Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 468/54
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Tat genügt es, wenn das Urteil die gemeinsamen Merkmale der Einzeltaten (außer dem einheitlichen Vorsatz) so darstellt, dass der Vergehensbestand vollständig erscheint und die erfassten Fälle von anderen unterscheidbar sind (§ 267 Abs.1 StPO).
Die Aneignung von in bar überlassenen fremden Geldern, die der Täter zur Weiterleitung erhalten hatte, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung (§ 266 StGB) und begründet zugleich die Verletzung der Treuepflicht gegenüber den Auftraggebern.
Ob mehrere selbständige fortgesetzte Handlungen vorliegen, richtet sich nach dem Umfang und der Reichweite des ursprünglich gefassten Vorsatzes; eine spätere, unerwartete Gelegenheit zur Verfügung über erheblich größere Mittel kann einen neuen Fortsetzungszusammenhang begründen.
Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Strafzumessung an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; die Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung erfordert keine weitergehende Überprüfung von Angaben des Angeklagten, sofern das Gericht dessen Angaben glaubte und keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Heinrich ██ aus ████, jetzt ███ am ██████, geboren am █████ in ██████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen einer weiteren Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1.) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 2. Juli 1952 zum Konkursverwalter im Konkurse der Möbelund Holzwarenfabrik GmbH in ██████████ bestellt. In dieser Eigenschaft erhielt er den Versteigerungserlös der Konkursmasse von 17.006,25 DM in bar ausgezahlt. Hiervon bestritt er ungefähr 1.500 DM Verfahrenskosten. 10.450 DM zahlte er „auf das sogenannte Anderkonto Nr. ███████ Kreissparkasse ███████████ – das frühere Konto des Gemeinschuldners – ein“. Den Restbetrag verwandte er für sich. Danach hob er das Bankguthaben in der Zeit von August 1952 bis Februar 1953 nach und nach restlos ab. Mit ihm glich er zum Teil Schulden aus, z. B. 2.700 DM „bisher veruntreute Mandantengelder“. Außerdem verwandte er es für seinen persönlichen Lebensunterhalt.
2.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich hierdurch einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Angeklagte beim Abheben der Gelder von dem für ihn fremden Konto, wie das Urteil feststellt, bereits die Absicht hatte, sie für sich zu verwenden, lag in deren Aneignung keine Unterschlagung, sondern nur eine straflose Nachtat (RGSt 69, 58, 64; BGH Urteil vom 12. Juni 1952 – 5 StR 215/52 – und vom 25. September 1952 – 5 StR 318/52 –). Veruntreut und gleichzeitig unterschlagen hat der Angeklagte jedoch
die ihm in bar überlassenen Beträge. Der Schuldspruch ist deshalb richtig. Den Strafaussprach hat der Irrtum der Strafkammer ersichtlich nicht beeinflusst. Denn sie begründet das Strafmaß u. a. ausdrücklich mit der „Höhe der veruntreuten Geldbeträge“. Das lässt erkennen, dass die Strafkammer die Aneignung der Gelder nicht besonders bewertet hat.
3.) Im zweiten Falle sind die Urteilsgründe allerdings recht knapp. Auch bei einer fortgesetzten Tat müssen regelmäßig die einzelnen Handlungen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO im Urteil so festgestellt sein, dass der Verstoß gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist (BGH Urteil vom 9. Juni 1953 – 1 StR 206/53 –). Indessen hat der Senat bereits mit Urteil vom 25. November 1952 – 2 StR 483/52 – ausgesprochen, dass es bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer Mehrzahl gleichartiger Einzeltätigkeiten mit einheitlichem Vorsatz zusammengesetzt ist, auch genügen könne, nur die gemeinsamen Merkmale außer dem einheitlichen Vorsatz festzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Vergehenstatbestand so vollständig enthalten, dass eine Nachprüfung möglich ist, und wenn sie gleichzeitig so viele Einzelheiten bieten, dass zu erkennen ist, auf welche Fälle sich das Urteil erstreckt, um sie von anderen zu unterscheiden. Dieser Ansicht ist der 1. Strafsenat im Urteil vom 19. Januar 1954 – 1 StR 648/53 – beigetreten.
Diesen Anforderungen genügt das Urteil noch. Es ergibt, dass der Angeklagte Gelder im Gesamtbetrage von 5.100 DM, die ihm dritte Personen nicht zu Eigentum, sondern zur Weiterleitung an seine Auftraggeber übergeben hatten, für sich verbraucht hat. Das rechtfertigt die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte in diesem Umfange seine Treupflicht gegenüber seinen Auftraggebern
verletzt, ihnen hierdurch Nachteile zugefügt und gleichzeitig sich die fremden Gelder angeeignet hat. Die Rechtsanwendung als solche (§§ 266, 246, 73 StGB) ist deshalb bedenkenfrei. Da in den von der Strafkammer angenommenen Fortsetzungszusammenhang nur die Aneignung von Geldern fällt, die der Angeklagte in der verhältnismäßig kurzen Zeit seiner anwaltlichen Tätigkeit für seine Auftraggeber zur Weiterleitung an diese eingenommen hatte, ist auch der Umfang der Rechtskraftwirkung nicht zweifelhaft. Überdies ist der Angeklagte geständig und nach Lage der Sache – er hat das Verfahren durch eine Selbstanzeige in Gang gebracht – ist auch anzunehmen, dass er seine Verfehlungen in vollem Umfange eingesehen hat. Deshalb ist die Verurteilung des Angeklagten auch im zweiten Falle rechtlich einwandfrei.
4.) Die Revision beanstandet zum Schuldspruch nur, dass die Strafkammer zwei selbständige fortgesetzte Handlungen angenommen hat, jedoch zu Unrecht. Die Feststellungen schließen insoweit einen Fortsetzungszusammenhang aus. Als der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, fasste er den Entschluss, „in seinem Besitz befindliche Gelder seiner Auftraggeber für sich zu verwenden, bis er sich aus seiner misslichen Lage herausgearbeitet hatte“. Daraus folgert die Strafkammer zutreffend, er habe sich von vornherein den später eingetretenen Gesamterfolg seiner Veruntreuungen an Mandantengeldern vorgestellt. Hingegen nimmt sie an, dass er Mitte 1951, als er begann, sich an Mandantengeldern zu vergreifen, nicht damit rechnete, einmal als Konkursverwalter „die Verfügungsmöglichkeit über eine weitaus größere Summe zu erlangen, als sie die Mandantengelder ausmachten“. „Als er schließlich in diese Lage kam“, so fährt
das Urteil fort, „fasste er den Entschluss, die willkonmene Gelegenheit zu nutzen und nunmehr fortlaufend Gelder aus der Konkursmasse für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen“. Daneben blieb er nach der Überzeugung der Strafkammer entschlossen, nach Erschöpfung der Konkursmasse sich weiter an Geldern seiner Auftraggeber zu vergreifen.
Nach diesen Feststellungen bezog sich der Vorsatz, den der Angeklagte Mitte 1951 fasste, nur auf Gelder in nicht allzu großer Höhe, die er zu unmittelbarer Weiterleitung an seine Auftraggeber einnehmen würde, nicht aber auf einen so erheblichen Betrag, den er als Konkursverwalter auf Grund einer Tätigkeit erhielt, mit der er damals noch gar nicht rechnete. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht zwei selbständige Handlungen angenommen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Die Revision meint, jeder Rechtsanwalt rechne mit der Möglichkeit, die Verwaltung von Konkursen zu übernehmen; deshalb habe dies auch der Angeklagte getan. Ein solcher Erfahrungssatz ist dem Senat unbekannt. In der Regel bestellen die Amtsgerichte zu Konkursverwaltern Personen, die sich eigens mit der Verwaltung von Konkursen befassen, auch Rechtsanwälte, wenn sie hierfür Neigung zeigen. Es ist also eine Frage des Einzelfalles, ob ein Rechtsanwalt damit rechnet, dass ihn ein Amtsgericht zum Konkursverwalter bestellt. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dies nicht getan, ist also aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Zur Verurteilung wegen einer weiteren Unterschlagung trägt die Revision nichts vor. Sie ist bedenkenfrei.
III. Zum Strafaussprach rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie behauptet, dass der Vorder-
richter sich kein „genügend umfassendes Bild von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten“ gemacht habe. Sie meint, er hätte „die Entwicklung der Anwaltspraxis des Angeklagten und seine wirtschaftliche Lage“ „anhand seiner Bücher und Unterlagen“ überprüfen müssen. Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer schildert den Lebenslauf des Angeklagten, die einzelnen Abschnitte seiner anwaltlichen Tätigkeit, seine wirtschaftlichen Bedrängnisse, seine familiären Verhältnisse und Verpflichtungen, und zwar auf Grund seiner eigenen Angaben, wie das Urteil ergibt. Es ist von der Revision nicht dargelegt, auch sonst nicht ersichtlich, was die Strafkammer hätte drängen sollen, die eigenen Angaben des Angeklagten zu überprüfen, obwohl sie ihnen glaubte.
Was die Revision weiter zur Strafzumessung vorbringt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie will die Umstände, die für den Angeklagten sprechen, noch mehr zu seinen Gunsten berücksichtigt wissen. Hierzu ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil der Tatrichter die Höhe der Strafe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Dass der Name des Rechtsanwalts, den der Angeklagte im Jahre 1950 vertreten hat, nicht ████ ██ wie im Urteil steht, sondern ███ ██ sei, wie die Revision behauptet, berechtigt sie nicht dazu, der Strafkammer vorzuwerfen, sie habe bei der Feststellung tatsächlicher Vorgänge „wenig sorgfältig“ gehandelt. Die Strafkammer durfte auch zuungunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er sich nicht nach einer Stelle als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter umsah, als er seine Bedrängnis erkannte, statt fremde Gelder für sein Büro und seine Lebenshaltung zu verwenden und sich einen für seine kleine Praxis nicht benötigten Kraftwagen mit Mitteln der Konkursmasse anzuschaffen. Denn sie spricht es als ihre „feste Überzeugung“ aus, dass er schon damals ohne weiteres eine Stellung als juristischer Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gegen eine hinreichende Vergütung gefunden hätte.
Diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Inwiefern sie, wie die Revision behauptet, nicht folgerichtig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision bemüht sich auch gar nicht, dies darzulegen. Zu Unrecht vermisst die Revision einen Beweis für die Feststellung der Strafkammer. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingt nicht zur Angabe „der anderen Tatsachen“, auf denen die Feststellungen des Urteils beruhen.
Die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten enthält. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Menges | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |