Kostenentscheidung zur Folge.
6. Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Dass das Urteil nicht innerhalb einer Woche nach der Verkündung abgefasst worden ist, begründet nicht die Revision. Auf diesem Verstoß kann das Urteil nicht beruhen (BGH NJW 1951, 970; MDR 1953, 309). Der Widerspruch zwischen der mündlichen und der schriftlichen Begründung, den der Beschwerdeführer behauptet, würde ihn nicht beschweren; in der mündlichen Urteilsbegründung ist im Fall ██████ die Schuldfrage angeblich bejaht worden. Im schriftlichen Urteil ist dargelegt, dass der Angeklagte in diesem Falle nicht zu überführen sei. Maßgebend ist für das Revisionsgericht nur die schriftliche Urteilsbegründung.
b) Die Verlesung der Aussage des Zeugen Dr. ██ in der Hauptverhandlung kann nicht mehr gerügt werden. Der Zeuge ist durch den beauftragten Richter der Strafkammer in Frankfurt/Main vernommen worden. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass alle am Verfahren Beteiligten, also auch der Angeklagte und sein Verteidiger, der Verlesung zugestimmt haben (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
c) Die Revision rügt Verletzung des § 67 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Falle des Zeugen Dr. RoC treffen die tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu. Der Zeuge ist bei seiner Vernehmung durch den beauftragten Richter am 11. Juli 1952 vereidigt worden. Bei der Vernehmung durch den beauftragten Richter am 23. Juli 1952 hat er sich auf den am 11. Juli geleisteten Eid berufen. Dieses Verfahren war nach § 67 StPO zulässig.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt allerdings im Falle des Zeugen SchC vor. Dieser ist in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1952 vernommen worden. Im Protokoll ist vermerkt: „Der Zeuge versicherte die Richtigkeit seiner heutigen Aussage unter Berufung auf den im Vorverfahren vor dem Amtsgericht in Düsseldorf am 16. Januar 1951 geleisteten Eid.“
Wie sich aus dem Wortlaut des § 67 StPO ergibt, darf die Beeidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung nur durch eine Versicherung unter Berufung auf einen Eid ersetzt werden, den der Zeuge in demselben Hauptverfahren geleistet hat. Er darf nicht durch die Berufung auf einen im Vorverfahren geleisteten Eid ersetzt werden (RGSt 64, 379). Das Urteil kann indessen nicht auf diesem Fehler beruhen. Das Landgericht hat die Zeugenaussage als beeidete gewürdigt. Der Zeuge hat seine Vernehmung ersichtlich als eidliche betrachtet. Die Sachlage war also nicht anders, als wenn er wirklich vereidigt worden wäre (vgl. RG a. a. O. und JW 1930, 1521).
d) Die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers auf Vernehmung des Zeugen ██████ verstößt nicht gegen § 244 Abs. 3 StPO. Die Revision behauptet, das Landgericht habe die zugesagte Wahrunterstellung der Beweistatsachen nicht folgerichtig durchgeführt. Ein solcher Verstoß kann indessen nicht vorliegen, weil die behaupteten Tatsachen für das Landgericht unerheblich waren. Entscheidend für die Beweiswürdigung waren die Bekundungen des Zeugen Dr. ██ über die Unterredung des Angeklagten mit diesem Zeugen vom 15. Mai 1950, nicht aber die dieser Unterredung vorangegangenen Besprechungen des Angeklagten mit dem Zeugen ██████ und des letzteren mit dem Direktor ████.
Das Landgericht hat bei der Urteilsfindung weder die behauptete Tatsache noch ihr Gegenteil verwertet. Es sieht im Fall der Bank für Gemeinwirtschaft einen Betrug des Angeklagten nicht darin, dass er die Organe der Bank über die Höhe seiner Verbindlichkeiten getäuscht haben, sondern darin, dass er die ihm von Dr. ████████ gestellte unerlässliche Bedingung für die Gewährung eines Kredites, die Erteilung eines unwiderruflichen Auftrages an die seine Gehaltsbezüge auszahlende Kasse zur Überweisung der Bezüge an die Bank, angenommen hat, obwohl er sich bereits einem anderen Kreditinstitut gegenüber in gleicher Weise gebunden hatte. Dadurch hat er nach Ansicht des Landgerichts dem Dr. RoC Zahlungswilligkeit vorgespiegelt, obwohl er die Kreditbedingungen weder erfüllen konnte noch wollte. Das Urteil kann demnach nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen.
e) Die Revision beanstandet die Ablehnung des Antrages des Verteidigers, den Zeugen ███████ zu vernehmen. Dieser sollte bekunden, dass er dem Angeklagten erklärt habe, es bestehe die Möglichkeit der Aufhebung seiner zwangsweisen Beurlaubung, wenn er mit den 3000 DM, die er von der ██████████ Girozentrale haben wollte, seine Schulden tilgen würde. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, da die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden könne. Zwar findet sich nirgends im Urteil eine entsprechende Feststellung. Ein Widerspruch zur Wahrunterstellung kann jedoch auch hier nicht vorliegen, weil das Landgericht die Tatsache nicht verwertet hat.
Er hat sie bei der rechtlichen Würdigung offenbar für unerheblich angesehen. Der Angeklagte wollte dartun, dass er im Fall der █████ Girozentrale nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt habe, weil er damit habe rechnen können, nach Bezahlung seiner Schulden seinen Dienst wieder aufnehmen zu können. Er hatte die Girozentrale um ein Darlehen von 3000 DM gegen Gehaltsabtretung gebeten, dabei aber verschwiegen, dass er vorläufig seines Dienstes enthoben war. Das Landgericht geht davon aus, dass er auch bei vollem Gehaltsbezug nicht in der Lage gewesen wäre, die Teilzahlungen, die er versprochen hatte, zu erfüllen. An dieser Feststellung könnte auch die Unterstellung, dass er mit Aufhebung der Beurlaubung rechnen konnte, nichts ändern. Diese bloße Möglichkeit beseitigte noch nicht die Gefahr, die für den von der Bank gewährten Kredit bestand. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte durch sein Verhalten sich den Anschein gegeben habe, als ob er zahlungswillig sei, während er es in Wirklichkeit nicht gewesen sei.
f) Die Rüge, das Urteil sei in sich widersprüchlich, ist keine Verfahrensrüge. Sie betrifft das sachliche Recht.
g) Die Zivilprozessakten des Landgerichts in Düsseldorf, betreffend den Wechselprozess des Zeugen █████ gegen den Angeklagten, konnte das Landgericht zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen, ohne die in diesen Akten enthaltenen Schriftstücke zu verlesen. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass der Inhalt dieser Akten dem Zeugen ███ bei seiner Vernehmung vorgehalten worden ist. Dieses Verfahren ist zulässig und verstößt nicht gegen § 249 StPO. Dass das Landgericht die Akten als urkundliche Beweismittel benutzt hätte, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen.
h) Fehl geht auch die Rüge, dass das im Urteil wörtlich angeführte Schreiben der Bank für Gemeinwirtschaft vom 18. Juli 1950 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Das Schreiben brauchte nicht verlesen zu werden, wenn der Angeklagte seinen Inhalt auf Vorhalt zugab. In welcher Weise ein Schriftstück in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, braucht im Protokoll nicht vermerkt zu werden, es sei denn, dass es im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden ist. Abgesehen davon kann auf einer etwaigen Unvollständigkeit des Protokolls das Urteil nicht beruhen.
II.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:
1. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs hat auch sachlich-rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte ist durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert, weil er in den Fällen █████████, ████ und ████████, in denen er nicht überführt ist, nicht freigesprochen worden ist (BGH NJW 1951, 411).
2. Im Übrigen bestehen sachlich-rechtliche Bedenken nur im Falle ████████. Die Feststellungen sind hier unklar hinsichtlich des Umfanges des Betruges. Das Landgericht findet einen Vermögensschaden des ████ auch darin, dass er sich bereit finden ließ, einen vom Angeklagten nicht eingelösten Wechsel zu verlängern. Eine Stundung begründet jedoch nur dann einen neuen selbständigen Vermögensschaden, wenn durch sie die Forderung weiter an Wert verliert (BGHSt 1, 264). Hier steht einer solchen Annahme die Feststellung entgegen, dass wegen der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten an und für sich eine vermehrte Gefährdung der Ansprüche des ███ durch die Wechselverlängerung nicht mehr eintreten konnte. Das Landgericht sieht aber einen Betrug vor allem auch darin, dass der Angeklagte durch die wahrheitswidrige Behauptung, er erwarte täglich den Eingang einer Entschädigung von 15.000 DM für seine im Osten verlorenen Vermögenswerte, ████ zur Lieferung weiterer Waren auf Kredit veranlasst hat. Dass hierdurch das Vermögen des ██████ beschädigt worden ist, ergibt der Zusammenhang ohne Weiteres. Die Unklarheit kann sich demnach nur auf das Strafmaß ausgewirkt haben, nicht auch auf den Schuldspruch, weil die Tat im Falle ██████ fortgesetzter Betrug bleibt, auch wenn die Stundung keinen weiteren Schaden verursacht hat. Der Strafausspruch muss aber ohnehin aufgehoben werden.
3. In allen übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt ist, hat das Landgericht die äußeren und inneren Merkmale des Betruges einwandfrei nachgewiesen. Die Angriffe der Revision richten sich hauptsächlich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung und sind insoweit unzulässig. Daher kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht überzeugend seien, auch nicht darauf, dass die Annahme, der Angeklagte sei nicht zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen, nicht berechtigt sei. Die Tatsache, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen ein Darlehen später ganz oder teilweise zurückgezahlt hat, schließt eine solche Annahme nicht aus. Durch Wiedergutmachung des Schadens kann ein bereits begangener Betrug nachträglich nicht beseitigt werden.
Auf den von der Revision angegriffenen allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Tatbestandsmerkmale des Betruges, insbesondere über die Offenbarungspflicht eines Kreditsuchenden, beruht das Urteil nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen in allen Einzelheiten rechtlich unanfechtbar sind. Die tatsächlichen Feststellungen zu den einzelnen Betrugsfällen rechtfertigen jedenfalls die Verurteilung.
Im Falle der ██████████ Girozentrale nimmt das Landgericht – mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles mit Recht – an, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, der Bank über seine Vermögenslage, insbesondere darüber Auskunft zu geben, dass er seines Dienstes enthoben war. Das Landgericht stellt fest, dass er den Kredit nicht erhalten hätte, wenn der Bank seine wirklichen Verhältnisse bekannt gewesen wären, und dass er dies auch wusste. Zudem hat der Angeklagte in diesem Falle die Abtretung aller Ansprüche aus einer Lebensversicherung angeboten, die zur Hälfte schon an einen anderen Gläubiger abgetreten waren. Ferner hat er unwahre Angaben über die Höhe seines Gehalts gemacht und eine Gehaltsabtretung angeboten, obwohl seine Bezüge bereits gepfändet waren. Er hat es also nicht nur unterlassen, der Bank seine wahren Verhältnisse zu offenbaren, sondern hat darüber hinaus tätig falsche Vorstellungen über seine Lage erweckt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich deutlich die Überzeugung des Landgerichts, dass er durch sein gesamtes, im einzelnen festgestelltes Verhalten bei den Organen der Bank den Irrtum hervorgerufen hat, er sei kreditwürdig und zahlungswillig (vgl. RG DStR 1939, 170; RGSt 70, 151 und die dort weiter angeführten Entscheidungen).
Auch im Falle der Bank für Gemeinwirtschaft ist der äußere und der innere Betrugstatbestand ausreichend nachgewiesen. Nach der Ansicht des Landgerichts liegt die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er sich damit einverstanden erklärte, als Sicherheit der Bank gegenüber einen unwiderruflichen Auftrag an seine Dienststelle auf Überweisung seines Gehalts an die Bank zu erteilen, obwohl er insoweit bereits gegenüber der Kreissparkasse verpflichtet und gebunden war und daher diese Sicherheit nicht nochmals leisten konnte. Das Landgericht will damit offensichtlich nicht sagen, dass es dem Angeklagten rechtlich unmöglich gewesen wäre, den Überweisungsauftrag zu erteilen. Den Urteilsausführungen ist vielmehr die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte wegen seiner Bindung an die Kreissparkasse, die er der Bank für Gemeinwirtschaft verschwiegen hat, gar nicht die Absicht hatte, den Überweisungsauftrag zugunsten der Bank zu erteilen, zumal er ihn nachher auch tatsächlich nicht gegeben hat. Mit Recht nimmt daher das Landgericht an, der Angeklagte habe bei dem Bankdirektor Dr. ████ einen Irrtum erregt, indem er diesem nämlich seine ernste Absicht vorspiegelte, die verlangte Sicherheit, die nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Landgerichts für die Darlehensgewährung wesentlich war, zu leisten. Durch diesen Irrtum ist Dr. ████ veranlasst worden, die Darlehenssumme an den Angeklagten auszuzahlen. Zu Unrecht behauptet die Revision demnach, das Landgericht habe hier irrig einen ursächlichen Zusammenhang angenommen. Selbst wenn Dr. ██████ die Gehaltsabtretung erst nach der grundsätzlichen Kreditzusage verlangt haben sollte, so ist diese doch nach den Feststellungen unerlässliche Bedingung für die Auszahlung des Darlehens gewesen.
Wenn ferner das Landgericht daraus, dass der Angeklagte den Kredit von 6000 DM nicht zurückgezahlt hat, folgert, dass die Bank durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden erlitten habe, so verkennt es dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht den Begriff des Vermögensschadens. Das Landgericht brauchte sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Bank durch die selbstschuldnerische Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten und durch die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung hinreichend gedeckt war. Diese Sicherungen boten jedenfalls nur die Möglichkeit einer Beseitigung des bereits durch die Kreditgewährung eingetretenen Schadens. Überdies hat die Bürgschaft offenbar versagt. Der Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungssumme ist nur ein befristeter. Der infolge der Gewährung eines Darlehens an einen unsicheren und zahlungsunwilligen Schuldner eingetretene Schaden kann damit niemals ausgeglichen werden (vgl. hierzu RG HRR 1939, 1338; RGSt 74, 129).
Auch im Falle ██████████ sind Täuschungshandlung und Vermögensschaden einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte war entgegen seiner Zusage nicht gewillt, das Darlehen fristgemäß zurückzuzahlen. Das genügt. Inwiefern die Feststellung, er sei nicht zahlungswillig gewesen, die Denkgesetze verletzt, ist nicht ersichtlich. Die verspätete Rückzahlung ist belanglos. Die Frage der Offenbarungspflicht spielt in diesem Fall keine Rolle.
Auch im Falle ████ schließt die Tatsache der späteren Rückzahlung der entliehenen Summe nicht die Feststellung aus, dass das Vermögen der Darlehensgeberin erheblich gefährdet und damit beschädigt worden sei.
Die Annahme, der Angeklagte habe das Darlehen erst nach Monaten zurückbezahlt, widerspricht nicht den sonstigen Feststellungen. Tatsächlich hat er es erst nach zwei Monaten zurückgezahlt, obwohl er Rückzahlung innerhalb von drei Tagen versprochen hatte.
Die Ausführungen der Revision zur Straffrage kann die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung berücksichtigen.
| Baldus | Koeniger | Dr. Arndt | |||
| Sauer | Menges |