BGH: Untreue bei Kundenwechseln; Finanzamt-Scheckbetrug mangels Schadensfeststellung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 740/53
- Datum
- 18.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn in der Revision die zusätzlich gebotenen Beweismittel nicht konkret bezeichnet werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Rüge unzulässiger Beweisverwertung ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welche Beweismittel nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Wer als Wechselnehmer „Sicherheitswechsel“ entgegennimmt und zusätzlich Prolongationswechsel ohne Rückgabe der Erstwechsel hereinnimmt, übernimmt regelmäßig eine Treupflicht, den Wechselgeber vor Inanspruchnahme aus dem Erstwechsel zu schützen; deren Verletzung kann Untreue (§ 266 StGB) begründen.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits in der konkreten Gefahr einer wechselrechtlichen Inanspruchnahme liegen, insbesondere wenn dem Wechselgeber wegen wechselprozessualer Beweisbeschränkungen ein erhöhtes Prozessrisiko droht.
Beim Scheckbetrug gegenüber einer Behörde genügt das bloße Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres als Vermögensschaden; erforderlich sind Feststellungen, dass Vollstreckung bei Scheckhingabe noch Erfolg gehabt hätte, und für den Versuch eine entsprechende Schadensvorstellung des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 29. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Günter ██████ aus ███, geboren am ██████ in ███, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ██████
Tenor
A. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. April 1953, soweit es den Angeklagten verurteilt hat,
I. dahin berichtigt, dass der Angeklagte 1.) wegen betrügerischen Bankrotts, 2.) wegen Untreue zum Nachteile der Kunden in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) 3.) unter Fortfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil ████████, 4.) wegen Betruges zum Nachteil der Kunden, 5.) wegen Verstrickungsbruches verurteilt ist;
II. nebst den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte weiter wegen Betruges zum Nachteile des Finanzamtes verurteilt worden ist, 2.) im Straf- und Gesamtstrafausspruch.
Die Revision des Angeklagten B. Im Übrigen wird verworfen.
C. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Untreue in zwei Fällen – davon in einem Fall teilweise in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung und mit übermäßigem Aufwand, im anderen Falle in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung –, wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Verstrickungsbruches zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis und zu 2 Geldstrafen von 1.000 DM, eventuell 50 Tagen Gefängnis, und 200 DM, eventuell 10 Tagen Gefängnis, verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge.
1.) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht sei seiner Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, nicht nachgekommen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO), ist die Rüge nicht in rechter Form erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO) und daher unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Benutzung sich nach Auffassung der Revision dem Landgericht zusätzlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
2.) Auch soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe sich ihre Überzeugung nicht nur auf Grund der in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel gebildet, entspricht die Rüge nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO. Es fehlt die Angabe, welche einzelnen Beweismittel nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und demnach unzulässigerweise benutzt worden sein sollen.
3.) Dagegen entspricht der Auffassung der Revision die Urteilsbegründung den Anforderungen des § 267 StPO. Richtig ist allerdings, dass die Geschädigten nicht alle namentlich aufgeführt worden sind, auch nicht für jeden Einzelfall der Schaden ziffernmäßig festgestellt worden ist. Dies war in einem Falle, wie dem vorliegenden, bei der Vielzahl der in der gleichen Weise Geschädigten nicht erforderlich. Aus der Darstellung des Sachverhalts geht, im Zusammenhang gelesen, jedenfalls mit genügender Deutlichkeit hervor, dass der Angeklagte durch seine Untreue eine sehr große Zahl seiner Kunden geschädigt hat und dass der Schaden nach den Umsätzen des Angeklagten sehr hoch war (vgl. hierzu 3 StR 464/53 vom 17.12.1953). Das gleiche gilt hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges zum Nachteile der Kunden, die zwar der Zahl nach, aber nicht namentlich aufgeführt sind und deren Schaden nicht einzeln, sondern nur insgesamt und nur in ungefährer Höhe angegeben worden ist.
4.) Was im Übrigen an verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorgetragen worden ist, ist in Wirklichkeit ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung, geht von anderen als den im Urteil festgestellten Tatsachen aus oder erweist sich in Wahrheit als sachlich-rechtliche Beanstandung.
B. Die Sachrüge
I.
1. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteile der Kunden.
a) Soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteile der Kunden verurteilt worden ist, weil er unter Verletzung seiner Treupflicht an die Merkur-Bank oder an seine Lieferanten Wechsel weitergegeben hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegenüber seinen Kunden im Rahmen des mit ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes eine Treupflicht hinsichtlich der ihm übergebenen Wechsel übernommen habe, die er selbst nur als „Sicherheitswechsel“ von „formeller Bedeutung“, die „niemals präsentiert würden“, bezeichnet hatte. Schon hieraus ergab sich für den Angeklagten aus dem ihm von den Kunden entgegengebrachten besonderen Vertrauen die Pflicht, den Kunden, die vertragstreu ihre Raten an ihn abführten, Wechselansprüche von der Hand zu halten. Insbesondere musste dies aber gelten, weil er nicht nur den Erstwechsel der Kunden, sondern auch die um die inzwischen gezahlten Raten verminderten Verlängerungswechsel zu seiner eigenen Finanzierung benutzte. Die Hereinnahme von Verlängerungswechseln ohne Rückgabe der Erstwechsel begründet regelmäßig eine Treupflicht des Wechselnehmers, dafür zu sorgen, dass der Wechselgeber nicht aus dem Erstwechsel in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu BGH in NJW 1953, 457). Dass der Angeklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat, ist in allen Fällen festgestellt, ebenfalls, dass den Kunden hierdurch ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt ist. Dieser lag schon in der Gefahr einer wechselrechtlichen Inanspruchnahme für den von ihnen nicht mehr geschuldeten Betrag, mit anschließender Klage im Wechselprozess, in dem durch die Beschränkung der Beweismittel eine besondere Gefahr lag.
Zu Unrecht wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Hauptverhandlung, dass die Merkur-Bank die Wechsel nicht habe geltend machen können, weil ihr das Geschäftsgebaren des Angeklagten bekannt gewesen sei und daher ihren Ansprüchen der Art. 17 WG entgegengestanden habe. Ob das zutraf, mag dahingestellt bleiben; wenigstens war die Sach- und Rechtslage insoweit unklar. Die Gefahr einer wechselrechtlichen und gerichtlichen Inanspruchnahme, die schon als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen ist, lag jedenfalls vor. Im Übrigen hatte der Angeklagte die Wechsel nicht nur an die Merkur-Bank, sondern auch an Lieferanten weitergegeben.
Auch hinsichtlich der inneren Tatseite sind Bedenken nicht vorhanden. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der ab April 1950 an die Merkur-Bank und der ab Juni 1950 an seine Lieferanten weitergegebenen Kundenwechsel der Gefahr für die Kunden bewusst war. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt zum größten Teil auf tatsächlichem Gebiet; insoweit kann hierauf nicht eingegangen werden. Im Übrigen liegen entgegen der Auffassung der Revision Widersprüche und Denkfehler nicht vor.
Insbesondere wehrt sich die Revision vergebens dagegen, dass die Strafkammer bei der Erörterung der Vermögenslage des Angeklagten von der Überleitungsbilanz anlässlich der Währungsreform ausgegangen ist. Es kommt hier nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob der Angeklagte die Aktiven im Verhältnis 1:1 ansetzen durfte oder nicht. Ihm ist nicht vorgeworfen, dass diese allerdings nur steuerlichen Zwecken dienende Bilanz nicht den Vorschriften entsprochen habe. Die Strafkammer ist nur von den Zahlen der Überleitungsbilanz ausgegangen und hat auf Grund von außerhalb derselben liegenden Erwägungen festgestellt, dass von diesen Zahlen für das vorliegende Verfahren nicht ausgegangen werden könne. Im Übrigen hat die Revision hier nicht beachtet, dass die Erörterungen über die Zeit vor April 1950 für die Entscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Die Treupflicht des Angeklagten, deren Verletzung und der Vorsatz des Angeklagten sind auf Grund weiterer Tatsachen über die schlechte Wirtschaftslage des Angeklagten festgestellt worden. Was hiergegen vorgebracht worden ist, steht in Widerspruch zum Gesetz oder liegt neben der Sache.
b) Die Strafkammer hat die Untreue weiterhin darin gesehen, dass der Angeklagte im Jahre 1950 26.000 DM für sich entnommen hat. Insoweit wendet sich die Revision mit Recht gegen die Verurteilung wegen Untreue. Denn die Strafkammer sieht, wie schon ausgeführt ist, die Untreue mit Recht darin, dass der Angeklagte die Wechsel weitergegeben hat, ohne dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig abgedeckt wurden. Dies hätte, wie auch das Landgericht annimmt, auch dadurch geschehen müssen, dass die von den Kunden eingezahlten Raten an die Bank überwiesen wurden. Somit wurde der Tatbestand der Untreue schon dadurch erfüllt, dass der Angeklagte das von den Kunden erhaltene Geld behielt. Verwendete er nunmehr das einbehaltene Geld noch für sich, so liegt hierin keine erneute Schädigung zum Nachteil der Kunden.
