Aufhebung wegen fehlerhafter Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/82
- Datum
- 20.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nur anzuwenden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im selben Verfahren gegen die betreffende Person vorliegen; eine Belehrung hierüber ist fehlerhaft, wenn gegen die in Beziehung stehende Person ein getrenntes, nicht verbundenes Verfahren geführt wird.
Führt eine rechtsfehlerhafte Belehrung dazu, dass eine Zeugin ihr Zeugnis verweigert, ist das Urteil aufzuheben, sofern nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auch ohne die verweigerte Aussage gefallen wäre.
Die Pflichtbelehrung nach § 55 StPO und die sich daraus ergebende Möglichkeit, nur zu einzelnen Fragen die Aussage zu verweigern, beseitigt nicht die Relevanz einer zuvor fehlerhaften umfassenden Belehrung nach § 52 StPO; dadurch können entlastende Angaben unterbleiben und das Urteil beeinflusst werden.
Hat die Revision wegen einer Verfahrensrüge Erfolg, kann der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 231/82 20. August 1982
in der Strafsache gegen ██ ███, geboren am ███ 1957 in TC (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Zeugin Irene ██ in der Hauptverhandlung dahin belehrt wurde, ihr stehe als Mutter der Zeugin Petra ██ ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu.
Diese Belehrung war fehlerhaft, weil gegen den Angeklagten und Petra ███ getrennte Verfahren durchgeführt wurden, die zu keinem Zeitpunkt miteinander verbunden waren.
Da die Zeugin Irene ██ nach der Belehrung das Zeugnis verweigerte, kann das angefochtene Urteil auf der rechtsfehlerhaften Belehrung beruhen. Das Beruhen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Zeugin nach § 55 StPO belehrt werden musste und danach die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern konnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. November 1979 – 2 StR 592/79). Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Zeugin nach einer solchen Belehrung den Angeklagten entlastende Angaben gemacht hätte, ohne damit gleichzeitig sich oder ihre Tochter zu belasten.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
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