Revision verworfen: Aussetzung der Jugendstrafe nach §21 Abs.2 JGG bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 526/71
- Datum
- 29.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 21 Abs. 2 JGG ist bei der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung mit den für § 23 Abs. 2 StGB geltenden Grundsätzen zu beurteilen; die Gefährlichkeit der Tat schließt die Aussetzung nicht von vornherein aus.
Bei der Gesamtwürdigung zur Strafaussetzung sind sowohl äußere Tatumstände als auch innere Vorgänge der Täter (z. B. emotionale Überhitzung, fehlgeleitetes Gerechtigkeitsempfinden) zu berücksichtigen.
Besondere Umstände in der Person der Täter (z. B. fehlende festgewurzelte rechtsbrecherische Gesinnung) können trotz Schwere und Gefährlichkeit der Tat die Aussetzung der Strafe rechtfertigen.
Die politische Motivation einer Tat führt nicht automatisch zum Ausschluss der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG; maßgeblich sind die konkreten Besonderheiten von Tat und Täter.
Unter § 21 Abs. 2 JGG fallen neben typischen Konfliktsituationen auch seltene Ausnahmefälle anderer Art, sofern die Gesamtwürdigung der Umstände dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
die Arbeiterin Edith ███████ aus ██, geboren ███████ 1952 in ████, den Dekorateurlehrling Willi P. aus ██, dort geboren am ██████████ 1954, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juni 1971 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Zerstörung eines Bauwerks (§§ 306 Nr. 3, 305, 43, 73 StGB) zu Jugendstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen die letztgenannte Anordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Die Revision wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten; sie bleibt erfolglos.
Die Anwendung des – dem Wortlaut nach mit § 23 Abs. 2 StGB übereinstimmenden – § 21 Abs. 2 JGG auf den vorliegenden, besonders gestalteten Fall lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 3).
1. Die besonderen Umstände in der Tat hat die Jugendkammer hinreichend dargelegt. Sie hat nicht verkannt, dass Vorbereitung und Durchführung der Tat äußerlich dem Vorgehen gewöhnlicher Rechtsbrecher nicht unähnlich waren (UA S. 14); das Handlungsunrecht war deshalb allerdings, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend hervorhebt, nicht erheblich gemildert. Jedoch gehören zur Tat auch die inneren Vorgänge in den Angeklagten bei der Tatausführung (BGH, Urteil vom 23. März 1971 – 5 StR 73/71). Das Landgericht durfte deshalb hier den Umstand verwerten, dass die Tat aus einer emotional überhitzten Atmosphäre entstand und nicht das Ergebnis vernünftig abwägender, wohl durchdachter Berechnung war (UA S. 15); sie war auch für die Angeklagten außergewöhnlich, wie das Urteil feststellt.
Die Schwere des Verbrechens und die Gefährlichkeit des Anschlags, die die Jugendkammer bei der Strafzumessung mit Recht hervorhebt (UA S. 15), stehen deshalb der Annahme besonderer Umstände in der Tat nicht entgegen.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch besondere Umstände in der Person der Täter für gegeben gehalten. Hieran war es entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch gehindert, dass es die Gefährlichkeit des Vorgehens und die Schwere des Unrechts feststellte. Denn der Tatrichter hat hervorgehoben, dass die Angeklagten keine echten Kriminellen sind und nicht aus festgewurzelter rechtsbrecherischer Gesinnung gehandelt haben, dass vielmehr fehlgeleitetes Gerechtigkeitsempfinden und pubertäre Unausgeglichenheit bestimmend gewesen sind.
3. Die angeführten Gründe rechtfertigten auch die Gesamtwürdigung als einen Ausnahmefall, wie es das Gesetz für eine Strafaussetzung erfordert. Dass die Angeklagten, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht eigentlich aus einer Konfliktslage heraus handelten, stand der Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG nicht entgegen. Wie der Senat schon zu § 23 Abs. 2 StGB entschieden hat, ist hierbei „namentlich“, nicht aber ausschließlich an Konfliktstaten gedacht (BGHSt 24, 3, 5); es sind auch – seltene – Ausnahmefälle anderer Art möglich. Wenn die Jugendkammer hier einen solchen annahm, so war das bei der geschilderten besonderen Sachgestaltung rechtlich noch vertretbar.
4. Der Einwand der Revision, die Begründung des Urteils lasse jede Strafe für eine politisch motivierte Tat aussetzungswürdig erscheinen, geht daran vorbei, dass das Landgericht auf die im Einzelnen dargelegten Besonderheiten von Tat und Tätern abgestellt hat (vgl. zur Strafaussetzung bei politischen Straftaten auch BGHSt 6, 186, 192). Die Verteidigung der Rechtsordnung ist, wie die Bundesanwaltschaft mit Recht betont hat, abweichend von § 23 Abs. 3 StGB in § 21 JGG nicht erwähnt. Sie stand nach den hierfür maßgebenden Gesichtspunkten (BGHSt 24, 40) der Strafaussetzung auch nicht entgegen.
5. Die Entscheidung des Tatrichters ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, wenn man die für § 23 Abs. 2 StGB geltenden Grundsätze auf § 21 Abs. 2 JGG anwendet. Es kann dabei offen bleiben, ob im Bereich des Jugendstrafrechts noch weitergehende Möglichkeiten der Strafaussetzung gegeben sind, etwa mit Rücksicht auf den hier maßgeblichen Erziehungsgedanken (vgl. BGHSt 10, 233, 234; 15, 224; 16, 261, 263). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt – jedenfalls im vorliegenden Fall – keine einschränkende Handhabung der Strafaussetzung.
| Mösl | Loesdau | Strickert | |||
| Pfeiffer | Pikart |