Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Totschlags: Keine Rechtfertigung für Grenzschüsse an innerdeutscher Grenze

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 731/95
Datum
18.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen Totschlags wird als unbegründet verworfen. Der BGH hält die Tötung unbewaffneter Flüchtlinge trotz innerstaatlicher DDR-Befehle nicht für gerechtfertigt. Völkerrechtliche Grundsätze, insbesondere die Menschenwürde und ius cogens, machen innerstaatliche Rechtfertigungsgründe unbeachtlich. Die Einbindung in den Warschauer Pakt ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung auf innerstaatliche Normen oder Dienstbefehle eines fremden Staates rechtfertigt nicht die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge, wenn diese Normen oder Befehle gegen allgemein anerkannte völkerrechtliche Wertüberzeugungen verstoßen.

2

Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit vorsätzlicher Tötungen sind völkerrechtliche Grundsätze, insbesondere solche des ius cogens und der Menschenwürde, zu berücksichtigen; Normen, die diesen Grundsätzen widersprechen, bleiben unbeachtlich.

3

Die Zugehörigkeit eines Staates zu einem militärischen Bündnis (z. B. Warschauer Pakt) begründet keine Rechtfertigung für Schüsse mit Tötungsvorsatz auf unbewaffnete Personen und berührt die Strafbarkeit nicht.

4

Zur Annahme einer entlastenden Befehlslage bedarf es konkreter Anhaltspunkte; pauschale Hinweise auf abgestimmte Grenzsicherungsregimes oder allgemeine Befehlssituationen genügen nicht zur Heilung der Rechtswidrigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ██ Karl Wilhelm Jürgen aus BC, geboren am ██████ 1943 in ████ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Anlässlich der Verfahrensrüge, die sich auf die von der Strafkammer (unter Hinweis auf BGHSt 41, 101 zutreffend) abgelehnte Einholung eines „rechtsgeschichtlichen Gutachtens“ bezieht, ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1996 – 5 StR 469/96 –):

Gegen eine Bestrafung vorsätzlicher Tötungsdelikte bestehen in Fällen der vorliegenden Art auch mit Blick auf das Völkerrecht keine Bedenken (dazu BGH NJW 1996, 2042, 2043 f.; zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt).

Das Grenzregime der DDR ist nicht mit den sonst üblichen Formen bewaffneter Grenzsicherung gleichzusetzen. Der Befehl, die Flucht um jeden Preis, gegebenenfalls durch die Tötung des Flüchtlings zu verhindern, stellt unter den besonderen Verhältnissen an der innerdeutschen Grenze ein so schweres Unrecht dar, dass etwaige Rechtfertigungsgründe des DDR-Rechts unbeachtlich sind, weil sie gegen die allen Völkern gemeinsamen, auf Wert und Würde des Menschen bezogenen Rechtsüberzeugungen verstoßen (BGHSt 39, 1, 16 unter Bezug auf BGHSt 2, 234, 239). Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts sind völkerrechtliche Grundsätze in die Erwägungen einbezogen (BGHSt 41, 101 = NJW 1995, 2728, 2730 f.; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247).

Ebenso bleibt die Einbindung der DDR in das Warschauer Paktsystem für die Rechtswidrigkeit der Tat ohne Bedeutung. Dazu ist im Urteil vom 24. April 1996 (BGH NStZ-RR 1996, 323, 324 – insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 nicht abgedruckt) ausgeführt:

„Der Hinweis der Revision [...], dass die innerdeutsche Grenze einschließlich der Sektorengrenze in Berlin keine Verwaltungsgrenze, sondern die Trennlinie hochgerüsteter Militärmächte gewesen sei, hat keine Bedeutung für die Frage, ob mit Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse auf unbewaffnete Personen, die die DDR verlassen wollten, strafrechtlich gerechtfertigt sind. Es mag naheliegen, dass das allgemeine Grenzregime der DDR mit den anderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems abgestimmt gewesen ist (vgl. auch BGH NJW 1995, 2728, 2730 = BGHSt 41, 101). Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist das indes ohne Bedeutung. Im Übrigen hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sowjetunion im Besonderen auf diejenige Befehlslage hingewirkt hat, die die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge zum Gegenstand hatte.“

Die abschließende Erwägung lässt die Bedeutungslosigkeit unberührt.

LaufhütteHarmsRothfuß
BasdorfNack

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