Unterlassene Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 631/77
- Datum
- 08.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht ein Zeuge in einem Angehörigenverhältnis zu einem Mitbeschuldigten, kann er sein Zeugnis nach § 52 StPO auch hinsichtlich anderer Beschuldigter verweigern, wenn der zu bezeugende Sachverhalt den Angehörigen mitbetroffen hat.
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bleibt bestehen, wenn gegenüber dem Angehörigen in irgendeinem Verfahrensstadium prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat; es erlischt nicht durch Abtrennung, Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO), rechtskräftigen Abschluss oder Tod.
Unterlassene Belehrung eines Zeugen über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 StPO kann einen Verfahrensmangel darstellen, der das Urteil berühren und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Für die Anwendbarkeit des Verweigerungsrechts genügt die Betroffenheit des Angehörigen an demselben historischen Ereignis; maßgeblich ist nicht das spätere prozessuale Schicksal des Angehörigen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Bonn, 6. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 631/77
in der Strafsache gegen den Arbeiter Dieter ████ aus M__ SFL, geboren am ███████████████ in K__}, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom 6. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der auf eine Verletzung der §§ 52 Abs. 3, 63 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Ausweislich des Protokolls ist eine Belehrung der Zeugin Katharina L██████, daß sie als Mutter des früheren Mitbeschuldigten Siegfried █████ ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses habe, unterblieben. Das Zeugnisverweigerungsrecht war durch die Einstellung des Verfahrens, soweit es ihren Sohn betraf, jedoch nicht untergegangen. Richtet sich nämlich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rspr., z. B. BGHSt 7, 194). Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 386/64 –).
Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 386/64 –), rechtskräftig abgeschlossen (RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351). Für den Fall, daß das Verfahren – wie hier – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann nichts anderes gelten. Das hat der Senat bereits in einem Beschluß vom 26. Oktober 1977 – 2 StR 440/77 – entschieden, der ebenfalls ein Urteil des Landgerichts in Bonn betraf.
Hier richtete sich das Verfahren bis zu einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 22. April 1977, also bis zum Abschluß der Ermittlungen, auch gegen den Sohn der Zeugin. Während der gesamten Zeit des Ermittlungsverfahrens bestand daher ein einheitliches Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen Siegfried █████ und den Angeklagten. Die Zeugin L██████ war daher als Angehörige des früheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis zu dem jetzigen Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt.
Das Urteil kann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen; es muß daher auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.
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