Treffer
BGH Urteil

Revision wegen möglichem Handeltreiben bei Heroinlieferung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 755/78
Datum
09.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Generalbundesanwaltschaft hatte gegen das Urteil des Landgerichts Hannover Sachrüge erhoben mit dem Vorwurf, das Landgericht habe eine Heroinlieferung nur als Besitz/Abgabe gewertet, obwohl Handeltreiben nahelag. Der BGH gab der Staatsanwaltschaft in der Sachrüge statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Revision des Angeklagten M. wurde verworfen; die Revision des Angeklagten H. war unbegründet. Das Landgericht müsse insbesondere Handeltreiben, Gewinnbeteiligung und die Schuldfähigkeitsfragen erneut prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lassen die tatsächlichen Umstände auf Handeltreiben schließen, hat das Gericht dieses Tatbestandsmerkmal zu prüfen; eine ausschließliche Bewertung als Besitz oder Abgabe ist unzulässig.

2

Die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittelabhängigkeit setzt eine eigenständige, nachvollziehbare Erörterung voraus; das bloße Sich-Anschließen an ein Sachverständigengutachten genügt nicht.

3

Eigennützige Förderung fremder Verkaufsaktivitäten kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen; zwischen bloßer Förderung fremden Tuns und eigenständigem Handel ist anhand der Täterintention und des Tatbeitrags abzugrenzen.

4

Für die tatsächliche Herrschaft im Besitzbegriff des Betäubungsmittelstrafrechts ist kein bürgerlich-rechtlicher Besitzbegründungswille erforderlich; auch Besitzdiener können die zur Besitzherrschaft erforderliche tatsächliche Sachherrschaft haben.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 26. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Günther-Jürgen M. aus █████, dort geboren am ██████ 1941, 2. den Einzelhandelskaufmann Günter H. aus ████, dort geboren am ████ 1934,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten M., Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten H., Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die im Übrigen auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, hat mit der Sachrüge Erfolg. Diese muss schon deshalb durchgreifen, weil das Landgericht das Geschäft vom 10./12. Januar 1978 mit den auf 125 gestreckten ursprünglichen etwa 50 g Heroin lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Besitzes und der Abgabe von Betäubungsmitteln beurteilt hat (UA S. 8, 5/6; 12/13). Es liegt nach den Feststellungen nahe, dass insoweit Handeltreiben in Betracht kommt (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 mit Nachweisen).

Das muss zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen.

Soweit es den Angeklagten M. betrifft, ist nach Ausführungen des Landgerichts zum vermeintlichen fortgesetzten Besitz von Betäubungsmitteln anzunehmen, es habe den Erwerb des Heroins zum Handeltreiben lediglich als Fortsetzung des Erwerbs zum Eigenverbrauch gewertet; damit wird es dem im Handeltreiben liegenden Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht. Das Landgericht übergeht in den Strafzumessungsgründen, dass aus der „Abgabe“ des Heroins ein Gewinn von 12.500 DM erzielt werden sollte (UA S. 6).

Der Angeklagte H. wollte und sollte die Hälfte des Gewinns aus der Heroinlieferung behalten. Bei solchem Anteil in Verbindung mit dem festgestellten Tatbeitrag des Angeklagten hätte das Landgericht prüfen müssen, ob gemeinschaftlicher Handel mit Heroin in Betracht kam.

2. Um erneuten Rügen vorzubeugen, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

a) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zugunsten des Angeklagten M. die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen hat, genügen schon deshalb nicht, weil es sich ohne nähere Erörterungen dem Gutachten des Sachverständigen einfach anschließt (UA S. 7). Im Übrigen führt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein nicht ohne Weiteres zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit.

b) Sollte das Landgericht das Tatverhalten des Angeklagten H., trotz seiner gleichen Gewinnerwartung, wiederum nur als eine Förderung fremden Verkaufsgeschäfts ansehen, stünde das der Annahme von Handeltreiben nicht entgegen; auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (BGH Urteil vom 4.10.1978 – 3 StR 232/78 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Entscheidung sind auch die Abgrenzungskriterien zu entnehmen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Zum Besitztatbestand wird auf BGHSt 26, 117 verwiesen; selbst der bloße Besitzdiener kann das erforderliche tatsächliche Herrschafts-Verhältnis haben. Besitz in bürgerlich-rechtlichem Sinne, insbesondere ein Besitzbegründungswille, ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 18.6.1974 – 1 StR 119/74 –).

3. Die Revision des Angeklagten H. ist offensichtlich unbegründet.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchmidtHorstkotte

Zitiert (1)

Zitiert von (2)