Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Tablettenmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 73/71
Datum
23.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ein. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 und 2 StGB für die Bewährungsentscheidung vorlagen. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter stellte eine äußerst günstige Prognose fest und berücksichtigte zurecht besondere Umstände in Tat (Tablettenmissbrauch) und Persönlichkeit (Entziehungskur).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine günstige Prognose der künftigen Lebensführung des Verurteilten voraus; diese kann trotz Bedenken hinsichtlich eines möglichen Haltverlusts bei Haftvollzug bejaht werden.

2

Besondere Umstände in der Tat liegen vor, wenn der Täter zur Tatzeit in einem durch Suchtmittel- oder Medikamentenmissbrauch hervorgerufenen Ausnahmezustand gehandelt hat, der die inneren Abläufe bei der Tatausführung betrifft.

3

Dass ein durch Tablettenmissbrauch bewirkter Ausnahmezustand nicht die Voraussetzungen der Schuldausschließung erfüllt, schließt seine Relevanz als "besondere Umstände in der Tat" für die Entscheidung über Bewährung nicht aus.

4

Als "besondere Umstände in der Persönlichkeit" können Heilungsfortschritte (z.B. erfolgreiche Entziehungskur) gelten, soweit dadurch eine äußerst günstige Prognose für künftiges straffreies Verhalten begründet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ██████████████████ und Schreiner aus █████, Jürgen geboren am █████ in █████, Kreis ███████ wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. November 1970 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch sie entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in einem Falle und wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die auf § 23 Abs. 1 und 2 StGB gestützte Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Die Voraussetzungen des Abs. 1 aaO ergeben sich unbedenklich daraus, dass die Strafkammer die Prognose des Angeklagten als äußerst günstig ansieht. Sie befürchtet nur, dass der Angeklagte bei einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe den Halt verlieren und abgleiten wird.

Die besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ebenfalls vor. Er ergibt, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Taten infolge Tablettenmissbrauchs in einem Ausnahmezustand befand. Dies rechtfertigt die Auffassung, dass bei jeder der neun Taten „besondere Umstände in der Tat“ vorlagen. Der erwähnte Ausnahmezustand betraf innere Vorgänge in dem Angeklagten bei der Ausführung der Taten und damit die Taten selbst. Der bloße Umstand, dass der durch den Tablettenmissbrauch bewirkte Ausnahmezustand bei den Taten unter den Urteilsgründen nicht die Voraussetzungen des § 51 StGB erfüllte, schließt dies nicht aus.

„Besondere Umstände in der Persönlichkeit“ des Angeklagten liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ebenfalls vor. Sie sind darin zu sehen, dass der erwähnte Ausnahmezustand inzwischen durch eine Entziehungskur derart behoben worden ist, dass, wie bereits oben erwähnt worden ist, eine äußerst günstige Prognose für den Angeklagten besteht.

Das Urteil legt in rechtlich einwandfreier Weise dar, dass auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet.

SarstedtSchmittSchuster
SchmidtHerrmann

Zitiert von (2)