Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: DDR-Amnestien und Vertrauensgrundsatz hindern Strafverfolgung nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 469/96
Datum
17.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und rügte Verfolgungshindernisse aus DDR-Amnestien sowie aus dem Vertrauensgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass die genannten Amnestien und der Vertrauensgrundsatz hier die Strafverfolgung nicht verhindern; auch völkerrechtliche Einwände und § 35 StEG stehen der Verfolgung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Amnestien einer früheren Staatsordnung begründen nicht ohne Weiteres ein Verfolgungshindernis für nachfolgende Strafverfahren; eine Verfolgung ist nur ausgeschlossen, wenn sich der Wortlaut oder der Gesetzeszweck der Amnestie ausdrücklich darauf erstreckt.

2

Der in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Vertrauensgrundsatz begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Nichtverfolgung; er hindert Strafverfolgung nur, wenn eine konkrete, schutzwürdige Vertrauenserwartung begründet und verletzt ist.

3

Völkerrechtliche Grundsätze stehen der Bestrafung vorsätzlicher Tötungsdelikte grundsätzlich nicht entgegen.

4

Eine Vorschrift, die lediglich die Strafbarkeit der Befehlsverweigerung regelt (§ 35 StEG), begründet keinen Schuldausschluss für tatbestandliches Tötungsverhalten.

5

Die Einordnung einer Tat als versucht oder vollendet berührt nicht die Zulässigkeit oder das Bestehen der Strafverfolgung an sich.

Vorinstanzen

Landgericht Potsdam, 22. April 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen BC aus PC, Herbert, geboren am █ 1938 in DC, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Dezember 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ein vom Beschwerdeführer entgegen der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemachtes Verfahrenshindernis besteht in Fällen der vorliegenden Art nicht. Einer Bestrafung stehen in der DDR erlassene Amnestien nicht entgegen; sie sollen sich nach dem Willen des Amnestiegesetzgebers von vornherein nicht auf Verhalten, das außerhalb jeder Verfolgung stand, beziehen – sie ist auch nicht durch Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (vgl. dazu BVerfG, Kammer, Beschluss vom 13. November 1996 – 2 BvR 1130/95 bestätigend zu 1 Verfolgungshindernis 2; BGHR StGB § 78b Abs. 3 zuletzt Senatsurteil vom ██ Dezember 1996 – 5 StR 67/96 – m.w.N. zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Ebenso hindert der speziell in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Vertrauensgrundsatz eine Strafverfolgung hier nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 2 BvR 1851/94 – u.a.). Dass die Grundsätze der (nachrichtendienstliche Straftaten betreffenden) Entscheidung BVerfGE 92, 277 auf Verbrechen gegen das Leben nicht übertragen werden können, hat der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 24. April 1996 – 5 StR 322/95 – insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 und NStZ-RR 1996, 323 nicht abgedruckt).

Gegen eine Bestrafung vorsätzlicher Tötungsdelikte bestehen hier auch mit Blick auf das Völkerrecht keine Bedenken (vgl. BGH NJW 1996, 2042, 2043 zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt). Ebenso ist es für die Rechtswidrigkeit der Tat (vgl. grundlegend BGHSt 39, 1, 14 ff.; zusammenfassend BGHSt 41, 101, 103 ff.) ohne Bedeutung, dass das allgemeine Grenzregime der DDR naheliegend mit den anderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems abgestimmt war (BGH NStZ-RR 1996, 323, 324 – insoweit in BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3 nicht abgedruckt).

Zum Gesichtspunkt des Handelns auf Befehl verweist der Senat auf seine Entscheidung BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 3, NStZ-RR 1996, 323. Der von der Revision angesprochene (zur Tatzeit geltende) § 35 StEG ist, da er nur eine Strafbarkeit wegen Befehlsverweigerung regelt, insoweit offensichtlich nicht einschlägig.

Dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten Totschlags (vgl. BGH NJW 1996, 2042 zum Abdruck in BGHSt 42, 65 bestimmt) verurteilt worden ist, beschwert ihn jedenfalls nicht.

BasdorfLaufhütteNack
HagerGerhardt

Zitiert (1)

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