Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt, Einzelstrafe ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/69
Datum
08.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Unzucht mit Abhängigen und rügte Verfahrensmängel. Der BGH verwirft die Revision: Mängel des Ermittlungsverfahrens sind nur eingeschränkt revisionsrelevant, im Hauptverfahren wurde ein Jugendpsychiater gehört und sein Gutachten verwertet. Ausschluss der Öffentlichkeit und teilweise schriftliche Aussage waren zulässig. Das Urteil wird um eine fehlende Einzelstrafe (6 Monate) ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehler des Ermittlungsverfahrens sind im Revisionsverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als das erstinstanzliche Urteil auf ihnen beruht; bloße Versäumnisse im Vorverfahren begründen keinen Revisionsgrund (§ 337 StPO).

2

Das Revisionsgericht darf nicht eigene Ermittlungen anstellen oder Sachverständige heranziehen, um neue Tatsachen zu klären; allgemeine Erhebungen im Revisionsverfahren sind unzulässig.

3

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen im Hauptverfahren kann Mängel früherer Vernehmungen aus dem Ermittlungsverfahren ausgleichen, sofern das Gutachten verwertet und in die Würdigung eingestellt wird.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung eines kindlichen Zeugen ist zulässig, wenn die Anwesenheit Dritter die Wahrheitsfindung erschwert oder gefährdet.

5

Die teilweise schriftliche Niederlegung einer Zeugenaussage verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht, wenn die Aussage anschließend auch mündlich aufgenommen wird und Gericht sowie Verteidigung Kenntnis haben.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 17. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 116/69 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Rektor Friedrich, geboren am ██████████ 1910 in ███████████, wegen Unzucht mit Abhängigen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mesl, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████████ der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████, als Verteidiger, ██████████████████ ███,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Dezember 1968 wird verworfen, das Urteil jedoch dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer im Fall II B 9 (Herta Lang) mit 6 Monaten Gefängnis bestraft wird, die in der verhängten Gesamtstrafe enthalten sind.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen elf Fällen der Unzucht mit einem Kind, je in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, davon in acht Fällen fortgesetzt begangen, zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt; im Fall ██████ hat sie ihn im Übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte rügt vergeblich die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Die Revision beanstandet, dass im Vorverfahren entgegen der Anregung des Verteidigers nicht ein Jugendpsychiater zur Frage der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 9 oder 10 Jahre alten Schülerinnen des Angeklagten gehört worden sei. Durch das Fehlen einer „absolut einwandfreien ersten Vernehmung“ habe die Strafverfolgungsbehörde die Nachprüfung, ob die Zeuginnen glaubwürdig seien, unmöglich gemacht; die Beiziehung eines Jugendpsychiaters im Hauptverfahren, rund eineinhalb Jahre nach der Tatzeit, habe diesen Fehler nicht mehr beheben können.

Die Rüge dringt nicht durch. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO); das Urteil beruht aber nur auf der Hauptverhandlung und nicht auf dem Vorverfahren. Zwar unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht (§ 336 StPO); darunter fallen aber nicht etwaige Fehler des Ermittlungsverfahrens, weil sie dem Urteil nicht zugrunde liegen und weil das Gesetz im Hauptverfahren, dessen alleinige Grundlage der Eröffnungsbeschluss ist, dem Angeklagten ausreichende Verteidigungsbehelfe zur Verfügung stellt (BGHSt 6, 326, 328; RGSt 55, 225; RG JW 1930, 3421).

Im Hauptverfahren hat das Landgericht alsbald einen Jugendpsychiater zu Rate gezogen, der die jugendlichen Zeuginnen – soweit die gesetzlichen Vertreter zugestimmt haben – auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht und sodann sein Gutachten in der Hauptverhandlung vertreten hat.

Zu Unrecht beruft sich deshalb die Revision für ihre Auffassung, es liege ein im Revisionsverfahren zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1954 (BGHSt 7, 82 = NJW 1955, 599). Dort war gerade beanstandet worden, dass der Tatrichter die Glaubwürdigkeit eines siebenjährigen Kindes ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt hatte, und das Revisionsgericht hatte eigene Ermittlungen zu der allgemeinen Frage angestellt, ob einem Sachverständigen bei der Beurteilung von Kinderaussagen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die ein Gericht nicht haben kann. Im Rahmen einer solchen allgemeinen Unterrichtung des Revisionsgerichts läge es aber keinesfalls mehr, wenn der erkennende Senat, wie das die Revision beantragt, Sachverständige dazu hören wollte, ob im vorliegenden Fall die ersten Vernehmungen völlig unzureichend gewesen seien und ob nach fünfzehnmonatiger Verfahrensdauer kein zuverlässiges Sachverständigengutachten über den Wert von Kinderaussagen mehr erstattet werden könnte.

Solche Erhebungen sind im Revisionsverfahren unzulässig; im Hauptverfahren, in dem sie allenfalls ihren Platz gehabt hätten, sind entsprechende Anträge nicht gestellt worden.

In der sorgfältigen Würdigung der Zeugenaussagen und des Gutachtens des Sachverständigen durch den Tatrichter tritt kein Rechtsfehler zutage.

2. Die Rüge, dass die Glaubwürdigkeit einiger namentlich benannter Zeuginnen durch den Sachverständigen nur summarisch beurteilt worden sei, ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

3. Der § 172 GVG ist nicht dadurch verletzt, dass während der Vernehmung der Zeugin Annelie ████ die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, weil es dem Kind widerstrebte, in Gegenwart so vieler Zuhörer Angaben machen zu müssen. Im Gegensatz zur Meinung der Revision kann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch darin liegen, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird (BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 – 5 StR 734/53; RGSt 30, 244).

4. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung (§§ 250, 261 StPO) ist nicht dadurch verletzt, dass die Zeugin Herta K. einen Satz ihrer Aussage schriftlich niederlegen durfte (Anlage I zum Protokoll, GA 375 a); abgesehen davon, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift Gericht und Verteidiger von der schriftlichen Antwort Kenntnis genommen haben, hat diese Zeugin überdies anschließend eine inhaltlich entsprechende mündliche Aussage gemacht (GA 343).

5. Dagegen, dass im Sitzungssaal eine Schaufensterpuppe aufgestellt war, an der die kindlichen Zeugen veranschaulichten, wie der Angeklagte sie berührt habe (UA S. 12), ist rechtlich nichts einzuwenden. Die insoweit erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachten Bedenken der Verteidigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

6. Das Landgericht hat im Fall II B 9 der Urteilsgründe (Fall Herta K., UA S. 8) versehentlich vergessen, eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung und dem Antrag des Generalbundesanwalts die niedrigste Strafe des § 176 Abs. 2 StGB für angemessen erachtet (§ 354 Abs. 1 StPO; BGH, Urteil vom 26. November 1968 – 5 StR 606/68). Da das angefochtene Urteil im Übrigen keinen Rechtsfehler ersehen lässt, muss die Revision des Angeklagten unter entsprechender Ergänzung des Urteils verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MoslLoesdauZipfel
SeibertPfeiffer
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