Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/74
Datum
15.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Dortmund wegen fortgesetzten Betrugs werden vom BGH verworfen. Das Gericht nimmt keine Verfahrensfehler bei der Verteilung der Schöffen oder bei der Vorhaltung eines Vernehmungsprotokolls an. Sachlich bestätigt der BGH die Feststellung von Täuschung und die Schätzung eines Mindestschadens von etwa 70.000 Geschädigten als tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verteilung der Schöffen ist eine Verwaltungsaufgabe; die Landesjustizverwaltung kann diese Zuständigkeit auf den Landgerichtspräsidenten übertragen (§ 77 Abs. 2 GVG) ohne besondere Ermächtigung.

2

Die Nichtaufnahme eines vorgehaltenen Vernehmungsprotokolls in die Auflistung der Urteilsbeweismittel ist revisionsrechtlich unschädlich, wenn die vorgehaltene Urkunde als Grundlage für eine Einlassung diente.

3

Bei der Prüfung der Sachrüge ist die Verurteilung wegen Betrugs gemäß § 263 StGB nur bei Denkfehlern in der Beweiswürdigung oder Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden; eine auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Schlussfolgerung genügt.

4

Zur Feststellung einer fortgesetzten Tat kann der Tatrichter eine auf denkgesetzlicher Schätzung beruhende Mindestangabe zur Zahl der Geschädigten zugrunde legen; diese Schätzung ist den Angeklagten im Zweifel günstig auszulegen und genügt den Anforderungen des § 267 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 204/74 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Erwin █ aus D██, geboren am ███ in ████,

den Kaufmann Karl █████ aus D██████, geboren am ███████ in ████████,

wegen fortgesetzten Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. November 1972 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) zu Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und zu Geldstrafen von jeweils 20.000 DM, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe für 100 DM, verurteilt worden. Ihre Revisionen, mit denen sie Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Verteilung der Schöffen ist eine Verwaltungsaufgabe. Der Gesetzgeber hat sie dadurch, dass er sie der Landesjustizverwaltung und nicht den Gerichten übertragen hat, als reine Verwaltungsaufgabe und nicht einmal als eine justizförmige Verwaltungsaufgabe gekennzeichnet. Die Landesjustizverwaltung kann aber eine reine Verwaltungsaufgabe auf eine ihr untergeordnete Verwaltungsbehörde, hier den Landgerichtspräsidenten, übertragen, ohne dass es dazu einer besonderen Ermächtigung bedarf (BGH, Urteil vom 20. April 1973 – 2 StR 427/70 – UA S. 44 m. w. Hinw. auf Schrifttum und Rechtsprechung).

Der Landgerichtspräsident in Dortmund hat seine Zuständigkeit zur Verteilung der Schöffen zutreffend auf § 77 Abs. 2 GVG i. V. m. dem auch von der Revision angeführten Runderlass des Justiz-, des Innen- sowie des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1959 gestützt.

b) Auch eine Verletzung der §§ 261, 264 StPO liegt nicht vor.

Die Sitzungsniederschrift vom 4. Oktober 1972 ergibt, dass dem Angeklagten █████ das Vernehmungsprotokoll vom 17. Oktober 1968 in zulässiger Weise vorgehalten worden ist (vgl. Bl. 10 d. A., Bl. 11). Dass dieses Vernehmungsprotokoll nicht unter den im Urteil aufgeführten Beweismitteln enthalten ist, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Im Übrigen war Urteilsgrundlage nicht die vorgehaltene Urkunde, sondern die auf den Vorhalt hin erfolgte Einlassung des Angeklagten (vgl. BGHSt 14, 310, 312).

2. Die Sachrüge

Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind ebenfalls unbegründet.

Dass eine Täuschungshandlung i. S. des § 263 StGB sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vorliegt, hat die Strafkammer auf UA S. 169 bis 179 eingehend dargelegt. Was die Revision dazu vorträgt, erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung. Die des Urteils enthält indessen weder Denkverstöße noch eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen.

Die Urteilsgründe entsprechen im Übrigen hinsichtlich des Schadensumfangs auch den Anforderungen des § 267 StPO. Ihnen ist zu entnehmen, dass „etwa“ 70.000 Personen getäuscht und geschädigt worden sind. Das ist hier, wie die Ausführungen und die sehr sorgfältigen Berechnungen auf UA S. 179 bis 181 ergeben, der von der Rechtsprechung für solche Fälle einer fortgesetzten Tat geforderten Feststellung einer Mindestzahl gleichzusetzen.

Die Schädigung von mindestens 70.000 Personen steht für die Strafkammer auch zweifelsfrei fest. Daran ändert es nichts, dass – denkgesetzlich einwandfrei und weitgehend zugunsten der Angeklagten – eine Schätzung vorgenommen worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 – 5 StR 740/53; auch BGH GA 1965, 182 m. w. Hinw. auf die Rechtsprechung des BGH).

Das Landgericht hat nur den Mindestumfang des Schadens dem Schuld- und dem Strafausspruch zugrunde gelegt. Da auch der letztere keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

Bortzler Mayr Spiegel Hürxthal

Richter Dr. Knoblich befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Bortzler

Zitiert (1)