Fehlende Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§52 Abs.3 StPO) – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 732/83
- Datum
- 10.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO der Angehörigen eines Mitbeschuldigten bleibt bestehen, auch wenn das Verfahren gegen diesen Mitbeschuldigten eingestellt oder anderweitig abgeschlossen ist, sofern eine prozessuale Gemeinsamkeit hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses vorlag.
Führt ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge in einem Angehörigenverhältnis zu einem von ihnen, kann er das Zeugnis gegenüber allen Beschuldigten verweigern, soweit seine Aussage den Angehörigen betrifft.
Unterlässt das Gericht die nach §52 Abs.3 StPO gebotene Belehrung, begründet dies einen Verfahrensmangel; eine nach §55 StPO erfolgende Belehrung kann die Verletzung des Belehrungsgebots des §52 StPO nicht heilen.
Ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf einem solchen Verfahrensfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Norbert, geboren am ████ ██ 1955 in Lörrach (Baden), wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Folgende Verfahrensrüge hat Erfolg: Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Zeugen Eva und Michael ████ als Kinder der Zeugin Hilde ███ entgegen § 52 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war die Mutter dieser Zeugen zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren als Beschuldigte schon wieder ausgeschieden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie am 22. Juli 1982 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (Bd. III Bl. 557 d. A.). Das hatte jedoch nicht den Verlust des Zeugnisverweigerungsrechts ihrer Kinder zur Folge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1977 – 2 StR 631/77 – in MDR 1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 – 2 StR 63/79 –; Beschluss vom 20. August 1982 – 2 StR 231/82 – in StV 1982, 557). Dabei reicht es aus, dass hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BGH aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, dass die Zeugen nach § 55 StPO belehrt worden sind. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt (BGH aaO).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. UA S. 25).
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