Da die Strafkammer den Verbrauch der 26.000 DM nur als einen Teilakt der von April bis Ende 1950 gegenüber den Kunden begangenen Untreue angesehen hat, wird durch den Wegfall dieses Teiles der Schuldspruch nicht berührt. Dagegen kann durch die fehlerhafte Annahme einer Untreue der Strafausspruch beeinflusst sein.
2. Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung.
Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist zu Recht erfolgt. Im Urteil werden fünf Fälle der unordentlichen Buchführung untersucht (██████, ██████, Kundenwechsel, GC_, Lagerkartei). Die Revision, die sich auch eingehend mit dem Fall ██████ befasst, übersieht, dass eine Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung nur wegen der Unübersichtlichkeit hinsichtlich der Konten RC_ und GC_ erfolgt ist (vgl. UA S. 113), wobei zutreffend (vgl. BGHSt 3, 23) die beiden festgestellten Einzelverstöße als einheitliche Straftat angesehen worden sind. Was die Revision zu den Fällen ██ und GC_ vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, zum größten Teil als bloßer Tatsachenangriff unzulässig.
3. Die Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes.
Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben klar, dass die vom Angeklagten verbrauchten Summen im Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen übermäßig gewesen sind, d. h. das übliche und Notwendige überstiegen haben. Die Ausführungen der Strafkammer lassen einen Rechtsirrtum weder hinsichtlich der Privatentnahmen – in dieser Beziehung sind auch die Ausführungen in Bezug auf den Ankauf einer Motorjacht nicht zu beanstanden – noch hinsichtlich der Ausgaben für Reklame und Fernsprechgebühren erkennen. Dass auch übermäßige Ausgaben zu Geschäftszecken als Aufwand angesehen werden können, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 12.3.1953 (5 StR 352/52, vgl. Herlan GoltdA 1953, 74) entschieden.
4. Das Urteil geht davon aus, dass die Untreue zum Nachteil der Kunden und die Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 KO als eine Handlung im Sinne des § 73 StGB anzusehen sind. Ob dieses in allen Punkten zutrifft, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er insoweit nur wegen einer Tat verurteilt worden ist.
Es muss daher bei der Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Kunden in Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) verbleiben, jedoch ist aus den unter b) erörterten Gründen der Strafausspruch aufzuheben.
II.
Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Kunden.
1. Die Verurteilung des Angeklagten zum Nachteil der auf S. 77/78 UA unter a) bis e) aufgeführten Gruppen von Kunden lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten erkennen. Der Angeklagte hat ab Jahreswechsel 1950/51 in allen Fällen seine Kunden getäuscht, und zwar entweder darüber, er werde die ihm nunmehr noch übergebenen Wechsel gegen die gezahlten Raten einlösen, sei es aus den Ratenzahlungen selbst, sei es auf dem Wege über das Bankhaus KC_, oder er werde ihnen Möbel liefern. Durch diese Täuschung wurde in den Kunden der Irrtum erregt, sie könnten aus den Wechseln nicht in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grunde akzeptierten die Kunden die Erst- oder Prolongationswechsel und zahlten die Raten weiter an ihn oder über die Treuhandstelle an das Bankhaus KC_. In allen Fällen trat hierdurch ein Vermögensschaden der Kunden ein. Er lag entweder – wie schon bei den Erörterungen über die Untreue des Angeklagten ausgeführt ist – in der Unterzeichnung des Wechsels oder in der Ratenzahlung, die der Angeklagte entgegennahm, ohne ab 1951 noch den Willen zu haben, die Kunden von den Wechselverpflichtungen freizuhalten, bezw. ihnen Möbel zu liefern. Damit ist auch die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ausreichend festgestellt.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, ist nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zu Fall zu bringen. Soweit sie sich darauf beruft, ein Schaden sei durch die Annahme der Wechsel wegen der Möglichkeit, der Merkur-Bank gegenüber gemäß Art. 17 WG die Einrede der Arglist zu erheben, nicht entstanden, so ist hierauf schon oben zu B I 1 a) eingegangen. Auf die Ausführungen daselbst wird verwiesen.
Soweit die Revision vorträgt, die den Kunden entstandenen Unkosten und Anwaltskosten könnten nicht als Schaden im Sinne des § 263 StGB angesehen werden, ist das an sich richtig. Diese Kosten entsprechen nicht dem rechtswidrigen Vermögensvorteil, den sich der Angeklagte verschaffen wollte. Wie die Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zeigen, ist sie aber auch keinen Rechtsirrtum in dieser Hinsicht erlegen. Wenn bei der Schilderung des Sachverhalts auch von diesen Unkosten die Rede ist, so sollten damit im Hinblick auf das Strafmaß die weiteren Folgen zum Nachteil der Kunden festgestellt werden.
Soweit die Revision in Bezug auf die Gruppe zu c) auf S. 78 UA meint, dass insoweit ein Widerspruch vorhanden sei, als zunächst von einer Zahl von 95 Kunden die Rede ist, denen keine Möbel geliefert worden sind (UA 11), während nur in 41 Fällen der Betrugstatbestand bejaht worden ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in den übrigen Fällen die Nichtlieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Angeklagte nicht vorhergesehen hat. Im Übrigen mag es zweifelhaft sein, ob nicht auch insoweit mindestens ein versuchter Betrug vorliegt. Dadurch, dass er nur wegen der 41 Fälle verurteilt ist, ist aber der Angeklagte nicht beschwert.
Die Revisionsangriffe gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzulässig; sie wenden sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil seiner Kunden ab Jahreswechsel 1950/51 ist daher im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Doch muss auch insoweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass die Strafhöhe durch den zu B I 1 b) aufgezeigten Mangel und die noch weiter zu den übrigen Verurteilungen aufzuzeigenden Rechtsfehler beeinflusst worden ist.
III.
Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteile des Finanzamtes.
Dagegen musste die Verurteilung des Angeklagten wegen Scheckbetruges zum Nachteile des Finanzamtes aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Der Angeklagte hat das Finanzamt durch Übersendung eines ungedeckten Schecks veranlasst, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Die Strafkammer hat schon hierin einen Vermögensschaden gesehen. Das ist jedoch rechtsirrig. Es fehlt die Feststellung, dass bei Ausstellung des Schecks trotz der anscheinend hoffnungslosen Vermögenslage des Angeklagten Vollstreckungsmaßnahmen noch Erfolg gehabt hätten. Nur dann würde ein Vermögensschaden und damit ein vollendeter Betrug vorliegen.
Aber auch eine Verurteilung wegen versuchten Betruges würde voraussetzen, dass der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden werde doch eintreten (vgl. RGSt 74, 318). Auch in dieser Richtung wird die Strafkammer den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Zu diesem Punkte war daher das Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
IV.
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches.
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruches lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision hat hierzu Ausführungen nicht gemacht. Doch ist auch in diesem Falle der Strafausspruch aus den oben zu B II 2) angeführten Gründen aufgehoben worden.
V.
Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts.
Insoweit ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch hier hat die Revision nur Ausführungen zum Strafausspruch vorgetragen. Insoweit ist das Urteil aus den im vorigen Falle aufgezeigten Gründen aufgehoben worden.
VI.
1. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil ████████.
In diesem Falle hatte der Angeklagte mit GC_ einen Vertrag über die Lieferung von 100 Couches geschlossen. Diese wurden gemeinsam von █████████ und dem Angeklagten hergestellt. Um die Mittel hierfür in die Hand zu bekommen, hatte █████████ ein Darlehen in Höhe von 5.000 DM aufgenommen. Nach Lieferung der Möbel, so war zwischen ██████ und dem Angeklagten ausgemacht worden, sollte der Angeklagte jeweils die Hälfte des von GC_ erhaltenen Erlöses an ███████ abführen. Dem kam der Angeklagte nicht nach, verrechnete vielmehr rund 3.000 DM mit Glanz zur Abdeckung eigener Schulden.
Zu Unrecht geht hier die Strafkammer davon aus, es habe zwischen dem Angeklagten und ███████ ein Treueverhältnis bestanden, das der Angeklagte verletzt habe. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es sich bei der Verpflichtung, die Hälfte des Erlöses abzuführen, lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handelte, aus der eine zusätzliche Treupflicht nicht entnommen werden kann. Etwas anderes wäre es, wenn vereinbart worden wäre, dass der Erlös auf ein Sonderkonto auf den Namen des Angeklagten als Treuhänder auch für NC_ gezahlt werden sollte. Das war aber nach den Feststellungen der Strafkammer nicht der Fall. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil █████████ kann daher nicht bestehen bleiben. Eines Freispruches insoweit bedarf es nicht, weil der Angeklagte wegen dieser Untreue in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist.
2. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung.
Der Schuldspruch insoweit ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Im Strafmaß musste die Verurteilung in diesem Falle aber schon aufgehoben werden, weil die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |