Revision gegen Aussetzung der Strafe (§56 Abs.2 StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 155/79
- Datum
- 06.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB setzt mildernde Umstände von besonderem Gewicht voraus, die Ausnahmecharakter haben und den Fall als außergewöhnlich kennzeichnen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des §56 Abs.2 StGB sind sowohl die Persönlichkeit des Täters zur Tatzeit und danach als auch die Besonderheiten der Tat zu berücksichtigen.
Die Tatrichter haben bei der Bewertung, ob besondere Umstände vorliegen, einen Ermessensspielraum; das Revisionsgericht darf diese Wertung nur beanstanden, wenn sie nicht mehr vertretbar ist.
Eine Drogenabhängigkeit sowie ein eigenständig vollzogener und erfolgreicher Entschluss, Drogenkonsum und Betäubungsmittelhandel einzustellen, können als besondere mildernde Umstände i.S. des §56 Abs.2 StGB gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 6. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 155/79 6. Juni 1979
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Herbert ██ aus █, geboren am ███ 1955 in ██, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 6. Dezember 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teilweise in Tateinheit mit Einfuhr, Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und zwei bei dem Angeklagten sichergestellte Lautsprecherboxen eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Aussetzung der Strafe.
Die Revision ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nur in Betracht kommt, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH NJW 1977, 639 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich die Jugendkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht nur mit der Persönlichkeit des Angeklagten in der Zeit nach der Tat befasst, sondern auch seine persönliche Verfassung während des Tatzeitraums sowie die Besonderheit der Tat selbst in ihre Beurteilung einbezogen. Von ihr ist dabei die Verinsoweit als wesentlich erachtet worden, stöße des Angeklagten aus seiner Drogenabhängigkeit resultierten (S. 10 UA). Ein solcher Zustand kann ein besonderer Umstand sowohl „in der Tat“ als auch „in der Persönlichkeit“ des Täters sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1971 – 5 StR 73/71 –). Als wesentlich hat das Landgericht weiter angesehen, dass der Angeklagte aus sich selbst heraus, ohne äußeren Anstoß den Entschluss fasste, keine Drogen mehr zu nehmen, und ihn trotz anfänglicher starker Entzugserscheinungen erfolgreich verwirklichte, ferner den Betäubungsmittelhandel bereits mehr als ein Jahr vor seiner Festnahme aufgab, „weil er sich dessen Verwerflichkeit bewusst geworden war“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. NJW 1977, 639) darf das Revisionsgericht die Wertung der im Einzelfall vorliegenden Umstände durch den Tatrichter als außerordentlich nur dann beanstanden, wenn diese Beurteilung nicht mehr vertretbar ist. Denn die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der „besonderen Umstände“ ergebende (pflichtgemäße) Ermessensfreiheit des Tatrichters gestattet es ihm, bis zur Grenze des Vertretbaren seine eigene Wertung zur Geltung zu bringen (BGH aaO). Dass er im vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, abgesehen von einem Straßenverkehrsdelikt, früher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, dass er bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte und dass sein Leben wieder in geordneten Bahnen verläuft.
Angesichts dieser gesamten Umstände erscheint auch die Auffassung der Jugendkammer rechtlich haltbar, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe hier nicht gebietet.
Das Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen. Seine Kosten hat die Staatskasse zu tragen. Das gilt gem. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO auch für die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.
| Willms | Hürxthal | Meyer | |||
| Müller | Maier |