Revision: Aufhebung wegen Verletzung des §247 StPO durch Abtrennung und Urkundenverlesung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 734/53
- Datum
- 26.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Angeklagter während der Hauptverhandlung abgetreten und wieder vorgelassen, muss der Vorsitzende ihn unverzüglich über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist (§247 Abs.1 S.3 StPO).
Die Abtrennung des Angeklagten ist auf die Vernehmung von Mitangeklagten oder Zeugen beschränkt; die förmliche Verlesung von Urkunden rechtfertigt grundsätzlich keine Abtrennung.
Verfahrensverstöße, durch die der Angeklagte in der Möglichkeit, zu den während seiner Abwesenheit behandelten Punkten Stellung zu nehmen oder Anträge zu stellen, beeinträchtigt wird, können das Urteil im Sinne von §337 StPO beeinflussen und die Aufhebung rechtfertigen.
Wahlfeststellungen sind zulässig, sollten jedoch in der Urteilsformel ausdrücklich kenntlich gemacht werden, um spätere Schwierigkeiten bei der Anwendung von Vorschriften über Hehlerei (§261 StGB) zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Plaischer Walter K. ████ ██ aus █, geboren am ████ ██ in ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Walter ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Juni 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███████ an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge schlägt durch.
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht entsprechend einem vorher verkündeten Beschluss den Angeklagten ████████ und die inzwischen rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte █████████ abtreten lassen, „da zu befürchten sei, dass der Angeklagte Vetter sonst nicht die Wahrheit sagen werde“. Während der Abwesenheit der Angeklagten ██ und █████ erklärte sich der inzwischen ebenfalls rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte █████ zur Sache. Ihm wurden verschiedene Vorhalte gemacht, es wurden Urkunden und gemäß § 254 StPO ein Geständnis verlesen. Nachdem der Angeklagte und die ████ wieder hereingeführt waren, wurde der Beschwerdeführer sofort zur Sache vernommen.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO.
a) Einmal hatte der Vorsitzende hiernach den Beschwerdeführer, sobald er wieder vorgelassen worden war, von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichten müssen, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Da die Sitzungsniederschrift über die Beachtung dieser Förmlichkeit nichts enthält, muss angenommen werden, dass sie auch nicht beachtet worden ist (§ 274 StPO).
b) Weiterhin durfte das Gericht den Beschwerdeführer nur bei der Vernehmung des Mitangeklagten ██████████ (oder von Zeugen) abtreten lassen, nicht auch während der förmlichen Verlesung von Urkunden (vgl. auch 2 StR 151/51 bei Dallinger MDR 1952, 18). Auch dies ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.
Die angeführten Verfahrensverstöße können auch das Urteil beeinflusst haben. Denn einmal wurde dem Angeklagten die Möglichkeit genommen, Erklärungen zu den in seiner Abwesenheit behandelten Punkten abzugeben, Fragen an den Mitangeklagten █████ und unter Umständen sachdienliche Anträge zu stellen. Zum anderen kam die Unkenntnis über das, was ihm verborgen geblieben ist, ihn unsicher gemacht und schon dadurch seine Haltung und seine Erklärungen in der Hauptverhandlung beeinflusst haben. Das Urteil beruht daher im Sinne von § 337 StPO auf dem gerügten Mangel (vgl. hierzu auch BGH 3 StR 556/51 bei Dallinger a. a. O.).
2.) Unter diesen Umständen bedarf es keines näheren Eingehens auf die Rüge der Verletzung des § 172 GVG. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch darin liegen kann, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird (vgl. RGSt 30, 244).
3.) Was die Revision im Übrigen vorgebracht hat, bewegt sich durchweg unzulässigerweise im Tatsächlichichen und wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch die auf die Sachbeschwerde vorgenommene allgemeine Nachprüfung des Urteils hat – unter Zugrundelegung des bisher festgestellten Sachverhalts – keine Rechtsfehler ergeben. Es wird nur darauf hingewiesen, dass in den Fällen A und B des Eröffnungsbeschlusses vom 25. Februar 1953 (§§ 24/25 UA) die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen in Wirklichkeit auf Grund einer Wahlfeststellung erfolgt ist. Denn das Urteil führt ausdrücklich aus, der Angeklagte sei weiterhin stark verdächtig, die „gehehlten“ Sachen selbst gestohlen zu haben. Eine solche Wahlfeststellung ist zulässig. Es empfiehlt sich aber, zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten bei Feststellungen der Voraussetzungen des § 261 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass die Verurteilung wegen Hehlerei im Wege der Wahlfeststellung erfolgt ist.
| Dr. Geier | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |