Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 734/82
- Datum
- 09.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungstat setzt voraus, dass der Tatentschluss spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen von Ort, Zeit und voraussichtlicher Ausführungsart umfasst.
Der bloße allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder durch wiederholten Handel eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erzielen, begründet keinen Gesamtvorsatz für eine Fortsetzungstat.
Ein eingespieltes Bezugs‑ und Verkaufssystem kann den notwendigen Gesamtvorsatz begründen, wenn der Täter dieses System nutzt, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss zu fassen.
Bei Anwendung neuer strafrechtlicher Regelungen ist zu prüfen, ob nach § 2 Abs. 3 StGB das frühere, mildere Recht anzuwenden ist, wenn dies zu einer milderen Rechtsfolge führt.
Wird zugleich ein gewerbsmäßiger Schmuggel in Betracht gezogen, sind die hinterzogenen Eingangsabgaben in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu berechnen, weil sie den Schuldumfang beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 6. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, Joachim, dort geboren am ████████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. November 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Angeklagte ist in der Zeit von Ende August 1980 bis Januar 1982 sechsmal nach Amsterdam gefahren, hat dort jeweils ein bis zwei Kilogramm Haschisch eingekauft und dieses gemeinschaftlich mit dem Zeugen █████ oder allein bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland dem Zoll verheimlicht. Dieses Rauschgift hat er anschließend allein oder gemeinsam mit [REDACTED] in Lübeck verkauft. Das Landgericht hat zwischen allen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen. Zur inneren Tatseite stellt es fest, der Angeklagte habe sich vor Beginn der Tatausführung dazu entschlossen, um durch den wiederholten Ankauf von Haschisch in den Niederlanden und dessen Vertrieb im Inland schnell zu Geld zu kommen und sich daraus eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen (UA S. 4).
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen, den eine Fortsetzungstat voraussetzt. Dieser liegt nur vor, wenn der – spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefasste – Tatentschluss sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfasst. Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass für den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder Verbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es, dass ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluss fassen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 2 StR 572/80, StV 1981, 125; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 556/82). Die Feststellungen lassen auch in ihrem Zusammenhang nicht erkennen, ob der Angeklagte sich bei seinem Rauschgifthandel eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient hat.
Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den Angeklagten. Das Landgericht hat nach § 2 Abs. 2 StGB das neue Betäubungsmittelrecht angewendet und den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981 und wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BtMG 1981 verurteilt, weil es davon ausgeht, dass die Ende August 1980 begonnene Fortsetzungstat bis Januar 1982 angedauert hat und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt beendet war. Die §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 1 BtMG 1981 enthalten eine schwerere Strafdrohung als die Tatbestände des § 11 BtMG a. F. Die Vorschrift des § 11 BtMG a. F. wäre deshalb bei der vorliegenden Fallgestaltung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 5 StR 556/82).
2. Wenn der neue Tatrichter die Verfolgung nicht nach § 154a Abs. 2 StPO auf Verletzungen des Betäubungsmittelgesetzes beschränkt, wird er bei Annahme eines gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben berechnen müssen, weil dadurch der Schuldumfang bestimmt wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Niepel |