Betrug durch Werbung für Unfallmeldepläne unter Vorspiegelung von ASB-Zuwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 44/58
- Datum
- 24.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB liegt vor, wenn der Getäuschte Geld in der Vorstellung hingibt, gemeinnützige Zwecke zu fördern, tatsächlich aber die Bereicherung des Täters finanziert wird, für die die Leistung nicht bestimmt war.
Für den Vermögensvorteil i.S.d. § 263 StGB ist maßgeblich jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage; Aufwendungen des Täters für Spesen oder Lebensunterhalt mindern den rechtswidrig erlangten Vorteil nicht, wenn die gesamte Einnahmeerzielung auf betrügerischer Grundlage beruht.
Bei einer Vielzahl im Kern gleichartiger Betrugshandlungen dürfen die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen gruppenweise zusammengefasst werden, sofern Täuschung, Irrtum und Verfügung für die Tatgruppen nachvollziehbar festgestellt sind.
Bei arbeitsteiliger gemeinschaftlicher Durchführung eines einheitlich geplanten Werbe- und Täuschungsvorgehens ist Mittäterschaft gegeben, wenn jeder Beteiligte durch einen wesentlichen Tatbeitrag das Gelingen des Gesamterfolgs fördert.
Bestehen Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung, ist bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit insbesondere das Hemmungsvermögen zu erörtern und regelmäßig ein hirnfachärztlicher Sachverständiger hinzuzuziehen; unterbleibt dies, kann ein sachlich-rechtlicher Mangel vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████████████████ ████████ dort geboren am ██ █████ 19██,
2.) den Inseratenvertreter Hermann █ dort geboren am █████ ██ 19██,
3.) ███ ██████████████████ Artur █ aus ██ in █, geboren am █████ ██ 19██,
4.) ███ ████████████████ █████ █ ███ aus ██, dort geboren am ██ ████ ███,
5.) ███ ██████████████████ ████ geboren am ███,
wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten Sc████████, Sch███████, ██ und Wo███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juni 1957 werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten Sc████████, ████████ und ███████ wird die in dieser Sache seit dem 30. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten KC wird das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In den Jahren 1953 und 1954 warben die Angeklagten in zahlreichen Städten Nordrhein-Westfalens, in Niedersachsen und in Bremen für örtliche Unfallmeldepläne, die neben wichtigen Angaben über die erste Hilfe in Notfällen und einem Hinweis auf den „Arbeitersamariterbund e.V., Bundessitz Hannover“ sowie die örtliche Leitung dieser Organisation auch Werbeanzeigen enthalten sollten. Sie sollten als Wandzeitung an Werkseingängen, in Wartezimmern, Gaststätten und anderen vielbegangenen Orten ausgehängt werden. Die Druckkosten für die Plakate sollten aus den Einnahmen für die Werbeanzeigen bestritten werden.
Die als Werber auftretenden Angeklagten bezeichneten sich den Kunden gegenüber als Mitglieder oder Mitarbeiter des Arbeitersamariterbundes (ASB). Sie stellten die gemeinnützigen Ziele dieser Organisation heraus und betonten, dass die Überschüsse aus der Inseratenwerbung dem ASB zufließen. In Wirklichkeit kam es ihnen allein darauf an, ihre eigenen Einnahmen möglichst ertragreich zu gestalten. Sie benutzten den Namen des ASB als einer förderungswürdigen und mildtätigen Vereinigung nur dazu, leichter zum Ziel zu gelangen. Sie wussten nämlich, dass die weitaus meisten ihrer Auftraggeber eine Anzeige auf den Unfallmeldeplänen nicht bestellt hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass sie dadurch nicht den ASB unterstützten, sondern dass das Geld den Angeklagten zufloss. Um ihre Angaben glaubhafter erscheinen zu lassen, kündigten die Angeklagten vorher gegenseitig oder auch selbst den Besuch „von Herren des ASB“ fernmündlich an und vereinbarten eine Zusammenkunft. Dabei zeigten sie dann Bescheinigungen vor, die sie als inkassoberechtigte Mitarbeiter des ASB auswiesen. Diese Bescheinigungen hatten sie sich entweder von gutgläubigen Ortsvorsitzenden des ASB erschlichen, die den Missbrauch nicht erkannten, den die Angeklagten mit dem Namen des ASB trieben, oder sie waren vom Mitangeklagten █████████ ausgestellt, der in ████ eine Ortsgruppe des ASB lediglich zu dem Zweck gegründet hatte, um in den Besitz von Briefpapier mit Vereinseindruck, Anstecknadeln usw. zu kommen. Außerdem verwendeten sie Quittungen mit Stempeln des ASB, die sie zum Teil für ihre Zwecke anfertigen ließen.
In einigen Fällen täuschten sie die geworbenen Personen auch dadurch, dass sie die Auflagenziffer der geplanten Plakate weit überhöht angaben oder sich darauf beriefen, dass der Deutsche Gewerkschaftsbund hinter ihrer Aktion stehe. Auf diese Weise gelang es den Angeklagten, zahlreiche Anzeigenaufträge zu erhalten. Viele Firmen, denen es auf eine geschäftliche Werbung nicht ankam und die daher keine Anzeige wünschten, gaben ihnen reine Spenden bis zu 500,- DM für den ASB. Insgesamt nahmen die Angeklagten folgende Beträge ein:
██████ etwa 5.020,- DM ███ etwa 265,- DM ██ etwa 5.445,- DM ██████ etwa 2.350,- DM
In mehreren Orten ließen die Angeklagten die Unfallmeldepläne, für die sie geworben hatten, überhaupt nicht drucken oder holten sie nicht ab. Die gesamten Druckkosten beliefen sich auf 449,20 DM. Den Überschuss behielten die Angeklagten für sich. Lediglich die Angeklagten KC und Wo überwiesen einmal auf Grund einer Abmachung mit Ortsvorsitzenden des ASB, nach der sie 15 % der Anzeigenbeträge und 70 % der erhaltenen Spenden abzuführen hatten, 180,- DM an den ASB. Sie zahlten das Geld erst, nachdem ihnen mit Strafanzeige gedroht worden war; tatsächlich schuldeten sie 609,75 DM. In einem anderen Fall hatten Spender 400,- DM unmittelbar an den Bund überwiesen. Über die weiteren Einnahmen aus diesem Bezirk in Höhe von 2.705,- DM rechneten KC und ██████ nicht ab, sondern behielten sie für sich.
Die Strafkammer hat sämtliche Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt und ihnen außer ██████████ die Ausübung des Berufs als Inseratenvertreter für drei und fünf Jahre untersagt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten KC ist begründet.
1.) Die Strafkammer hat alle Einzeltaten als fortgesetzte Handlung angesehen, weil sie zeitlich und örtlich zusammenhingen, im Wesentlichen gleichartig ausgeführt sind und der in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefasste Gesamterfolg von vornherein einem einheitlichen Willensentschluss der Angeklagten entsprach (UA S. 67/68). Diese denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung mögliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet, den vom Landgericht angenommenen Gesamtvorsatz gehabt zu haben, und unterteilt seine Tätigkeit in drei selbständige Abschnitte, in denen er jeweils mit anderen Partnern zusammengearbeitet hat. Sein gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung gerichteter Angriff geht fehl (§ 337 StPO). Selbst wenn aber die Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht unbegründet wären, so beschwerte es den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht, dass er statt mehrerer in sich fortgesetzter Betrugstaten nur wegen eines einzigen Betruges verurteilt worden ist. Abgesehen davon bedingte die weitgehende Aufteilung der Arbeitsgebiete unter den fünf Angeklagten vielfach eine den Bedürfnissen angepasste wechselnde Partnerschaft. Daraus allein kann nach Lage der Dinge für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers Entscheidendes nicht hergeleitet werden.
2.) Die Strafkammer hat die Angeklagten nur in den Fällen wegen vollendeten Betruges verurteilt, in denen die angegangenen Personen Geldbeträge an sie zahlten. Soweit ihre Werbung erfolglos blieb, hat das Landgericht nicht einmal Versuch angenommen, sondern die Handlungen strafrechtlich nicht berücksichtigt. Das ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung (UA S. 65), die das Tatbestandsmerkmal der Schadenszufügung darin erblickt, dass die Kunden „Geld ausgegeben haben für Zwecke, für die es nicht vorgesehen war.“ Nur diese Fälle sind in die Schuldfeststellungen einbezogen.
3.) Das angefochtene Urteil stellt nicht für jeden einzelnen Fall den Tatbestand besonders fest. Das war bei der Vielzahl der im Wesentlichen gleichartigen Tätigkeitsakte der Angeklagten auch nicht erforderlich. Die Revision übersieht, dass das Landgericht in jeder einzelnen Tatengruppe (IX, 28 – UA S. 25 ff.) angibt, welche Täuschungshandlungen vorgenommen worden sind, ob und welcher Irrtum in den Betroffenen erregt worden ist und welche Verfügung sie vorgenommen haben. Da die meisten Werbungen sich nur durch unwesentliche Einzelheiten voneinander unterscheiden, durfte es die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen, soweit sie gleich lagen, gruppweise zusammenfassen (2 StR 483/52 vom 25. November 1952; StR 648/53 vom 19. Januar 1954; 5 StR 740/53 vom 18. Mai 1954 und 2 StR 468/54 vom 24. Mai 1955). Täuschungshandlungen, die nur in Einzelfällen begangen wurden – z. B. über die Höhe der Auflage –, sind ebenso hervorgehoben wie diejenigen Fälle, in denen die Einzahler sich nicht getäuscht oder geschädigt fühlten.
Alle fünf Angeklagten waren bei gemeinschaftlicher Tatausführung Mittäter. Sie planten gemeinsam und arbeiteten mit verteilten Rollen Hand in Hand; Sch███████ war bei den zahlreichen gemeinsam mit Schmitt und Kristall unternommenen Fahrten der „Regisseur“, jedes Mitglied der Arbeitskolonne trug durch seinen Tatbeitrag wesentlich zum Gelingen des im gemeinsamen Interesse liegenden Gesamterfolges bei (UA S. 68/69). Es ist daher ohne entscheidende Bedeutung, welche zwei von den drei Angeklagten sich zu den Opfern begaben, um persönlich mit ihnen zu verhandeln; dies taten, wie das Urteil an mehreren Stellen erwähnt, in den meisten Fällen Sc████████ und Sch███████, während ████ sie vorwiegend im Wagen fuhr. Das Fehlen von nebensächlichen Einzelheiten gefährdet den Bestand des Urteils nicht.
4.) Soweit die Revision anhand der wiedergegebenen Bruchstücke von Zeugenaussagen einzelne Fälle erörtert (s. 3 und 4 der Rechtfertigungsschrift), handelt es sich gegenüber dem Urteilsinhalt um neues tatsächliches Vorbringen, das vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf. Falsche Zusicherungen über die Höhe der Auflagenziffer sind den Angeklagten nur in wenigen Fällen als Täuschungshandlung zur Last gelegt und an den in Betracht kommenden Stellen erwähnt. Im Übrigen hat die Strafkammer den Umstand ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt und es nicht zu Lasten der Angeklagten verwertet, dass die Anzahl der gedruckten Plakate verhältnismäßig klein war (in 7 Orten nur je 50 Stück). Das Urteil ergibt auch nicht, dass das Landgericht zum Nachteil für die Angeklagten davon ausgegangen sei, dass der Druck der Unfallmeldepläne in mehreren Städten von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei.
5.) Wie hoch die von den Angeklagten erzielten Einnahmen waren, führt das Urteil unter A IX 28 (S. 25–56) im Einzelnen auf. Eine zusammenfassende Darstellung der Beträge, die auf jeden Angeklagten entfielen, gibt das Landgericht auf Seite 69. Die Gegenüberstellung mit den Druckkosten (S. 58) zeigt, dass jeder von ihnen Überschüsse erzielte, die die gesamten Kosten für die Drucklegung um ein Mehrfaches überstiegen. Vor allem ergibt sich aus den mitgeteilten Daten, dass die Angeklagten die Gewinne jeweils in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen von mehreren Tagen oder Wochen erzielen konnten. Die Strafkammer durfte mit Recht davon ausgehen, dass ihnen auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Unkosten noch namhafte Beträge verblieben waren, die sie an den ASB abführen mussten. Dazu waren sie verpflichtet, nachdem sie als Werber für den ASB aufgetreten waren und den Opfern zugesichert hatten, die Überschüsse aus den für eine Anzeige gezahlten und erst recht die gespendeten Beträge würden gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Daran glaubten die Einzahler (S. 64), die sich in den weitaus meisten Fällen durch den gemeinnützigen Zweck zur Zahlung einer Geldspende oder zur Bestellung einer Werbeanzeige bereitfanden. Dass der vorgestellte Erfolg nicht eintrat, sondern die Angeklagten sich nur persönlich bereicherten, wird vom Landgericht zutreffend als Vermögensschaden angesehen, den sie ihren Opfern durch Täuschung zufügten. Dieser Vermögensschaden war selbst dann vorhanden, wenn sich die Interessenten über die Auflagenziffer und die Werbewirkung der Plakate nicht irrten, denn sie sind veranlasst worden, ihr Geld für Zwecke hinzugeben (Bereicherung der Angeklagten), für die es nicht bestimmt war.
Welche Vorstellungen die Geschädigten sich davon machten, wer die Unkosten für die Werbung tragen sollte, ergibt das Urteil nicht. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, wie die Frage, welchen Vermögensvorteil die Angeklagten erlangt haben, kommt es nach Ansicht der Strafkammer nicht auf die Höhe der Unkosten (mit Ausnahme der Druckkosten) an, die den Angeklagten bei der Verbetätigkeit entstanden sind (S. 65). Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Vermögensvorteil bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (vgl. auch Schönke-Schröder StGB, 8. Aufl. § 263 Anm. VIII, 2 c; ebenso Mezger, Strafrecht II, 5. Aufl. S. 1813 LK, 7. Aufl. Vorbem. V vor § 249 StGB); er umfasste im vorliegenden Fall auch den Teil der Einnahmen, den die Angeklagten für Lebensunterhalt, Fahrtkosten oder sonstige Spesen aufwandten. Da ihre gesamte Tätigkeit auf rechtswidriger Grundlage aufgebaut war, bildeten die erlangten Beträge auch insoweit eine echte wirtschaftliche rechtswidrige Bereicherung. Es handelte sich um Einkünfte, auf die die Angeklagten keinen Anspruch hatten. Sie hatten die Möglichkeit erlangt, nach Belieben über die Beträge zu verfügen. Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, zu welchen Zwecken sie das Geld benutzten. Die für ihre betrügerische Tätigkeit entstandenen Unkosten können mithin bei der Berechnung des erstrebten Vermögensvorteils nicht in Abzug gebracht werden.
Ihre Einlassung, die Kosten während des Werbefeldzuges seien so erheblich gewesen, dass von den Einnahmen möglicherweise keine Beträge mehr übrig geblieben seien, die sie an den ASB hätten abführen müssen, könnte die Angeklagten im Strafmaß nur dann entlasten, wenn sie jemals willens gewesen wären, über ihre Einnahmen mit der örtlichen oder der Bundesleitung des ASB abzurechnen und erzielte Überschüsse nach Abzug angemessener Spesen abzuliefern. Tatsächlich haben sie während der 16 Monate ihrer Tätigkeit noch nicht einmal den Versuch dazu unternommen. Das ergibt die an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung der Strafkammer, dass die Angeklagten nicht zu Gunsten des ASB tätig werden wollten, sondern sich nur auf ihn beriefen, um sich dadurch leichter persönliche Einnahmen verschaffen zu können. Der Beschwerdeführer hat das selbst eingestanden (S. 61 unten, S. 71, 67 oben). Die nunmehr erhobenen Revisionsangriffe stimmen mit diesen Feststellungen nicht überein.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Angeklagten ███ und ██████ einmal 180,- DM an den Zeugen KD überwiesen haben. Diese Zahlung erfolgte nicht aus eigenem Antrieb, sondern deshalb, weil ihnen mit einer Strafanzeige gedroht worden war. Die Angeklagten befürchteten mit Recht, dass ein Ermittlungsverfahren ihrem Treiben ein Ende bereitet hätte. Sie zogen es daher aus diesen Erwägungen vor, die im eigenen Interesse übernommenen Verpflichtungen teilweise zu erfüllen, um weiter arbeiten zu können (UA S. 62).
6.) Die Strafkammer hat das Berufsverbot für den Beschwerdeführer gemäß § 42 l StGB zwar nur knapp erörtert. Die Ausführungen ergeben jedoch, dass diese Maßnahme nach Ansicht des Landgerichts erforderlich war, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers, insbesondere eine fehlerhafte Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, lassen sie nicht erkennen.
Das Rechtsmittel erweist sich nach allem als unbegründet.
Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten Sc████████, der neben der allgemeinen Sachrüge nur beanstandet, das Urteil sei ihm erst nach 5 Monaten zugestellt worden. Er schließt daraus, dass es erst mehrere Monate nach der Verkündung abgesetzt worden sei. Nach dem Eingangsstempel (Bd. III Bl. 171 d.A.) ist die Urschrift des Urteils bereits am 19. Juli 1957, also 20 Tage nach der Verkündung, zu den Akten gebracht worden. Darin liegt insbesondere angesichts der sehr umfangreichen und schwierigen Sache kein Rechtsfehler, auf den der Angeklagte sich berufen kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu II. hingewiesen.
Auch der Angeklagte █ rügt nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil lässt aber keine Rechtsverstöße zu seinem Nachteil erkennen, wie unter II. bereits ausgeführt ist.
Revision VO
1.) Das angefochtene Urteil stellt an mehreren Stellen ausdrücklich fest, dass der Landesvorsitzende des ASB, Ho██, es dem Beschwerdeführer und ██ nicht genehmigt hatte, für den ASB zu werben (S. 19, 21, 66). Die Ausführungen der Rechtfertigungsschrift gehen von einem abweichenden Sachverhalt aus oder richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen; sie sind insoweit unbeachtlich.
2.) Nach der Überzeugung der Strafkammer steht weiter fest (UA S. 20, 66), dass der Beschwerdeführer sich von dem Ortsvorsitzenden ██ den Rundstempel einer Kolonne des ASB auf unredliche Weise verschafft und für seine Zwecke benutzt hat. Nur die Art und Weise der Beschaffung konnte im Einzelnen nicht geklärt werden. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe dem Beschwerdeführer unbewiesene Vermutungen zur Last gelegt, ist daher unrichtig. Davon, dass er sich durch unrechtmäßige Machenschaften in den Besitz des Stempels gesetzt hatte, war die Strafkammer überzeugt.
3.) Ebenso wie die anderen Angeklagten gab sich auch █████████ gegenüber den Kunden als Mitglied oder Mitarbeiter des ASB aus. Als solcher ist er in den abschriftlich mitgeteilten Bescheinigungen (UA S. 16, 20) bezeichnet. Darin (und nicht etwa in falschen Angaben gegenüber Ho██ und ██) sieht die Strafkammer mit Recht eine Täuschungshandlung, die noch durch die weitere Behauptung unterstützt wurde, alle Überschüsse – mit Ausnahme der Druckkosten – flössen dem ASB zu. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nur einen sehr geringen Teil der für den ASB einkassierten Gelder abgeliefert, und dies auch nur mit Rücksicht auf die ihm angedrohte Strafanzeige getan (UA S. 62). Um Wiederholungen über den Vermögensschaden und die Bereicherung zu vermeiden, wird auf die bei der Revision ████████ (II, 4 und 5) gemachten Ausführungen verwiesen. Widersprüche oder mit der Lebenserfahrung unvereinbare Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht.
Revision KC
1.) Das Landgericht konnte den Antrag des Verteidigers, Dr. ███ █████, die besonderen Eigenarten der Anzeigenwerbung zu vernehmen, ohne Rechtsverstoß ablehnen und sich insoweit genügende eigene Sachkunde zutrauen. Im Übrigen war der Beweisantrag zum Teil unerheblich. Die Strafkammer hat es nicht auf die Frage abgestellt, ob der Werber verpflichtet ist, umfassende Angaben über die Finanzierung zu machen. Sie hat vielmehr die entscheidende Täuschung darin gesehen, dass die Angeklagten vorspiegelten, die Überschüsse – mit Ausnahme der Druckkosten – flössen dem ASB zu.
2.) Die in der Rechtfertigungsschrift unter II gemachten Ausführungen greifen entweder die widerspruchsfreie Beweiswürdigung des Landgerichts an oder richten sich unzulässigerweise gegen die getroffenen tatsächlichen Feststellungen; teilweise enthalten sie neue Behauptungen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zum Nachteil des Angeklagten lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
3.) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, das Gericht hätte den Antrag, ein Sachverständigengutachten über die beschränkte Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, nicht ablehnen dürfen, in zulässiger Form erhoben ist. Die Rechtfertigungsschrift bezeichnet nämlich nicht eindeutig die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der vom Landgericht für die Ablehnung angeführten (UA S. 67) ergeben (vgl. BGHSt 3, 213).
Jedoch enthält das Urteil einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung nötig. Ob der Angeklagte im Sinne von § 51 StGB vermindert zurechnungsfähig sei, verneint das Landgericht unter Hinweis auf das bei den Akten ██████ vom 30. Juli 1955 und befindliche Attest des Dr. ███ mit der weiteren Erwägung, er habe sich jahrelang als Kraftfahrer betätigt, könne schnell reagieren und habe in der Hauptverhandlung gezeigt, dass er immer rasch und genau erkannt habe, worauf es im Einzelnen angekommen sei. Die Strafkammer hebt hervor, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt sei. Sie erörtert jedoch nicht die Frage einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. Dies war hier besonders deshalb erforderlich, weil der Angeklagte im Jahre 1943 bei einem Arbeitsunfall eine Hirnverletzung (UA S. 6) erlitten hat. In einem solchen Fall muss zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (BGH in LM Nr. 7 zu § 244 Abs. 2 StPO; NJW 1952, 633). Das Landgericht konnte sich daher hier keine genügende eigene Sachkunde zutrauen. Schon der Umstand, dass die Hirnverletzung bei der Erörterung der Zurechnungsfähigkeit nicht erwähnt wird, deutet darauf hin, dass die Strafkammer ihre Bedeutung für die Zurechnungsfähigkeit nicht genügend gewürdigt hat. Noch verstärkt wird diese Besorgnis dadurch, dass das Landgericht die schnelle Reaktionsfähigkeit und gute Orientierung des Angeklagten als Beweisgründe für seine volle Zurechnungsfähigkeit anführt. Gerade bei Hirnverletzten kommt es erfahrungsgemäß häufig vor, dass ausreichende oder selbst überdurchschnittliche Denkkräfte völlig erhalten bleiben, während das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist. Die sehr kurz gefassten Ausführungen der Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit schließen daher die Möglichkeit nicht aus, dass das Landgericht diesen Punkt nicht ausreichend geprüft hat. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hinsichtlich dieses Angeklagten führt.
Der Generalbundesanwalt hatte insoweit auch die Aufhebung des Urteils beantragt.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
| Justizangestellter | Seibert | ||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |